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Hallo Mimi!
O.K., dann passt die Grundlage ja.
Ich sehe absolut die Möglichkeit, bei der Zwölftelregelung die 12/12 begünstigt abzurechnen.
Bitte darüber einen Nachweis vom Vorarbeitgeber organisieren, wenn noch möglich!LG
Liebe Gaby!
Sehr gern – schönen Sonntag noch!
LG
Hallo Dani!
Sehr gern geschehen – auch dir ein schönes WE.
LG
Hallo Sylvia!
Absolut korrekte Sichtweise des FA. Habe im ersten Posting übersehen, dass er zwischendurch aufgehört hatte zu studieren – sorry.
Danke für die Rückmeldung.LG
Hallo Mimi!
Die arbeitsrechtliche Regelung ist eine Vereinbarung zwischen DG und DN, da kann sich mal keiner aufregen.
Ich habe aber ein paar Punkte, die vielleicht noch beachtenswert sind:
Die Rede ist bei der Berechnung von der Arbeitszeit vor Herabsetzung der NAZ.
Das damalige Gehalt von EUR 2.430,– gehört mE durch diese Textierung valorisiert, müsste daher höher ausfallen.Bezüglich der LSt bin ich einverstanden.
Bitte aber noch überprüfen, ob der DN eventuell bei einem oder mehrern Vorarbeitgebern gearbeitet hat, ohne eine begünstigte Abfertigung erhalten zu haben.LG
Hallo Gaby!
Da gibt’s eine kleine rechtliche Unsicherheit, aber:
Ja, rolle den UZ in den alten Monat auf, das ist die momentane Sichtweise der GKK.Und ich hoffe, dass ich die letzte Frage jetzt richtig verstanden habe:
Bei den Austritten kannst du in allen Fällen (also egal welche Austrittsart) den zu viel erhaltenen UZ rückverrechnen und daher aufrollen (weil du ja keinen KV hast, der das theoretisch verhindern könnte), außer es steht dieser Vorgangsweise eine Vereinbarung im Dienstvertrag entgegen.LG
Oh oh Dani, sorry!
(Zu schneller Finger ist manchmal auch nicht gut).
Gemäß § 10 AZG ist der ÜZ vom „Normallohn“ zu berrechnen, also Entgelt für die Normalarbeitszeit.
Dazu zählen für mich zweifelsfrei auch die Überzahlung und die Tätigkeitszulage.
Die selbe Regelung (betreffend Normallohn) habe ich übrigens auch im KV im § 5 gefunden.LG
Hallo Sylvia!
Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 9.000 Euro nicht übersteigen, wobei das Einkommen für Zeiträume vor oder nach dem Beihilfenbezug außer Ansatz bleibt.
Eventuell kommst du ja mit den SV-Beiträgen, sonstigen Werbungskosten und ev. Sonderausgaben unter diesen Betrag bzw. gab es keine Verdienste während des FB-Bezugs.
Dann müsste es passen.LG
Hallo Eli!
Alles ist möglich, nix is fix!
Also jede beliebige Zeitspanne bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.LG
Hallo Werner!
Ja!
Da gibt’s leider keine Paragraphen, weil das Dienstverhältnis während des Mutterschutzes ja aufrecht ist und das MSchG keine Bestimmung darüber enthält, dass der Mutterschutz nicht anzurechnen wäre (im Gegensatz zur Bestimmung zur Karenz, siehe dazu § 15f Abs. 1 MSchG).LG
Hallo Gaby!
Der Urlaub wächst tatsächlich noch während des Mutterschutzes.
Spielt jetzt eigentlich für dich keine Rolle, weil der Urlaub ja „stehen bleibt“.Zur zweiten Frage:
Richtig, beide SZ stehen aliquot zu, d.h. für den UZ wurde praktisch „zu viel“ bezahlt, somit kann der zu viel erhaltene Teil jetzt rückverrechnet werden.LG
Hallo Gaby!
O.k. letzter Gehalt passt.
Allerdings, wenn die „bisherige Betriebsübung“ günstiger wäre, musst du diese heranziehen.LG
Hallo Dani!
Der KV Friseurgewerbe ArbeiterInnen (im § 14) regelt dezidiert, dass die SZ nach den Regeln des Urlaubsentgelts zu berechnen sind, somit sind sowohl die Überzahlung als auch die Tätigkeitszulage einzubeziehen – hoffe jetzt aber, dass ich den richtigen KV erwischt habe.
Bemerkung: Wenns‘ der KV Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure ist, dann gilt das Gleiche (geregelt im § 13 des KV’s).
LG
Hallo Gaby!
Zu 1.) Korrekt, der zuviel bezahlte UZ kann gegen die (aliquote) WR aufgerechnet werden.
Zu 2.) Habe ich dir (glaube ich) schon mal per e-mail beantwortet.
LG
Liebe Gaby!
Sehr gern geschehen.
(Launischer) Kommentar: Vielleicht steichen’s und ja jetzt eh die Steuerbefreiungen bei den ÜSt-Zuschlägen, dann ist’s wieder egal…
LG
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