Roland

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  • als Antwort auf: Rückholung aus Dienstfreistellung #22401

    Hallo!

    Grundsätzlich nicht, außer die DN wäre damit einverstanden (was ich mir ehrlich gesagt nicht so recht vorstellen kann).

    LG

    als Antwort auf: 13-Wochen-Schnitt im Gastgewerbe #22573

    Hallo Annett!

    Eins ist fix – die Mehrarbeit ist zwingend bei den Sonderzahlungen einzurechnen.

    Allerdings (wenn’s um den KV Arbeiter geht, nehme ich jetzt mal an):
    Istlohn der letzten 12 Monate (incl. der Mehrarbeit) vergleichen zu KV-Lohn (allerdings auch hier die Mehrarbeit im Durchschnitt einrechnen) x 115%.
    Der niedrigere Wert ist dann auszuzahlen.

    So lese ich den KV, ev. kann jemand mit Gastgewerbe-Erfahrung dazu posten.

    LG

    als Antwort auf: Krankenstand Pendlerpauschale #22958

    Hallo Rosalie!

    Verstehe die Frage nicht wirklich – was meinst du damit?

    LG

    als Antwort auf: Auszahlung Gleitzeitguthaben #22822

    Hallo Gaby!

    Rechtsansicht der Finanz ab 1.1.2011:
    Die Gleitzeitsalden sind im Kalendermonat der Zahlung als laufende Bezüge zu versteuern.

    Die bisherigen Möglichkeiten waren (auch in der Fachliteratur) umstritten.

    Hier der Text aus dem Lohnsteuerprotokoll:

    Behandlung von Gleitzeitsalden (§ 67 EStG 1988)
    Frage:
    Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt.
    In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus.
    Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser
    im Auszahlungsmonat zu versteuern.
    Wie ist dieser Bezug zu versteuern? In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen
    vertreten (§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sonst. Bezug,
    oder § 67 Abs. 10 EStG 1988).

    Antwort:
    Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988 definiert. Als Überstunde gilt
    jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die
    Normalarbeitszeit wird auf Grund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB
    Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag etc.) ermittelt.
    § 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall
    täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer
    das AZG bestimmt etwas anderes. § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach
    der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn
    und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
    Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung
    (Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.
    Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit
    auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs. 1a
    AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode
    bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die
    nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im
    Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher
    Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der
    Überstunde zu.
    Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes
    Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die
    Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen
    Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im
    Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
    Diese Ansicht vertritt auch der VwGH im Bereich der Sozialversicherung. Mit
    Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem
    Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen
    Beitragszeiträume nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als
    Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von
    Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten
    Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur
    jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung
    ausbezahlt wurde.
    Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8
    lit. c EStG 1988 dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode
    der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat.
    Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß
    § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
    Die LStR 2002 Rz 1106 wird geändert.

    LG

    als Antwort auf: steuerfreie Erschwerniszulage u. Altersteilzeit #23127

    Hallo Christian!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: ein Tag Schulung #22363

    Liebe Gaby!

    Sehr gern …

    LG

    als Antwort auf: Sachzuwendungen – abweichendes Geschäftsjahr #23209

    Hallo Annett!

    Ich glaube kaum, dass dir da jemand ein Bein stellen wird, auch wenn die ESt für ein Kalenderjahr zu entrichten ist …
    Die guten Argumente hast du ja gleich mitgeliefert.

    LG

    als Antwort auf: steuerfreie Erschwerniszulage u. Altersteilzeit #23126

    Hallo Christian!

    Noch keine GPLA-Erfahrung, aber:
    Ich sehe absolut KEINE Möglichkeit, den „Lohnausgleichs-Teil“ steuerfrei abrechnen zu können.
    Wie du völlig richtig beschreibst, steckt da ja keine „Leistung“ dahinter.

    Aber: Ich habe mich auch schon öfters getäuscht …

    LG

    als Antwort auf: SZ Handel Arbeiter bei unber. vz. Austritt #21798

    Hallo Annett!

    Schon sehr spät heute, aber ich wünsche dir dasselbige!!!

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung – Prämie – 6-elschonend? #22550

    Hallo Ingrid!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: begünstigte Auslandstätigkeit #22997

    Hallo IT-Techniker!

    Schau dir den Link an (es geht jetzt hier nicht um die Diäten, sondern um die „begünstigte Auslandstätigkeit“). Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011:

    https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/neuegesetze/budgetbegleitgesetz_11449/_start.htm?q=regierungsvorlage budgetbegleitgesetz

    Wesentlich für uns folgende Textstelle:

    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
    Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
    BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:
    1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Z 10 lautet:
    „10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe
    für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen
    beziehen:
    a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
    b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
    c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind
    – Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der
    Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
    – in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene
    Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
    d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,
    Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
    der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung,
    Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im
    Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im
    Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.
    e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat
    hinausgehen.“

    LG

    als Antwort auf: ein Tag Schulung #22364

    Liebe Gaby!

    Der DN befindet sich im absoluten Normalfall, wenn er auf Schulung fährt, auf einer Dienstreise.
    Fahrzeit = Arbeitszeit, die allenfalls günstiger entlohnt werden kann –> da kommt es aber auf verschiedene Faktoren an.

    LG

    als Antwort auf: steuerfreie Sachzuwendungen #23210

    Hallo Karin!

    Das sehe ich jetzt wirklich sehr progressiv:
    Nachdem die Sachzuwendungen im § 3 Abs. 1 Z4 EStG geregelt sind, und keine Einschränkung auf „Arbeitnehmer“ definiert ist, gilt das mE für alle Steuerpflichtigen (und es heißt ja im Einleitungssatz § 3: Von der EINKOMMENSTEUER sind befreit ….)

    Er lautet wie folgt:
    Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.

    LG

    als Antwort auf: All-In Vertrag oder ÜSt-Pauschale? #22366

    Hallo Petra!

    Wir sind zwar ein Forum für PersonalverrechnerInnen, dennoch kriegst du gerne eine Antwort:

    Ich kann dir jetzt zwar nicht alle Für und Wider hier aufschreiben, aber ein paar kleine Tipps:

    Wenn du die Überstundenpauschale für 15 h berechnen willst:
    Zuerst die Mehrarbeit pauschal mit 6,5 Stunden berechnen (Grundgehalt 2.900,– : 143 = Std.satz x 6,5 Mehrabeitsstunden pro Monat + 50% Zuschlag in der Metallindustrie).
    Dann noch die ÜP im Grunde genauso berechnen, nur halt mit 15 Stunden.
    Das wäre dann der Gesamtbezug brutto.
    Die 10 steuerfreien Zuschläge lassen sich dann „rausschälen“.
    Deine Sonderzahlungen werden vom Grundgehalt berechnet.

    Bei der All-In-Vereinbarung gibt es 2 Varianten:
    Entweder sind alle Mehrleistungen abgegolten oder nur bestimmte Stunden.
    Die 20 Stunden, die du beschrieben hast, sind eine steuerliche Fiktion für die Herausschälung der steuerfreien Überstundenzuschläge (sofern ALLE Mehrleistunen abgegolten werden).
    Vorteil bei der All-In-Vereinbarung: Die SZ werden vom All-In-Gehalt berechnet.

    Weiterer Unterschied bei den Varianten: Die ÜP ist bei Vereinbarung durch den AG widerrufbar, die All-In-Vereinbarung nicht.

    Tja, all-in und Gleitzeit:
    Widersprechen tun sich die beiden Dinge nicht, aber so richtig zusammen passen sie auch nicht.
    Ich sehe es so:
    Bis zur Höhe des max. möglichen Gleitzeitguthabens kannst du auch das GZ-Plus aufbauen, was daüber hinausgeht, ist dann mit der All-In-Vereinbarung abgegolten. ME kann man dann auch den ZA (eigentlich: GZ-Plus) verbrauchen.

    Bei beiden Varianten, ÜP und All-In gilt: Nach 12 Monaten muss der DG eine „Deckungsprüfung“ machen, ob auch die tatsächlichen ÜSt durch die jeweilige Vereinbarung mindestens abgedeckt sind.

    Hoffe, dass dir das eine kleine Grundlage für eine Entscheidung bietet.
    Da gäb’s natürlich noch mehr, aber das würde den Rahmen des Forums sprengen.

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung – Prämie – 6-elschonend? #22551

    Hallo Ingrid!

    Die bisher von der Finanzverwaltung „tolerierte Formel 7“ kann lt. LSt-Protokoll ab Jänner 2011 nicht mehr angewendet werden.
    Somit können wir ab 1.1.11 derartige Prämien,… nicht mehr derart aufteilen, dass ein Siebtel mit 6% abgerechnet werden kann.
    Einzige Möglichkeit daher: „Normale“ laufende Bezüge, die das J/6 erhöhen (ÜSt, Zulagen, SB,…ev. Fahrtkostenersatz) ausbezahlen, dann kann auch ein Teil solcher Prämien begünstigt abgerechnet werden (aber das ist eh sicher hinlänglich bekannt).

    LG

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