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Servus Jürgen!
Ich würde es so aufteilen, dass steuerlich „am meisten rausschaut“.
Grundsätzlich ist natürlich, wenn ihr beide euch die Kosten geteilt habt, die Aufteilung bei den agBel. O.K.LG
Hallo IT-Techniker!
Sie sind nicht immer unbegrenzt steuerfrei (Legaldefintion).
LG
Hallo Petra!
Wenn tatsächlich ein unbezahlter Urlaub vereinbart wurde und in der Vereinbarung auch die Aliquotierung der Sonderzahlungen vereinbart wurde, kannst du auch aliquotieren, es sei denn, dass dein KV etwas Günstigeres für den AN vorsieht.
Bei deinen Aliquotierungen gefällt mir die 2. Variante besser.LG
Lieber IT-Techniker!
Es geht hier lediglich um Diäten, nicht um die gesamte Tätigkeit.
LG
Servus Jenny!
Meines Erachtens kann diese Vorgangsweise keine Probleme verursachen, in der Lohnsteuer keinesfalls und in der SV wohl auch kaum wegen der Verschiebung um 1 Monat (und damit etwas zu spät entrichteten Beiträge).
LG
Hallo malibu!
Das ist absolut nicht korrekt.
Wenn 15 x 12 = 180 Überstunden pro Jahr überschritten werden, ist sogar die Differenz vom AG zu bezahlen.LG
Hallo magraf!
Dieses Problem ist ebenfalls existent.
Normalerweise müssen, wie du richtig sagst, Überstunden in die Anspruchsperiode gerollt werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Mag. Monika Kunesch für die PV-Info August 2007 wie folgt dargestellt hat (und bitte schaue dir genau das VwGH-Judikat an, das im Text zitiert ist: Da findest du nämlich den Hinweis, dass die „Sonderzahlungsmeinung“ die absolut falsche ist – ich habs mir durchgelesen – Wahnsinns-Lektüre!).Nachzahlung von Überstunden in der Lohnverrechnung
Mag. Monika Kunesch
Wenn zu viele Überstunden anfallen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Überzeugung kommen, dass eine Konsumation des Zeitguthabens nicht möglich ist, wird oftmals eine nachträgliche Auszahlung von Überstunden vereinbart. Für die abgabenrechtliche Behandlung gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze.Problemstellung
Besteht in einem Unternehmen die Vereinbarung, Überstunden grundsätzlich in Form von Zeitausgleich zu konsumieren, so kommt es zu keiner laufenden Auszahlung von Überstunden. Oft stellt sich jedoch heraus, dass der beabsichtigte Zeitausgleich beispielsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht konsumiert werden kann, weshalb die (einmalige) Auszahlung von Überstunden vereinbart wird. Auch im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen kann es erforderlich werden, Zeitguthaben einmalig abzugelten , wenn eine Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode nicht möglich oder nicht gewünscht ist.Sozialversicherung
Bezüge aus der Nachzahlung von Überstunden stellen jedenfalls sozialversicherungspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG dar: Das sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch hat und die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder von Dritten erhält. Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist das im Beitragszeitraum (Kalendermonat) gebührende Entgelt exklusive Sonderzahlungen . Sonderzahlungen sind Bezüge, die wiederkehrend in größeren Zeiträumen als dem Beitragszeitraum (Kalendermonat) gewährt werden.Da grundsätzlich die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich vereinbart war, bestand während der Gleitzeitperiode bzw während der Ansammlungsphase der Überstunden seitens des Dienstnehmers kein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Ein Aufrollen von nachträglich abgerechneten Überstunden auf die einzelnen Beitragszeiträume während des Entstehens des Zeitguthabens kann daher nicht argumentiert werden. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Abrechnung des Zeitguthabens im Fall einer Gleitzeitvereinbarung mit Ende der Gleitzeitperiode, ansonsten im Zeitpunkt der Vereinbarung, dass Zeitguthaben aufgrund nicht konsumierter Überstunden nachträglich abgerechnet werden. Da in beiden Fällen nicht mit einer Wiederkehr des Auszahlungsanspruchs gerechnet werden kann, ist die Nachzahlung von Überstunden als laufender Bezug zu behandeln, für welchen im Abrechnungszeitraum allgemeine Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage abzuführen sind (vgl auch VwGH 21.4.2004,2001/08/0048).
Die sozialversicherungsrechtliche Verwaltungspraxis wendet hinsichtlich der Frage, ob eine Zuordnung von Zeitguthaben auf einen bestimmten Beitragszeitraum vorgenommen werden kann, einen strengen Maßstab an: Sind Überstunden einem bestimmten Beitragszeitraum zuzuordnen, so ist nach § 44 Abs 7 ASVG eine Aufrollung durchzuführen (E-MVB 049-01-00-008).Nur wenn das Gleitzeitguthaben die Differenz von Aufbau und Konsumation von Zeitguthaben ist und daher als solches nicht einem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann, besteht Sozialversicherungspflicht im Monat der Auszahlung . Eine sorgfältige Dokumentation des Sachverhalts ist daher anzuraten.
Lohnsteuer
Nach § 67 Abs 8 lit c EStG werden Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht aufgrund einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts entstehen, zum Tarif des laufenden Monats (§ 67 Abs 10 EStG) versteuert. Dabei kann nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung ein Fünftel steuerfrei belassen werden. Nachzahlungen, die aufgrund von arbeitszeitgesetzlichen Regelungen erfolgen, gelten regelmäßig als nicht willkürlich verschobene Nachzahlungen (vgl LStR 2002, Rz 1106).Handelt es sich um Nachzahlungen von Überstunden für das laufende Kalenderjahr, so ist eine Aufrollung der entsprechenden Abrechnungszeiträume vorzunehmen, wobei keine Bedenken bestehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Nachhinein jeweils die Steuerbegünstigung des § 68 Abs 2 EStG für die ersten fünf (Bemerkung: jetzt sinds halt 10) Überstundenzuschläge von maximal 50 %, begrenzt mit € 43,– (Bemerkung: jetzt 86,–) pro Monat , in Anspruch zu nehmen.
Lohnnebenkosten
Die Bemessung für die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge folgt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, weshalb Beitragspflicht von 1,53 % des ganzen Nachzahlungsbetrags besteht. Da die Nachzahlung von Überstunden zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählt, besteht Beitragspflicht hinsichtlich Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Es sind für Nachzahlungen keine besonderen Befreiungsbestimmungen vorgesehen.So weit der Text.
Es gibt dann auch noch ein Beispiel im Heft.LG
Hallo Ulrike!
Fürwahr hat man’s als PersonalverrechnerIn manchmal wirklich schwer!
MAßgeblich für meine Meinung ist RZ 721 LSt-RL, 2. Beispiel, dort heißt es:Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
17.09.2005 – 21.10.2005 (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage
11.10.2007 – 15.12.2007 66 Tage
06.02.2008 – 19.04.2008
Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3
Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende
Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.Vor allem der letzte Satz hat es mir angetan: „… weil im 24 MONATE UMFASSENDE BEOBACHTUNGSZEITRAUM bereits 180 Tagesdiäten NICHT STEUERBAR ausbezahlt wurden“.
Für mich bedeutet das in deinem Beispiel, dass du sehr wohl wieder ein paar Tage nicht steuerbar bezahlen kannst, so wie du vermutet hast.
Aber das ist halt wirklich eine Interpretationssache.LG
Hallo tomtom!
Wenn die Basisdaten korrekt sind, stimme ich dir absolut zu!
LG
Hallo magraf!
Diese Überstunden als Sonderzahlungen auszuzahlen, ist meiner Meinung nach nicht richtig.
Kenne auf alle Fälle keine wie immer geartete Grundlage in diese Richtung.LG
Hallo Astrid!
Es wird rein auf das öffentl. VKM abgestellt, also ist es egal, ob der DN sein Auto dienstlich nützen muss – somit nur kleine PP!
LG
Hallo fibu04!
Das wird dann schon so stimmen – ich habe im letzten Posting übersehen, dass am Feiertag gewöhnlich überhaupt nicht gearbeitet wird.
Somit keine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich – daher gilt das Urteil nicht.
Da sieht man, dass oft nur ein Wort entscheidend ist – sorry!LG
Hallo Malibu!
Nein, das ist nicht so krass wie bei der alten Abfertigung (Martins Antwort bezog sich v.a. auf den Fall, dass keine Erben vorhanden sind).
Siehe § 14 Abs.5 BMSVG:
(5) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl Nr 376/1967 bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr 946/1811.
LG
Hallo Martina!
Du hast fast alles richtig interpretiert.
Die € 6,21 sind immer steuerfrei, € 26,40 nur bei der Nächtigung.
Bei einer „Nicht-Übernachtung“ ist die Diff. von € 3,79 tatsächlich nach der Anfangsphase pflichtig zu behandeln.Nur in einem Punkt muss ich dich korrigieren:
Für die Beobachtung der 5/15 Tage oder ev. 6 Monate müssen alle Fahrten zum jeweiligen Dienstort betrachtet werden, also nicht nur die Fahrten ohne Übernachtung.LG
Hallo Gerhard!
Bist du dir hier wirklich sicher, dass du das tun willst?
Dabei handelt es sich um eine krasse Benachteiligung gegenüber dem geringfügig beschäftigten freien DN, weil dieser ja
a) nicht kranken- und pensionsversichert (und auch nicht arbeitslosenversichert) ist oder
b) bei einer zusätzlichen ASVG-pflichtigen Tätigkeit Beiträge nachbezahlen muss.Das könnte „böses Blut'“ schaffen, daher würde ich so etwas nicht tun.
Zur „Nettolohnvereinbarung“ für freie DN:
Dies sollte eigentlich schon möglich sein, hier empfehle ich Kapitel 13 aus dem „großen Ortner“.LG
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