Roland

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  • als Antwort auf: Exekution Gehalt und Urlaubszuschuss #22505

    Hallo Wolf, hallo Mathias!

    Lieber Mathias, jetzt darf ich mich nochmals in die Diskussion einmischen.
    Der BV-Beitrag wird vom gesamten sv-pflichten Entgelt berechnet, ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage.
    Und: Dieser Beitrag ist absolut unpfändbar!
    (Wolfgang, habe ich damit deine Frage beantwortet?)

    LG

    als Antwort auf: fr. DN: BV-Beitrag Lohnnebenkostenpflichtig? #22242

    Lieber Martin!

    Tja, vielleicht sollten wir es ja wirklich mal direkt im BMF versuchen …

    Habe übrigens in der Vorwoche eine Aufforderung bekommen, Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und Februar (nachträglich) zu erbringen, obwohl mein Umsatz nie und nimmer über 100.000,– Euro liegt.
    Heute war ich am Finanzamt, die sind gerade dabei, Schadensbegrenzung zu betreiben … hi hi 😉

    LG

    als Antwort auf: km-Geld zw. 2 Betriebsstandorten in Wien #22876

    Hallo Karin!

    Das siehst du (Gott sei Dank) falsch, denn Fahrtkosten sind unabhängig von der KV-Regelung ev. nicht steuerbar abzurechnen, soweit sie den „Entfernungssockel“ überschreiten.
    Steuerlich liegt ja hier eine Dienstreise vor (Verlassen des Arbeitsortes über Auftrag des AG)!

    Beispiel:
    Der/die DN fährt von der Wohnung zur „Hauptarbeitsstätte“ 10 km –> Entfernungssockel beträgt 20 km (2 x 10 km) –> steuerliche Abgeltung mit dem VAB bzw. ev. mit einer Pendlerpauschale.
    An einem Tag fährt sie auch (mit dem Privat-PKW) in die „2. Betriebsstätte“, insgesamt legt sie an diesem Tag beispielsweise 30 km zurück, dann können 10 km (EUR 4,20) an Fahrtkosten nicht steuerbar ausbezahlt werden.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Dienstauto gegen Gehaltskürzung #22654

    Hallo Timbo!

    Ist eindeutig Vereinbarungssache – „einfach so“ lässt sich das nicht machen.
    Wenn du es mit „Druck“ durchsetzen willst –> Änderungskündigung (was grundsätzlich natürlich nicht so empfehlenswert ist).
    Wo siehst du die Einsparung bezüglich der Lohnnebenkosten (außer jenen für ein geringeres Entgelt bei UZ/WR)?

    LG

    als Antwort auf: Arbeitszeitgesetz #22831

    Hallo Daniela!

    Danke – auch dir einen schönen Abend!

    LG

    als Antwort auf: Exekution Gehalt und Urlaubszuschuss #22499

    Lieber Mathias!

    Danke, da habe ich nicht mehr nachgerechnet.
    Und: Es würde mich absolut nicht stören, wenn du auch die andere Frage (nach dem lfd. Bezug) beantwortet hättest – im Gegenteil, ein Forum lebt ja davon, dass sich möglichst viele daran beteiligen.

    @ Wolf:
    Zur Frage nach dem lfd. Bezug:
    Der ÖGB-Beitrag ist mit Sicherheit falsch gerechnet, da würde bei solch einem hohen Gehalt der Höchstbeitrag anfallen – aber egal.

    Du darfst die Sachbezüge NICHT bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage abziehen.
    Somit beträgt die ungerundete Berechnungsgrundlage EUR 2.566,43, daraus ergibt sich ein Existenzminimum von EUR 1.587,40, da wird dann erst der SB abgezogen, womit sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.095,69 ergibt.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Pauschalvergleich #22657

    Hallo Karin!

    Ich gehe davon aus, dass sicher der DN in der „Abfertigung neu“ befindet – dann sind die 6% O.K.
    SV-rechtlich kann man im Forum leider nicht viel dazu sagen – da bräuchte man sämtliche Details der Klagsschrift sowie des Vergleichs.
    Aber es stimmt, dass auf alle Fälle aufgerollt gehört.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitszeitgesetz #22829

    Hallo Daniela!

    Dann würde ich ev. doch den Weg über eine Beratung einschlagen, weil hier eine seriöse Antwort fast unmöglich ist.
    Oft steckt der Teufel nämlich im Detail und ich möchte dich hier (ehrlich gesagt) nicht mit halben Wahrheiten (oder auch Falschheiten) informieren.

    LG

    als Antwort auf: Exekution Gehalt und Urlaubszuschuss #22496

    Hallo Wolf!

    Der Fehler beim UZ liegt in der Berechnung des Unterhaltssteigerungsbetrages.
    Der beträgt (wie du richtig geschrieben hast) 10% von 2.181,–, das sind 218,10 Euro und nicht 112,10 Euro, wie du (fälschlich) gepostet hast.
    Somit beträgt das Existenzminimum bei der SZ in Summe 1.811,40 Euro.
    Sonst habe ich auf die Schnelle keinen Fehler entdeckt (habe mir aber nur die SZ angeschaut).

    LG

    als Antwort auf: Bildungskarenz und Abfertigung #22649

    Hallo!

    Sehr gern geschehen, hoffentlich gibt’s dann auch gute Nachrichten!

    LG

    als Antwort auf: Anrechnung Urlaub #22877

    Hallo!

    Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist relativ kompliziert im § 3 UrlG geregelt.
    Hier der Gesetzestext:

    (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.

    (2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:

    1. die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/61, im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;

    2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren auslän dischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen (BGBl. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Feber 1974, BGBl. Nr. 139) über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;

    3. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

    4. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß § 13a Abs. 1 oder § 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl. Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Arbeitsverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;

    5. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;

    6. Zeiten einer im Inlande zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat.

    (3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.

    (4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

    Nachdem die Zeiten als freie DN nicht ins UrlG fallen, gehe ich von einer maximalen Anrechnung von 5 Jahren aus (rein für diese Tätigkeit).

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug Wohnung #22336

    Hallo Alex!

    Der Garten ist niemals Teil der Wohnung (ist keine „Wohnfläche“).
    Möbliert oder unmöbliert spielt keine Rolle.
    Wenn die Wohnung im Eigentum des DG steht, werden die Heizkosten pauschal mit EUR 0,58 pro m² angesetzt, egal wie hoch die Heizkosten tatsächlich sind – bei angemieteten Wohnungen wären die tatsächlichen Heizkosten anzusetzen.
    Strom spielt auch keine Rolle, da vom DN bezahlt.
    Mehr kann ich leider jetzt nicht mehr „rauslesen“.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug Wohnung #22337

    Servus Alex!

    Deine Berechnung ist leider nicht O.K.!
    Grundsätzlich würde die Berechnung lauten: Richtwert (Wien 4,73) x Wohnfläche in m² (32) = 151,36 Euro, sofern es sich um eine „Normwohnung“ handelt.
    Allerdings spielt hier auch noch die fremdübliche Miete eine Rolle bzw. die tatsächliche Miete, sollte sich die Dienstwohnung nicht im Eigentum des Dienstgebers befinden.
    Darüber hinaus bräuchte man auch noch die Info, wer die Heizkosten bezahlt (DG oder DN).

    LG

    als Antwort auf: Arbeitszeitgesetz #22832

    Hallo Daniela!

    Eine absolut „prekäre“ Frage.

    Sie ist fast nur zu beantworten, wenn man auch sämtliche „Hintergrundinformationen“ besitzt, wie
    – den anzuwendenden KV und
    – die Normalarbeitszeit der Vollzeitkräfte.

    Erst dann kann man sich ev. auf eine Beurteilung „einlassen“.

    LG

    als Antwort auf: Bildungskarenz und Abfertigung #22648

    Hallo!

    Ich sehe das eigentlich so wie du!
    Gemäß § 14 Abs. 2 Z4 BMSV sind nämlich Zeiten gem. §§ 6 (da gehts um die „normalen“ Beitragszeiten) und 7 (da gehts um die „speziellen“ Beitragszeiten, auch um die Bildungskarenz) zusammenzurechnen.
    Die Bestimmung im AVRAG bzw. MSchG bzw. VKG, dass die Bildungskarenz auf Ansprüche, die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses ergeben, nicht angerechnet wird, spielt hier mE absolut keine Rolle.

    Viel Glück bei der Durchsetzung des Anspruchs!

    LG

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