Roland

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  • als Antwort auf: Jubiläumsgeld #21725

    Hallo biggi!

    Alles klar, damit hat sie Anspruch auf das Jubiläumsgeld.

    LG

    als Antwort auf: aliquoter Urlaubszuschuß + unbezahlter Urlaub #22272

    Hallo Petra!

    Bei letzterer Variante ist es ja nur ein marginaler Unterschied zu Var. b), also mir wäre das eigentlich „egal“.
    Sicher könnte man die WKO mit dem Thema konfrontieren, aber ich denke, dass du das auch „so“ abrechnen könntest.

    LG

    als Antwort auf: Kündigung einer Dienstnehmerin über 50 Jahre #22284

    Liebe Claudia!

    Leider wie meistens in unserem geliebten Bereich… 😉
    Allerdings möchte ich betonen, dass in diesem Fall (und ich denke, dass die DN bei Einstellung bereits über 50 Jahre alt war und in diesem Falle noch ein Bonus lukriert wurde) die Rechtslage für mich relativ eindeutig ist.

    LG

    als Antwort auf: Abfertigung alt #22282

    Hallo Doris!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Jubiläumsgeld #21723

    Hallo biggi!

    Schwer zu sagen aus der Ferne.
    Die Karenzen zählen nicht als Dienstzeit, das muss auch für das Jubiläumsgeld gelten, allerdings können KV’s Besserstellungen vorsehen, bitte daher überprüfen.
    Die Zeiten der Wochenhilfe zählen dagegen mit.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise – Beobachtungszeitraum 24 Monate #21785

    Liebe Ulrike!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: KV Erhöhung #22395

    Hallo Ingrid!

    „Einfach so“ die Gehaltserhöhung auszusetzen geht nicht.
    Die AN haben Anspruch auf die Erhöhung (weil laut GPA-Info die Überzahlungen aufrecht bleiben müssen), somit kann es hier zu „doppelten“ Schwierigkeiten kommen – mit den AN und später mit der GPLA.

    LG

    als Antwort auf: Abfertigung alt #22280

    Hallo Doris!

    Ja, das sollte klappen.
    Sieh dir doch bitte die RZ 1074 (bzw. auch 11074) aus den LSt-RL an, das ist zwar nicht genau dein Fall, aber das muss auch für deinen gelten!

    LG

    als Antwort auf: Kündigung einer Dienstnehmerin über 50 Jahre #22285

    Liebe Claudia!

    Maßgeblich dafür ist eindeutig § 105 ArbVG.
    Dieser lautet in Absatz 3 Ziffer 2 wie folgt:

    2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung

    a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder

    b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,

    begründet ist.

    Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschwerarbeiter (Art. VII NSchG) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiterbeschäftigt werden kann. Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die gemäß § 5a des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, eingestellt werden, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört. Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden.

    Ich will mir jetzt einen Tipp ersparen, weil das immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist.
    Aber vielleicht kann dir die Stelle auch so helfen.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2009 #22193

    Gerne!!!

    LG

    als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22240

    Lieber Martin!

    Das sehe ich auch so! 😉

    Schöne (Rest-)Arbeitswoche und ganz

    liebe Grüße

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise – Beobachtungszeitraum 24 Monate #21783

    Das ist (war) schon immer so (so lange ich mich auf alle Fälle erinnern kann).
    Es hat sich allerdings durch die RK-Neuregelung 2008 ein bisschen was verändert.
    Die 120 km-Regelung gilt auch im Ausland.

    Wesentlich ist aber Folgendes:
    Bei einer Auslandstätigkeit (mit auswärtiger Nächtigung, also meist bei Entfernungen > 120 km) sind
    – gem. § 26 Z4 die ersten 6 Monate „NICHT STEUERBAR“ gem. § 26 Z 4,
    – darüber hinaus nur dann, wenn der Kollektivvertrag eine Regelung über Dienstreiseersätze enhält (und somit ein Anspruch vorhanden ist) UND die Tätigkeit eine „begünstigte“ Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 16b darstellt, somit „STEUERBAR, aber STEUERFREI“ abgerechnet werden kann.

    Folgende Tätigkeiten sind „begünstigte Tätigkeiten“:
    — Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
    — Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
    — Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
    — Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
    — vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

    wobei allerdings bei der letzten Tätigkeit nach 6 Monaten erst recht wieder Schluss ist (Stichtwort: „vorübergehend“) – von daher kommt wahrscheinlich auch die Anfrage von Ulrike.

    Hoffe, dass das zur Klarstellung beiträgt.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2009 #22194

    Lieber Jürgen!

    Genau!

    LG

    als Antwort auf: Arbeitsnehmerveranlagung speziell 2009 #22277

    Liebe Roswitha!

    Die Negativsteuer gibt es leider nur, wenn der AN-Absetzbetrag zusteht, das ist bei PensionistInnen leider nicht der Fall.

    Medikamente sind absetzbar als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel „Krankheitskosten“
    Daneben könnte eventuell noch ein Mehraufwand wegen „Krankendiätverpflegung“ (bei Zucker 70 Euro monatlich) geltend gemacht werden, siehe Seite 124 Steursparbuch Müller 2009/2010.

    LG

    als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22249

    Hallo Martin!

    Also, ich tendiere auch eindeutig zu LNK-frei.

    Schönes Wochenende und

    LG

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