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Hallo Konni!
Sehr gerne! Auch 😉
LG
Hallo Annett!
Sehr gerne!
LG
Roland
Hallo Brigitte!
Sehr gern geschehen!
LG
Hallo!
Ja, die Auflösung in der Probezeit, wohlbemerkt.
LG
Hallo Konni!
Interessante Fälle gibt’s.
Ich denke, dass die Elternteilzeit „ganz normal“ nach dem unbezahlten Urlaub weiterläuft.LG
Hallo Annett!
Selbstversicherung kann ja gar keine bestehen, da sie ohnehin durch das 2. DV vollversichert ist.
Aber auch bei Selbstversicherung müsste nach Ansicht des Hauptverbands das Entgelt für die 6 Wochen bezahlt werden.Nun aber zur eigentlichen Frage: Da die Dame woanders vollversichert ist, entfällt das Erfordernis der Bezahlung für die 6 Wochen nach der Entbindung.
LG
Hallo Gerhartl!
Das würde mE aber nur gehen, wenn von vornherein vereinbart wurde, dass das DV nach Ende der Behaltefrist automatisch endet, oder?
LG
Hallo Brigitte!
Wenn in den letzten 6 Monaten vor dem aktuellen Krankenstand keine Ersterkrankung gelegen ist, dann voller Anspruch gem. § 8 Abs. 1 Ang.G.
Dieser „alte“ Krankenstand ist auf alle Fälle nicht mehr relevant.LG
Hallo Wolf!
Sehr gerne!
LG
Danke Biggi!
Genau das wollte ich auch schreiben.
LG
Hallo Wolf!
Die richtige Berechnung lautet:
24,27 abrunden auf 24 Arbeitstage : 5 = 4 volle Wochen x 2 (freie KT, meist Wochenende) = 8 zusätzliche KT
24 + 8 = 32 KT Verlängerung Pflichtversicherung.
Somit EdB 30.04.2010
EdE 01.06.2010 (richtig, weil Mai mit 31 KT)
Du hast also richtig abgemeldet.LG
Hallo!
Da muss ich einmal kurz auf die Bremse steigen.
Der DG wusste ja zu diesem Zeitpunkt (16. Mai) nicht, dass die DN schwanger ist.
Also war der „Grund“ für die Auflösung sicher nicht die Schwangerschaft der DN!
Daher würde sich die AN mit einer Anfechtung (wahrscheinlich) relativ schwer tun.LG
Hallo Gerhard!
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist der März (auch wenn der BV-Beitrag erst im April zu leisten ist), somit hätte ich den Februar herangezogen.
LG
Liebe Christine!
Sehr gern geschehen.
Ich habe dir leider keine e-mail schicken können, weil ich momentan irgendwo „einen Knopf in der Leitung“ habe.LG und schönes Wochenende
Roland
Hallo!
Zur Frage der Meldung an welche GKK:
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Auszug aus dem ASVG):
§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
In deinem Fall ist also (höchstwahrscheinlich) die Tiroler GKK zuständig.
Zur Frage, ob eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte errichtet wird:
Dazu habe ich die RZ 43 aus den Kommunalsteuerrichtlinien reinkopiert:4.1.3.3 Verfügungsgewalt des Unternehmers
43 Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen. Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann.Die Wohnung des Heimarbeiters ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben.
Zur Frage der „REisekosten nach OÖ.“:
Ich sehe diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem VAB abgegolten sind. Keine Pendlerpauschlae möglich aufgrund der zu geringen Anzahl an Fahrten.
LG
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