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Hallo Brigitte!
Gute Frage, ich möchte dich da nicht in irgendwas hineinhetzen, aber meine Antwort wäre „Ja“.
LG
Hallo!
Man könnte so aliquotieren: (UZ + WR gesamt fürs Jahr) : 365 x vermutlich 21 KT
LG
Hallo Chris!
In diesem Bereich gibt es nur diese beiden Beträge.
Die 1.460,– sind eine Freigrenze, die 1.095,– ein Freibetrag (was, so glaube ich, dir sicher eh bekannt ist).
LG
Hallo Bina!
Kleiner Text aus „Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:
14.8.1 Arbeitszeit und Mehrfachbeschäftigung
Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gemäß § 2 Abs. 2 AZG die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener AG, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. Die Überschreitung der Höchstgrenze bewirkt die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird (OGH 9 Ob A 75/95).Da ein Zuwiderhandeln gegen die erwähnten Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 AZG, aber auch § 10 KJBG) unter Strafsanktion steht, für das ausschließlich der AG und nicht der AN belangt wird, ist es ratsam, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere in jenen Bereichen, wo Mehrfachbeschäftigungen öfter vorkommen, wie etwa in der Reinigungsbranche) vom AN eine schriftliche Erklärung bezüglich weiterer Beschäftigungsverhältnisse abzuverlangen. Sollte nun der AN angeben, dass er in weiteren Beschäftigungsverhältnissen tätig ist, so ist dies bei der Vereinbarung der Arbeitszeit insoferne zu beachten, als die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit nicht überschritten werden darf.
So weit der Text.
Was damit gemeint ist, ist mir auch nicht 100% klar (ich habe mir allerdings die Judikatur dazu nicht angesehen, vielleicht kommst du ja damit weiter).LG
Hallo Kaktusblüte!
Da lässt sich eigentlich gar nichts machen – wenn es zu keiner Urlaubsvereinbarung kommt, dann wird er auch nicht verbraucht.
LG
Hallo Brigitte!
Die Finanzverwaltung bejaht tatsächlich die DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht der BV-Beiträge des freien DN.
Daher vermutlich das Update.
Nur sind wir (und damit meine ich auch sehr prominente TrainerkollegInnen) der Meinung, dass das absolut nicht stimmen kann.
Denn wenn man die Pflichtigkeit der BV-Beiträge bejaht, müsste man konsequenterweise auch den „normalen“ Dienstgeberanteil zur SV als lohnnebenkostenpflichtigen Vorteil definieren, und das ist bekanntlich nicht der Fall.LG
Hallo Anita!
Wenn kein Antrag auf Elternteilzeit gestellt wird (wurde), musst du sie wieder voll beschäftigen (wie vorher).
LG
Sehr gern!
LG
Hallo Chrigg!
Schaut nach Entgelt von dritter Seite aus.
Am besten klärst du das mit einer schrifltichen Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz.LG
19.4.2010 um 10:12 Uhr als Antwort auf: SZ – J-Sechstelüberschreitung/Überschreiten der SV-HBMG #22688Hallo ornett!
Völlig richtig interpretiert!
Na ja, es ist ungleich schwieriger, etwas ganz allein zu erlernen als wenn man in den PV-Kursen kompetente TrainerInnen hat.
Alles Gute weiterhin.LG
Hallo Nicki!
Ich bin auch der Meinung, dass man problemlos die 2 Mehrabeitsstunden machen darf, solange nicht die 9 Stunden überschritten werden.
LG
Hallo Gabriele!
Hier muss zuerst die Frage gestellt werden, warum es zu den Minusstunden gekommen ist:
– Wenn es in der Spähre des Dienstgebers gelegen ist, z.B. DN hat alle Dienstpläne eingehalten, und es kam per Saldo trotzdem zu Minusstunden, ist diese Vorgangsweise ganz sicher unzulässig.
– Wenn es aber in der Sphäre des DN gelegen ist, z.B. geringere Arbeitszeiten als die Soll-Arbeitszeit bei Gleitzeit, dann kann ich mir vorstellen, dass diese Regelung hält (wobei es dafür meines Wissens keine gesetzliche Regelung gibt). Dies deshalb, weil ja auch bei Austritt ein Gehaltsabzug bei der „Endabrechnung“ über die Minusstunden möglich ist.
Ich würde aber dennoch die Minusstunden fortschreiben und daher den Urlaub nicht „umwandeln“ (ist mE „sicherer“).Siehe dazu auch ein Beitrag aus PV-Info Mai 2009, 27.
LG
Hallo Ulrike!
Für die Dienstreise sehe ich grundsätzlich keine Probleme, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind dadurch nicht gefährdet wird.
Eventuell sollte die werdende Mutter dies mit ihrem Arzt besprechen.Das mit den Überstunden sehe ich sehr restriktiv:
Auch wenn es sich ev. um eine leitende Angestellte handeln sollte, gilt das Überstundenverbot lt. MSchG.LG
16.4.2010 um 15:37 Uhr als Antwort auf: SZ – J-Sechstelüberschreitung/Überschreiten der SV-HBMG #22686Hallo Ornett!
SV Sonderzahlung = 2.000,– x 17,07% = EUR 341,40.
Da du lt. J/6-Berechnung noch 1.000,– Euro begünstigt versteuern kannst, wird von diesem Betrag die anteilige SV abgezogen (SZ hat Vorrang), um zur LSt-BMGL zu gelangen, also:
1.000,– x 17,07% = EUR 170,70.
Somit ergibt sich folgende LSt-Berechnung für die WR:
1.000,– – 170,70 anteilige SV = 829,30 x 6% = 49,76Und für den laufenden Bezug muss du 3.000,– als J/6-Überhang und 170,70 (341,40 minus 170,70 bei SZ verwendet) als SV-Rest berücksichtigen.
Beim laufenden Bezug musst du die SV ganz normal von den EUR 4.000,– berechnen.
Alles klar?
LG
Hallo Brigitte!
SV: Aufrollung ins KJ 2009
LSt: Keine Rollung mehr möglich (nach dem 15. Februar unmöglich), daher als Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c) versteuern, monatlicher Lohnzahlungszeitraum.LG
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