Verfasste Forenbeiträge
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Hallo Jenny!
Aus der Ferne diesen Sachverhalt zu beurteilen ist extrem heikel.
Bezüglich der SV ist zu unterscheiden, ob der AN ausständige Entgeltbestandteile fordert, dann wäre es wohl ein sv-pflichtiger Vergleich.
Wahrscheinlicher ist aber, dass der AN die Rechtswirksamkeit dieser Entlassung bekämpft (und keine Entgeltbestandteile fordert) und der AG eine Zahlung leistet, dass der AN der vorzeitigen Auflösung zustimmt, dann hätten wir die sv-freie Abgangsentschädigung.Tja, steuerlich ist das wirklich ein delikate Frage.
Hier habe ich schon verschiedene Interpretationsmöglichkeiten von „echten Kapazundern“ gehört.
Meiner (progressiven) Meinung nach ist es eine Vergleichszahlung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a)
Daher 7.500,– mit 6%, Rest 1/5 frei, 4/5 pflichtig, weil der DN ja in der Abfertigung Neu ist.Ich möchte aber betonen, dass dies nur meine persönliche Meinung darstellt – daher würde ich wohl an deiner Stelle eine Beratung in Anspruch nehmen, wo alle Einzelheiten durchdiskutiert werden können.
LG
Lieber Wolfgang!
Ich hätte mir dazu ein paar Abhandlungen aus der ASok bzw. SWK angeschaut und bin dadurch eigentlich noch mehr verwirrt als vorher.
Deshalb kann ich dir leider keine gesicherte Auskunft geben, da ich bisher keinen solchen Fall bearbeiten „durfte“.Folgenden interessanten Passus habe ich aber in der ASoK Feb. 2007 gefunden:
Hinsichtlich der Kommanditisten ist zu differenzieren. Sind diese aufgrund eines echten oder freien Dienstvertrages beschäftigt, begründet dies im ersteren Fall eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG, im letzteren nach § 4 Abs. 4 ASVG. Keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, wenn der Kommanditist lediglich eine Tätigkeitsvergütung erhält, die im Rahmen der Gewinnverteilung erfolgsabhängig zur Auszahlung gelangt. Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, wenn das Gesellschaftsverhältnis des Kommanditisten nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde (§ 276 Abs. 4 GSVG) und der Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit (als sog. „neuer Selbständiger“) ausübt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Gesellschafter uneingeschränkt am Verlust im Sinne einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus beteiligt ist, wenn ihm Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden, er als Arbeitsgesellschafter tätig ist oder er ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden Geschäfte der KG hat.
LG
Hallo Hubert!
Frage 1: ME keine sehr sinnvolle Variante.
Meiner Meinung nach zwingend Teiler 203 und Herausschälung leider nur möglich für die tatsächlichen Überstunden.Frage 2: Hier kommt es auf den exakten Wortlaut der Vereinbarung an!
Wenn z.B. dezidiert 40 (Über)stunden vereinbart sind (eine Vereinbarung mit 10 wäre für mich wieder nicht sehr sinnvoll!) ergäbe sich folgender Teiler (bei einer NAZ von 167 Std.):
NAZ 167 Std.
MA 6,5 Std.
Ev. MAZ lt. KV (z.B. 50% in Metallindustrie = 3,25 Stunden)
ÜGL 40 Std.
ÜZ 50% 20 Std. (ÜZ 50% umgewandelt in Stunden)
Gesamt: 233,5 bzw. bei kv-lichen MAZ 236,75Frage 3: Siehe Frage 1, Teiler zwingend 203, wenn tatsächlich 120 Std. im Jahr nachgewiesen werden, gibt es hier (steuerlich) aber keine Probleme.
Hoffe, dass ich damit ein bisschen helfen konnte.
LG
Hallo Andrea!
Meiner festen Meinung nach ist die Unterbrechungszeit zwischen den beiden Dienstverhältnissen zu lange, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können (siehe dazu bisherige OGH-Judikatur, wo bereits 25 Tage Unterbrechung zu lange waren, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können).
Die OGH-Entscheidung, die du erwähnst, basierte (glaube ich jedenfalls, ich hab’s mir jetzt im Detail nicht angeschaut) auf der Tatsache, dass das DV unmittelbar fortgesetzt wurde.
Somit würde ich die Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 behandeln –> keine Lohnsteuer auf Grund der Quotientenmethode.In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass Christa Kocher in der PV-Info August 2009 eine sehr informative Abhandlung geschrieben hat.
LG
Hallo Johann!
Meines Erachtens hätte schon längst der Gläubiger im 3. Rang befriedigt werden müssen!
Das kann der „Vormerk-Gläubiger“ überhaupt nicht verhindern.
Erst wenn der Gläubiger im 1. Rang einen Verwertungsanspruch hat, wird er befriedigt und kann die Zahlung an den Gläubiger im 3. Rang wieder eingestellt werden.
Hier droht eventuell (ich betone jetzt: „aus der Ferne“) sogar die Drittschuldnerklage – es ist dringend anzuraten, sich professionelle Hilfe zu suchen.LG
Hallo Wolfgang!
Wenn du das PV-Info-Abo hast, sieh dir doch bitte die Ausgabe April 2007 an.
Da ist eine tolle Abhandlung von Hannelore Ortner drin, die Ausführungen dazu sollten heute auch noch gelten.LG
Hallo Eva!
Da wird das Forum wohl eine genauere Beschreibung brauchen, damit es eine korrekte Antwort geben kann – mit diesen Angaben tut man sich sehr schwer.
LG
Servus Claudia!
Ich hab’s gesehen, unglaublich diese Zeiten! 😉
LG
Hallo Claudia!
Na, das ist ja wohl doch ein erheblicher Schaden für den Dienstgeber…
Eine DG-Kündigung am 1. Februar per 15. März geht sich exakt mit den 6 Wochen Kündigungsfrist aus, die Dienstnehmerin muss jedoch auch am 1.2. davon Kenntnis erlangen.
Und: Hoffentlich existiert kein Betriebsrat, sonst ist es zu spät (der BR ist 5 Tage vorher zu verständigen) und die Kündigung wäre rechtsunwirksam.
Der DG kann nicht verlangen, dass der Urlaub während der Kündigungsfrist konsumiert wird (nur im Einvernehmen, wie immer beim Urlaub).
Weiters hat hat die AN (bei Verlangen) Anspruch auf einen Postensuchtag pro Woche.So, hoffentlich habe ich jetzt nichts vergessen…
LG
Hallo Sylvia!
Habe eine Rückmeldung von unserer GKK erhalten:
„Kein Antrag, keine eigenen Verrechnungsgruppen sondern Rück-u.
Nachverrechnung mit den bereits vorhandenen Beitragsgruppen für
Lehrlinge und entsprechende Änderungsmeldungen.“Zitat-Ende.
LG
Hallo!
Richtig, die Pendlerpauschale ist nur ein „ganz kleines“ Trostpflaster für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Eine kleine Anmerkung: Das km-Geld beträgt in Österreich EUR 0,42.LG
Hallo!
KV allgemeines Gewerbe!
(Rahmen-KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting).LG
Liebe Eva!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Roswitha!
Der Pauschbetrag für die Krankendiätverpflegung wird einfach durch Ankreuzen auf der AN-Veranlagung Punkt 8.8 geltend gemacht.
Es stellt sich noch die Frage nach dem Grad der Behinderung, der unter dem Punkt 8.7 eingetragen werden kann, da gibt es dann zusätzlich pauschale Freibeträge, es könnten aber auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Eintragung der Medikamente unter Punkt 8.12.
Sollte der Pauschbetrag nicht geltend gemacht werden, sondern die tatsächlichen Kosten, erfolgt eine Eintragung in den Punkt 8.13.Leider habe ich erst jetzt gelesen, dass deine Klientin Mindestpensionistin ist – hier werden die außergewöhnlichen Belastungen zu keiner Steuererparnis führen, weil bei einer Mindestpension keine Lohnsteuer anfällt – sorry.
Zusatz: Was in diesem Fall noch eventuell möglich wäre, ist ein Antrag auf KESt-Rückerstattung (Formular E3), da die Einkünfte (wahrscheinlich) unter 11.000 Euro liegen.
Da ließe sich vielleicht ja doch noch was machen!LG
Hallo Claudia!
Sehr gern geschehen.
LG
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