Roland

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  • als Antwort auf: unbezahlter Urlaub während Elternteilzeit #22666

    Hallo Konni!

    Sehr gerne! Auch 😉

    LG

    als Antwort auf: Wochengeld Geringfügkeit und 2. vollversichertes DV #22672

    Hallo Annett!

    Sehr gerne!

    LG

    Roland

    als Antwort auf: Fortsetzungskrankheit #21575

    Hallo Brigitte!

    Sehr gern geschehen!

    LG

    als Antwort auf: Frage zu Übungsbeispiel – Bitte um Hilfe #22530

    Hallo!

    Ja, die Auflösung in der Probezeit, wohlbemerkt.

    LG

    als Antwort auf: unbezahlter Urlaub während Elternteilzeit #22664

    Hallo Konni!

    Interessante Fälle gibt’s.
    Ich denke, dass die Elternteilzeit „ganz normal“ nach dem unbezahlten Urlaub weiterläuft.

    LG

    als Antwort auf: Wochengeld Geringfügkeit und 2. vollversichertes DV #22670

    Hallo Annett!

    Selbstversicherung kann ja gar keine bestehen, da sie ohnehin durch das 2. DV vollversichert ist.
    Aber auch bei Selbstversicherung müsste nach Ansicht des Hauptverbands das Entgelt für die 6 Wochen bezahlt werden.

    Nun aber zur eigentlichen Frage: Da die Dame woanders vollversichert ist, entfällt das Erfordernis der Bezahlung für die 6 Wochen nach der Entbindung.

    LG

    als Antwort auf: Schwangerschaft während der Behaltefrist #20180

    Hallo Gerhartl!

    Das würde mE aber nur gehen, wenn von vornherein vereinbart wurde, dass das DV nach Ende der Behaltefrist automatisch endet, oder?

    LG

    als Antwort auf: Fortsetzungskrankheit #21573

    Hallo Brigitte!

    Wenn in den letzten 6 Monaten vor dem aktuellen Krankenstand keine Ersterkrankung gelegen ist, dann voller Anspruch gem. § 8 Abs. 1 Ang.G.
    Dieser „alte“ Krankenstand ist auf alle Fälle nicht mehr relevant.

    LG

    als Antwort auf: Urlaub Umrechnung Werktage und SV-Verlängerung #22617

    Hallo Wolf!

    Sehr gerne!

    LG

    als Antwort auf: Frage zu Übungsbeispiel – Bitte um Hilfe #22537

    Danke Biggi!

    Genau das wollte ich auch schreiben.

    LG

    als Antwort auf: Urlaub Umrechnung Werktage und SV-Verlängerung #22615

    Hallo Wolf!

    Die richtige Berechnung lautet:
    24,27 abrunden auf 24 Arbeitstage : 5 = 4 volle Wochen x 2 (freie KT, meist Wochenende) = 8 zusätzliche KT
    24 + 8 = 32 KT Verlängerung Pflichtversicherung.
    Somit EdB 30.04.2010
    EdE 01.06.2010 (richtig, weil Mai mit 31 KT)
    Du hast also richtig abgemeldet.

    LG

    als Antwort auf: Frage zu Übungsbeispiel – Bitte um Hilfe #22536

    Hallo!

    Da muss ich einmal kurz auf die Bremse steigen.
    Der DG wusste ja zu diesem Zeitpunkt (16. Mai) nicht, dass die DN schwanger ist.
    Also war der „Grund“ für die Auflösung sicher nicht die Schwangerschaft der DN!
    Daher würde sich die AN mit einer Anfechtung (wahrscheinlich) relativ schwer tun.

    LG

    als Antwort auf: Freier Dienstnehmer – Mitarbeitervorsorge #22663

    Hallo Gerhard!

    Der Eintritt des Versicherungsfalles ist der März (auch wenn der BV-Beitrag erst im April zu leisten ist), somit hätte ich den Februar herangezogen.

    LG

    als Antwort auf: Neue Betriebsstätte? #22660

    Liebe Christine!

    Sehr gern geschehen.
    Ich habe dir leider keine e-mail schicken können, weil ich momentan irgendwo „einen Knopf in der Leitung“ habe.

    LG und schönes Wochenende

    Roland

    als Antwort auf: Neue Betriebsstätte? #22662

    Hallo!

    Zur Frage der Meldung an welche GKK:

    Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Auszug aus dem ASVG):

    § 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

    (2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

    In deinem Fall ist also (höchstwahrscheinlich) die Tiroler GKK zuständig.

    Zur Frage, ob eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte errichtet wird:
    Dazu habe ich die RZ 43 aus den Kommunalsteuerrichtlinien reinkopiert:

    4.1.3.3 Verfügungsgewalt des Unternehmers
    43 Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen. Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann.

    Die Wohnung des Heimarbeiters ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben.

    Zur Frage der „REisekosten nach OÖ.“:

    Ich sehe diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem VAB abgegolten sind. Keine Pendlerpauschlae möglich aufgrund der zu geringen Anzahl an Fahrten.

    LG

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