Startseite › Foren › Ende Dienstverhältnis › Berechnung freilwillige Abfertigung
- Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 2 Monate von Roland.
-
AutorBeiträge
-
24.9.2010 um 17:19 Uhr #15817
Hallo,
ich habe wieder einmal eine knifflige Arbeit und ersuche euch um eure Hilfe:Ein Dienstnehmer 60 Jahre, seit 2 Jahren in Altersteilzeit, kündigt aus persönlichen Grünen. Keine gesetzliche Abfertigung. Jedoch lt. Dienstvertrag eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten.
Monatsgehalt Euro 2430,– vor Herabsetzung der Arbeitszeit, seit 21 Jahren in der FirmaText Dienstvertrag: bei Selbstkündigung aus privaten Gründen verpflichtet sich die Firma eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten sofort bei Austritt zu zahlen. Die Berechnung erfolgt jedoch auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
das heißt für mich, ich nehme für die Berechnung der freiwilligen Abfertigung den Monatsgehalt, der vor Herabsetzung gezahlt würde = Basis für die gesetzliche Abfertigung.Meine Frage: hält das bei einer Prüfung oder gibt es eine Regelung, dass ich den Gehalt nach Arbeitszeitverkürzung als Grundlage nehmen muss?
Meine Berechnung:
zuletzt bezogenes Gehalt ohne Verminderung durch Altersteilzeit: 2.430,00
freiwillige Abfertigung lt. Dienstvertrag :
12 Monatsentgelte auf Grundlage der Arbeitszeit vor
Herabsetzung der Normalarbeitszeit12 Monatsentgelte 34.020,00
Versteuerung
Freiwillige Abfertigung 12 Monatsentgelte 34.020,00
a) Viertelregelung
Laufender Bezug 2.430,00
Jahresviertel 2430 x 12 : 4 = -7.290,00b) Zwölftelregelung
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
2430 x12 = 29160,00 : 12 x 9 = -21.870,00
mit 6 % zu versteuern 29.160,00als laufender Bezug zu versteuern 4.860,00
Danke für eure Hilfe und liebe Grüße
Mimi
24.9.2010 um 23:47 Uhr #23073Hallo Mimi!
Die arbeitsrechtliche Regelung ist eine Vereinbarung zwischen DG und DN, da kann sich mal keiner aufregen.
Ich habe aber ein paar Punkte, die vielleicht noch beachtenswert sind:
Die Rede ist bei der Berechnung von der Arbeitszeit vor Herabsetzung der NAZ.
Das damalige Gehalt von EUR 2.430,– gehört mE durch diese Textierung valorisiert, müsste daher höher ausfallen.Bezüglich der LSt bin ich einverstanden.
Bitte aber noch überprüfen, ob der DN eventuell bei einem oder mehrern Vorarbeitgebern gearbeitet hat, ohne eine begünstigte Abfertigung erhalten zu haben.LG
25.9.2010 um 8:23 Uhr #23074Guten Morgen Roland!
Danke für die schnelle Antwort, die sehr hilfreich war.
Der Dienstnehmer ist 21 Jahre in der jetzigen Firma, war aber vorher noch ca. 5 Jahre in 2 anderen Firmen beschäftigt. Allerdings ist das länger her, vor Eintritt in die jetzige Firma war er ca. 10 Jahre selbständig. Kann ich dann trotzdem diese Vorzeiten anrechnen = 12/12 mit 6 %, auch wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen beschäftigungsfreie Zeiten sind (ohne Abfertigungsanspruch)?
Das jetzige Gehalt von € 2.430,– wäre ohne Herabsetzung der Arbeitszeit seit 1.1.2010.
Nochmals danke für die kompetente Hilfe und ein schönes Wochende
Mimi
26.9.2010 um 1:04 Uhr #23072Hallo Mimi!
O.K., dann passt die Grundlage ja.
Ich sehe absolut die Möglichkeit, bei der Zwölftelregelung die 12/12 begünstigt abzurechnen.
Bitte darüber einen Nachweis vom Vorarbeitgeber organisieren, wenn noch möglich!LG
27.9.2010 um 6:40 Uhr #23075Guten Morgen Roland!
Danke vielmals für deine Antwort, es passt dann alles für mich.
Noch eine gute Woche und einen lieben GrußMimi
27.9.2010 um 23:12 Uhr #23071Hallo Mimi!
Auch dir eine schöne Woche und
LG
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.