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Hallo!
Grundsätzlich nicht, außer die DN wäre damit einverstanden (was ich mir ehrlich gesagt nicht so recht vorstellen kann).
LG
Hallo Annett!
Eins ist fix – die Mehrarbeit ist zwingend bei den Sonderzahlungen einzurechnen.
Allerdings (wenn’s um den KV Arbeiter geht, nehme ich jetzt mal an):
Istlohn der letzten 12 Monate (incl. der Mehrarbeit) vergleichen zu KV-Lohn (allerdings auch hier die Mehrarbeit im Durchschnitt einrechnen) x 115%.
Der niedrigere Wert ist dann auszuzahlen.So lese ich den KV, ev. kann jemand mit Gastgewerbe-Erfahrung dazu posten.
LG
Hallo Rosalie!
Verstehe die Frage nicht wirklich – was meinst du damit?
LG
Hallo Gaby!
Rechtsansicht der Finanz ab 1.1.2011:
Die Gleitzeitsalden sind im Kalendermonat der Zahlung als laufende Bezüge zu versteuern.Die bisherigen Möglichkeiten waren (auch in der Fachliteratur) umstritten.
Hier der Text aus dem Lohnsteuerprotokoll:
Behandlung von Gleitzeitsalden (§ 67 EStG 1988)
Frage:
Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt.
In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus.
Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser
im Auszahlungsmonat zu versteuern.
Wie ist dieser Bezug zu versteuern? In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen
vertreten (§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sonst. Bezug,
oder § 67 Abs. 10 EStG 1988).Antwort:
Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988 definiert. Als Überstunde gilt
jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die
Normalarbeitszeit wird auf Grund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB
Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag etc.) ermittelt.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall
täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer
das AZG bestimmt etwas anderes. § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach
der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn
und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung
(Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.
Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit
auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs. 1a
AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode
bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die
nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im
Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher
Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der
Überstunde zu.
Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes
Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die
Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen
Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im
Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
Diese Ansicht vertritt auch der VwGH im Bereich der Sozialversicherung. Mit
Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem
Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen
Beitragszeiträume nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als
Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von
Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten
Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur
jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung
ausbezahlt wurde.
Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8
lit. c EStG 1988 dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode
der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat.
Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
Die LStR 2002 Rz 1106 wird geändert.LG
Hallo Christian!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe Gaby!
Sehr gern …
LG
Hallo Annett!
Ich glaube kaum, dass dir da jemand ein Bein stellen wird, auch wenn die ESt für ein Kalenderjahr zu entrichten ist …
Die guten Argumente hast du ja gleich mitgeliefert.LG
Hallo Christian!
Noch keine GPLA-Erfahrung, aber:
Ich sehe absolut KEINE Möglichkeit, den „Lohnausgleichs-Teil“ steuerfrei abrechnen zu können.
Wie du völlig richtig beschreibst, steckt da ja keine „Leistung“ dahinter.Aber: Ich habe mich auch schon öfters getäuscht …
LG
Hallo Annett!
Schon sehr spät heute, aber ich wünsche dir dasselbige!!!
LG
Hallo Ingrid!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo IT-Techniker!
Schau dir den Link an (es geht jetzt hier nicht um die Diäten, sondern um die „begünstigte Auslandstätigkeit“). Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/neuegesetze/budgetbegleitgesetz_11449/_start.htm?q=regierungsvorlage budgetbegleitgesetz
Wesentlich für uns folgende Textstelle:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 10 lautet:
„10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe
für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen
beziehen:
a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind
– Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der
Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
– in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene
Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,
Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im
Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im
Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.
e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat
hinausgehen.“LG
Liebe Gaby!
Der DN befindet sich im absoluten Normalfall, wenn er auf Schulung fährt, auf einer Dienstreise.
Fahrzeit = Arbeitszeit, die allenfalls günstiger entlohnt werden kann –> da kommt es aber auf verschiedene Faktoren an.LG
Hallo Karin!
Das sehe ich jetzt wirklich sehr progressiv:
Nachdem die Sachzuwendungen im § 3 Abs. 1 Z4 EStG geregelt sind, und keine Einschränkung auf „Arbeitnehmer“ definiert ist, gilt das mE für alle Steuerpflichtigen (und es heißt ja im Einleitungssatz § 3: Von der EINKOMMENSTEUER sind befreit ….)Er lautet wie folgt:
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.LG
Hallo Petra!
Wir sind zwar ein Forum für PersonalverrechnerInnen, dennoch kriegst du gerne eine Antwort:
Ich kann dir jetzt zwar nicht alle Für und Wider hier aufschreiben, aber ein paar kleine Tipps:
Wenn du die Überstundenpauschale für 15 h berechnen willst:
Zuerst die Mehrarbeit pauschal mit 6,5 Stunden berechnen (Grundgehalt 2.900,– : 143 = Std.satz x 6,5 Mehrabeitsstunden pro Monat + 50% Zuschlag in der Metallindustrie).
Dann noch die ÜP im Grunde genauso berechnen, nur halt mit 15 Stunden.
Das wäre dann der Gesamtbezug brutto.
Die 10 steuerfreien Zuschläge lassen sich dann „rausschälen“.
Deine Sonderzahlungen werden vom Grundgehalt berechnet.Bei der All-In-Vereinbarung gibt es 2 Varianten:
Entweder sind alle Mehrleistungen abgegolten oder nur bestimmte Stunden.
Die 20 Stunden, die du beschrieben hast, sind eine steuerliche Fiktion für die Herausschälung der steuerfreien Überstundenzuschläge (sofern ALLE Mehrleistunen abgegolten werden).
Vorteil bei der All-In-Vereinbarung: Die SZ werden vom All-In-Gehalt berechnet.Weiterer Unterschied bei den Varianten: Die ÜP ist bei Vereinbarung durch den AG widerrufbar, die All-In-Vereinbarung nicht.
Tja, all-in und Gleitzeit:
Widersprechen tun sich die beiden Dinge nicht, aber so richtig zusammen passen sie auch nicht.
Ich sehe es so:
Bis zur Höhe des max. möglichen Gleitzeitguthabens kannst du auch das GZ-Plus aufbauen, was daüber hinausgeht, ist dann mit der All-In-Vereinbarung abgegolten. ME kann man dann auch den ZA (eigentlich: GZ-Plus) verbrauchen.Bei beiden Varianten, ÜP und All-In gilt: Nach 12 Monaten muss der DG eine „Deckungsprüfung“ machen, ob auch die tatsächlichen ÜSt durch die jeweilige Vereinbarung mindestens abgedeckt sind.
Hoffe, dass dir das eine kleine Grundlage für eine Entscheidung bietet.
Da gäb’s natürlich noch mehr, aber das würde den Rahmen des Forums sprengen.LG
Hallo Ingrid!
Die bisher von der Finanzverwaltung „tolerierte Formel 7“ kann lt. LSt-Protokoll ab Jänner 2011 nicht mehr angewendet werden.
Somit können wir ab 1.1.11 derartige Prämien,… nicht mehr derart aufteilen, dass ein Siebtel mit 6% abgerechnet werden kann.
Einzige Möglichkeit daher: „Normale“ laufende Bezüge, die das J/6 erhöhen (ÜSt, Zulagen, SB,…ev. Fahrtkostenersatz) ausbezahlen, dann kann auch ein Teil solcher Prämien begünstigt abgerechnet werden (aber das ist eh sicher hinlänglich bekannt).LG
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