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Hallo Annett, hallo Matthias!
Komplette Rückverrechnung ist definitiv richtig.
LG
Hallo an alle!
Scheinbar ist es doch noch nicht ganz vorbei.
Es soll eine Übergangsregelung für 2 Jahre geben.LG
Hallo Seba!
Nein, keine PP, wenn du 99% Dienstreisen machst.
Die PP ist eine steuerliche „Abgeltung“ für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, die du (höchstwahrscheinlich) nicht zurücklegst.LG
Hallo!
Mit diesen Angaben kann man leider keine „vernünftige“ Antwort erstellen.
Grundsätzlich wären diese SZ mit 6% zu versteuern, vermutlich wird es aber zu einer Jahressechstelüberschreitung kommen, dabei wird der „Überhang“ dann laufend mitversteuert.Ob diese SZ 1x oder 2x im Jahr ausbezahlt, ist steuerlich von untergeordneter Relevanz, eventuell hat man in der SV einen kleinen Vorteil (AlV-Rückverrechnung!), wenn man in 2 Teilbeträgen ausbezahlt.
LG
Hallo Sebastian!
Da gebe ich dir absolut recht – sehr „wage“ Formulierung im KV.
Die Tätigkeit könnte aber eventuell in Punkt 2.1.c (im Abschnitt X) reinfallen:
c) sonstige Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt.Daher würde ich es mal so formulieren:
Wenn der AN nichts dagegen hat, am 8. Dezember zu arbeiten, würde ich mich höchstwahrscheinlich „drübertrauen“.Gibt es eventuell jemanden im Forum, der solch einen Fall schon mal hatte?
LG
Liebe Nina!
In diesem Fall bräuchte man detailiertere Informationen – sorry.
Wäre höchstwahrscheinlich ein „echter Beratungsfall“.LG
Boah, liebe Christine, dieser Fall ist ein Traum(a)!
Es gibt halt wirklich immer wieder Dinge, die schier unlösbar scheinen, darum kann ich dir hier auch über das Forum nicht wirklich helfen.
LG
Hallo Julia!
Gegenfrage: Warum nicht?
LG
Hallo latinelli!
Nach „hiesiger“ Rechtsprechung kann (egal in welchem Fall) die Bezahlung der ÜP während der Schwangerschaft eingestellt werden. (z.B. OGH 26.2.2004, 8 ObA 124/03y)
„Kleine“ rechtliche Bedenken bleiben jedoch trotzdem in diesem Falle.LG
Hallo Manu!
Wenn der KV tatsächlich die Misch-SZ vorschreibt, bitte auch unbedingt so berechnen – auch die Judikatur tendiert voll in diese Richtung!
Und es ist absolut korrekt, dass die 540,– dann keinem SV-Abzug unterliegen, da für die Geringfügigkeit nur der lfd. Bezug ausschlaggebend ist!
LG
Hallo Nina!
Na, das macht ja gleich Freude (so ungefähr wie: Springe ins eiskalte Wasser!)
Spaß beiseite: So schwer ist es nicht – du machst Folgendes:Die AN hat während der Schutzfrist keinen Anspruch auf UZ und WR, somit kannst du den zuviel bezahlten Teil des UZ auf die WR anrechnen(sogenannte „Rückverrechnung“).
Du ermittelst die aliquote WR wie folgt:
Bruttogehalt (oder Lohn) : 365 x 330Den bereits ausbezahlten UZ kannst du wie folgt kürzen:
Bruttogehalt (oder Lohn) : 365 x 35Ob du jetzt den UZ aufrollst oder direkt die WR kürzt, ist mE reine Geschmacksache. Die GKK hätte lieber eine Aufrollung.
Alles klar?
LG
Hallo Nina!
Kein Problem!
Du berechnest BEIDE Sonderzahlungen (UZ und WR) wie folgt:
Fall 1: Richtig, Bruttogehalt : 12 x 5
Fall 2: Eine kleine Korrektur: Bruttogehalt : 365 x KALENDERTAGE (= 76 KT ab 17.10.) – Zusatz: Der 17.10. ist ein Sonntag, ist das eh O.K.?Wann du die beiden (aliquoten) SZ auszahlen musst, bestimmt dein KV!
LG
Liebe Gaby!
Mit pers. Mailing erledigt!
LG
Liebe Anfänger(In)!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Martina!
Nein, die Mitarbeiter fallen nicht um den kompletten steuerfreien Betrag um.
Ist klar, wenn sie z.B. 60 ÜSt gemacht haben, können die dazugehörigen ÜZ natürlich schon steuerfrei abgerechnet werden.LG
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