Roland

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  • als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22246

    Hallo Brigitte!

    Gute Frage, ich möchte dich da nicht in irgendwas hineinhetzen, aber meine Antwort wäre „Ja“.

    LG

    als Antwort auf: Befristetes DV #22776

    Hallo!

    Man könnte so aliquotieren: (UZ + WR gesamt fürs Jahr) : 365 x vermutlich 21 KT

    LG

    als Antwort auf: Freigrenzen/Freibeträge DB/DZ #22354

    Hallo Chris!

    In diesem Bereich gibt es nur diese beiden Beträge.

    Die 1.460,– sind eine Freigrenze, die 1.095,– ein Freibetrag (was, so glaube ich, dir sicher eh bekannt ist).

    LG

    als Antwort auf: neues DV während Kündigungsfrist… #22512

    Hallo Bina!

    Kleiner Text aus „Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:

    14.8.1 Arbeitszeit und Mehrfachbeschäftigung
    Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gemäß § 2 Abs. 2 AZG die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener AG, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. Die Überschreitung der Höchstgrenze bewirkt die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird (OGH 9 Ob A 75/95).

    Da ein Zuwiderhandeln gegen die erwähnten Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 AZG, aber auch § 10 KJBG) unter Strafsanktion steht, für das ausschließlich der AG und nicht der AN belangt wird, ist es ratsam, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere in jenen Bereichen, wo Mehrfachbeschäftigungen öfter vorkommen, wie etwa in der Reinigungsbranche) vom AN eine schriftliche Erklärung bezüglich weiterer Beschäftigungsverhältnisse abzuverlangen. Sollte nun der AN angeben, dass er in weiteren Beschäftigungsverhältnissen tätig ist, so ist dies bei der Vereinbarung der Arbeitszeit insoferne zu beachten, als die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

    So weit der Text.
    Was damit gemeint ist, ist mir auch nicht 100% klar (ich habe mir allerdings die Judikatur dazu nicht angesehen, vielleicht kommst du ja damit weiter).

    LG

    als Antwort auf: Keine Arbeit während Kündigungsfrist… #22694

    Hallo Kaktusblüte!

    Da lässt sich eigentlich gar nichts machen – wenn es zu keiner Urlaubsvereinbarung kommt, dann wird er auch nicht verbraucht.

    LG

    als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22244

    Hallo Brigitte!

    Die Finanzverwaltung bejaht tatsächlich die DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht der BV-Beiträge des freien DN.
    Daher vermutlich das Update.
    Nur sind wir (und damit meine ich auch sehr prominente TrainerkollegInnen) der Meinung, dass das absolut nicht stimmen kann.
    Denn wenn man die Pflichtigkeit der BV-Beiträge bejaht, müsste man konsequenterweise auch den „normalen“ Dienstgeberanteil zur SV als lohnnebenkostenpflichtigen Vorteil definieren, und das ist bekanntlich nicht der Fall.

    LG

    als Antwort auf: Rückkehr nach Karenz #21353

    Hallo Anita!

    Wenn kein Antrag auf Elternteilzeit gestellt wird (wurde), musst du sie wieder voll beschäftigen (wie vorher).

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug Leiharbeiter #22513

    Sehr gern!

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug Leiharbeiter #22515

    Hallo Chrigg!

    Schaut nach Entgelt von dritter Seite aus.
    Am besten klärst du das mit einer schrifltichen Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz.

    LG

    als Antwort auf: SZ – J-Sechstelüberschreitung/Überschreiten der SV-HBMG #22688

    Hallo ornett!

    Völlig richtig interpretiert!

    Na ja, es ist ungleich schwieriger, etwas ganz allein zu erlernen als wenn man in den PV-Kursen kompetente TrainerInnen hat.
    Alles Gute weiterhin.

    LG

    als Antwort auf: Schwanger – Überstunden #22684

    Hallo Nicki!

    Ich bin auch der Meinung, dass man problemlos die 2 Mehrabeitsstunden machen darf, solange nicht die 9 Stunden überschritten werden.

    LG

    als Antwort auf: gearbeiteter Urlaub #22690

    Hallo Gabriele!

    Hier muss zuerst die Frage gestellt werden, warum es zu den Minusstunden gekommen ist:
    – Wenn es in der Spähre des Dienstgebers gelegen ist, z.B. DN hat alle Dienstpläne eingehalten, und es kam per Saldo trotzdem zu Minusstunden, ist diese Vorgangsweise ganz sicher unzulässig.
    – Wenn es aber in der Sphäre des DN gelegen ist, z.B. geringere Arbeitszeiten als die Soll-Arbeitszeit bei Gleitzeit, dann kann ich mir vorstellen, dass diese Regelung hält (wobei es dafür meines Wissens keine gesetzliche Regelung gibt). Dies deshalb, weil ja auch bei Austritt ein Gehaltsabzug bei der „Endabrechnung“ über die Minusstunden möglich ist.
    Ich würde aber dennoch die Minusstunden fortschreiben und daher den Urlaub nicht „umwandeln“ (ist mE „sicherer“).

    Siehe dazu auch ein Beitrag aus PV-Info Mai 2009, 27.

    LG

    als Antwort auf: Schwangerschaft – Dienstreise – Überstunden #22693

    Hallo Ulrike!

    Für die Dienstreise sehe ich grundsätzlich keine Probleme, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind dadurch nicht gefährdet wird.
    Eventuell sollte die werdende Mutter dies mit ihrem Arzt besprechen.

    Das mit den Überstunden sehe ich sehr restriktiv:
    Auch wenn es sich ev. um eine leitende Angestellte handeln sollte, gilt das Überstundenverbot lt. MSchG.

    LG

    als Antwort auf: SZ – J-Sechstelüberschreitung/Überschreiten der SV-HBMG #22686

    Hallo Ornett!

    SV Sonderzahlung = 2.000,– x 17,07% = EUR 341,40.

    Da du lt. J/6-Berechnung noch 1.000,– Euro begünstigt versteuern kannst, wird von diesem Betrag die anteilige SV abgezogen (SZ hat Vorrang), um zur LSt-BMGL zu gelangen, also:
    1.000,– x 17,07% = EUR 170,70.
    Somit ergibt sich folgende LSt-Berechnung für die WR:
    1.000,– – 170,70 anteilige SV = 829,30 x 6% = 49,76

    Und für den laufenden Bezug muss du 3.000,– als J/6-Überhang und 170,70 (341,40 minus 170,70 bei SZ verwendet) als SV-Rest berücksichtigen.

    Beim laufenden Bezug musst du die SV ganz normal von den EUR 4.000,– berechnen.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Lohnnachzahlungen für das Jahr 2010 #22525

    Hallo Brigitte!

    SV: Aufrollung ins KJ 2009
    LSt: Keine Rollung mehr möglich (nach dem 15. Februar unmöglich), daher als Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c) versteuern, monatlicher Lohnzahlungszeitraum.

    LG

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