Roland

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  • als Antwort auf: Parkgebühr #22290

    Hallo Sylvia!

    Richtig – darum das Wort „leider“ in meiner ersten Antwort.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #22312

    Hallo Michael!

    Na, dann ist ja alles klar.

    Auch noch schöne Feiertage.

    LG

    als Antwort auf: Dienstreise KV Handel & Betriebsvereinbarung #22212

    Hallo Martina!

    Wie kommst du bei einer 5stündigen Dienstreise auf EUR 6,21?

    Der KV Handelsang. sagt doch 1/12 von EUR 26,40 pro angefangener Stunde, oder?

    LG

    als Antwort auf: Parkgebühr #22292

    Hallo Sylvia!

    Tja, leider gibt es da eine RZ aus den LSt-RL (siehe unten):

    712c
    Fallen im Zuge einer Dienstreise sowohl Kilometergelder als auch Parkgebühren an und sind
    die Parkgebühren höher als das zustehende Kilometergeld, kann der Arbeitgeber diese
    höheren Parkgebühren an Stelle des Kilometergeldes auszahlen. Diese
    Verrechnungsmethode hat aber für einen längeren Zeitraum (Kalenderjahr) zu erfolgen. Ein
    Wechsel zwischen Kilometergeldersatz und dem Ersatz von tatsächlichen Kosten je einzelner
    Dienstreise ist nicht zulässig.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #22310

    Hallo Michaell!

    Das Bsp. ist mE nicht korrekt gelöst.
    Am Montag müssten, wenn die KT-Regelung sowohl für das In- als auch das Ausland gilt, 2/12 Inlandstaggelder steuer- und sv-frei abgerechnet werden können.
    Wo hast du das Bsp. her?

    Begründung:
    Mo. 16 – 24 Uhr = 8 Stunden, daher gesamt 8/12 möglich, davon 6/12 (ab 18 Uhr) im Ausland, Rest 2/12 im Inland.
    Di. 0 – 20 Uhr = 20 Stunden, daher gesamt 12/12 möglich, davon 12/12 (bis 18 Uhr) im Ausland, Rest 0 im Inland.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Arbeitszeit fällt teilweise in einen Feiertag #22230

    Hallo!

    Diese Entscheidung muss auch für euch gelten:

    Siehe dieser entscheidende Satz aus dem Judikat (beachte besonders das Wort: WERKTAGS):

    In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat gemäß § 7 Abs 5 ARG die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Nach den Materialien (ErlBem RV 1289 der Blg 15. GP NR, 19) ist diese Bestimmung so aufzufassen, „dass in Schichtbetrieben, in denen (Anm: wie hier) eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist, lediglich die beiden Tagschichten (6 bis 14 Uhr, 14 bis 22 Uhr) entfallen sollen“. Damit wird aber klar, dass das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der nur bis 6.00 Uhr Früh des Feiertags andauernden Nachtschicht auch sonst nicht in die Feiertagsruhe hineinarbeiten, im Falle eines Urlaubs während dieser Zeit keine Einbeziehung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich bringen kann.

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #21170

    Hallo fogge!

    Da hast du absolut recht – das kann unterschiedlich sein.

    LG

    als Antwort auf: Nachtarbeiter im Handel #22190

    Hallo Susanne!

    Sehe hier grundsätzlich (vom AZG gesehen) kein Problem.
    Die relevanten §§ sind § 12a bis 12d.

    Zu beachten sind aber für Jugendliche und (werdende und stillende) Mütter § 17 KJBG und § 6 MSchG.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2009 #22191

    Liebe Roswitha!

    Ja, als außergewöhnliche Belastung bis EUR 2.300,- pro Jahr.
    Siehe dazu § 34 Abs. 9 EStG.

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #21167

    Hallo fogge!

    Das Jahressechstel ist richtig berechnet.
    Was mich stutzig macht, ist die (arbeitsrechtliche) Berechnung des Weihnachtsgeldes.
    Du hast hier nicht das Stichtagsprinzip gewählt sondern eine Form der „Mischberechnung“, die ich nicht kenne und meines Erachtens nicht korrekt ist.
    Ich käme bei der Mischberechnung auf eine WR von EUR 2.539,50.

    LG

    als Antwort auf: AEB Wochengeld – Überstundenauszahlung #22225

    Hallo Ulrike!

    Im Falle einer Gleitzeit ist es möglich, angesparte Plusstunden auch sv-technisch einfach im Auszahlungsmonat zu berücksichtigen (das ist aber wirklich eine Ausnahme, grundsätzlich hast du mit der Rollung recht).
    Wenn du trotzdem die Möglichkeit zu einer Rollung hast (d.h. wenn du die Plusstunden eindeutig den Beitragszeiträumen zuordnen kannst), dann kann dir mE kein Missbrauch unterstellt werden.

    LG

    als Antwort auf: Biennien im Karenz #22214

    Hallo Daniela!

    Das hätte ich auch so gemacht.

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung Teilzeitkräfte #22254

    Hallo Susanne!

    Nach einer Analyse von W. Kurzböck ist auch der TZ-Mehrarbeitszuschlag in die SZ mit einzurechnen.

    LG

    als Antwort auf: SFN Zuschlgäge #22133

    Hallo Inge!

    Bin zwar kein Spezialist in Sachen Spedition, aber ich habe im KV nachgeblättert und keine Bestimmung über einen „Nachtzuschlag“ gefunden, ergo kann dann auch keiner zustehen (außer man gewährt ihm den Zuschlag freiwillig, das kann dann eine sog. „Betriebsübung“ zur Folge haben).

    LG

    als Antwort auf: SFN Zuschlgäge #22131

    Hallo Inge!

    Da könnte dieser Text aus dem KV für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe, Artikel VI interessant sein:

    5. a) Für die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit gilt folgendes:
    Sie darf nicht vor 06:00 Uhr beginnen und muss um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein. Fällt eine Arbeitsleistung (ausgenommen Portiere, Tag- und Nachtwächter) in die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen. Besteht gleichzeitig Anspruch auf Überstundenzuschlag, entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

    LG

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