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Hallo Andrea!
Solange du keinen entsprechenden Gerichtsbeschluss bzw. keinen nachweisbaren Verzicht des Gläubigers in Händen hältst, musst du die Pfändung vollziehen.
Ich würde aber mit dem betreibenden Gläubiger bzw. seinem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen.LG
Hallo Peter!
Das wäre dann eigentlich „ein Schuss ins eigene Knie der Dienstnehmerin“.
Nach österreichischem Recht würde sie ja dabei einen Haufen Urlaub „verlieren“.
Allerdings ist ja mittlerweile die EuGH-Entscheidung Tiroler LKH hinlänglich bekannt, wonach der Urlaub bei Teilzeit nicht so umzurechnen ist, wie wir es bisher gewohnt waren, d.h. dem Grunde nach blieben die 2 Monatsentgelte auf Vollzeitbasis erhalten.
Trotzdem würde ich folgenden Weg vorschlagen: Der DN den Urlaub anbieten (mit Hinweis auf die bisher gültige wertneutrale Umrechnung!), dann wird sie hoffentlich darauf einsteigen und die Probleme sind aus dem Weg geräumt.Ups, jetzt sehe ich noch was:
Oder meintest du eventuell: „…wenn der DIENSTGEBER dem nicht zustimmt …“.
Vielleicht kannst du nochmal posten.LG
Hallo!
Tja, dann sind’s wohl doch Reisezeiten – allerdings in der Freizeit.
Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde oder im KV fixiert ist, gebührt Überstundenentgelt.
Allerdings kann durch KV oder auch DV ein niedrigeres Entgelt, ja sogar Unentgeltlichkeit (was laut Fachliteratur, z.B. ASoK Jänner 2007, 25 bedenklich ist) vereinbart werden – wenn natürlich der KV ein gewisses Entgelt vorsieht, kann das im DV nicht „unterbuttert“ werden.
Diese „für den AG günstigere“ Entlohnung ist jedoch nur möglich, wenn es sich um „passive“ Reisezeiten handelt – klar bei z.B. einer Zugfahrt. Problematisch ist es, wenn der/die AN mit dem PKW fährt, dabei das Fahrzeug selbst lenkt und diese Form der Reisebewegung nicht vom Arbeitgeber angeordnet wurde – da steht noch eine Entscheidung aus.LG
Hallo IT-Techniker!
Auch wenn ich jetzt die Details des Falls nicht kenne, der Grundsatz lautet:
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte fallen nicht unter dem Begriff „Reisezeit“, sondern unter dem Begriff „Wegzeit“, und diese stellt keine Arbeitszeit dar und ist daher grundsätzlich auch nicht zu entlohnen (außer der KV oder ev. der Dienstvertrag würde Gegenteiliges anschaffen).LG
Danke für die Rückmeldung!
LG
Hallo Karin!
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber da gibt’s eine Entscheidung im Handel, wonach alle jene Stunden, an denen die Vollzeitkräfte nicht mehr arbeiten, als Überstunde gewertet werden müssen. Dies ist mE zwar nicht 100%ig einzusehen, aber genau diese Konstellation hättest du in deinem Beispiel, weil vermutlich die Vollzeitkräfte zu dieser Zeit nicht mehr arbeiten.
Weiters müsste man sich den KV im Detail ansehen (gibt’s da einen?), um dein Beispiel richtig aufzulösen.LG
Hallo Barbara!
Korrekt, monatlicher Lohnzahlungszeitraum!
LG
Hallo Karin!
Warum sollen das keine Überstunden sein (NAZ der Vollzeitkräfte wurde dadurch sicher überschritten!)?
LG
Hallo Barbara, lieber Mathias!
Mittlerweile gibt’s dazu auch die erste Entscheidung:
UFS Wien RV/2352-W/08 vom 15. Dezember 2010
LG
7.3.2011 um 22:58 Uhr als Antwort auf: Pendlerpauschale – Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum #23422Hallo Roman!
Dieser „neuen“ Auslegung der Finanz kann ich auch überhaupt nicht folgen.
Denn es würde bedeuten, dass die Pendlerpauchale völlig unsachgemäß gekürzt wird (Division durch Kalendertage, Multiplikation aber nur mit den Arbeitstagen …) 🙁
Hatte leider noch keine Gelegenheit, mit jemandem vom BMF zu sprechen.LG
Hallo Susanne!
Bau, da habe ich micht g’scheit vertan (irgendwie um die Ecke gedacht, schäme mich!).
Natürlich hat er die 54,– zur Verfügung, und du hast Recht, da fährt mit der alten Regelung besser.
Du siehst es richtig, dass bei der alten Regelung es nicht Voraussetzung ist, dass er ein öff. VKM benützt, ich kann ihm auch die fiktiven Kosten sv-frei ersetzen.
Und du hast nochmal Recht, fraglich ist wirklich, ob sich der DG das mit den Jobtickets antun will…
LG
Hallo Brigitte!
Sehr lieb von dir, dass du uns die Antwort der AUVA mitgeteilt hast – ist höchst aufschlussreich – Danke!
LG
Hallo Susanne!
Naja.
Bei dieser Konstellation (mit dem Spitzensteuersatz) fährt er mit der alten Regelung (allerdings nur scheinbar) besser.
(Noch dazu erhöht dann der Fahrtkostenersatz auch noch das Jahressechstel und wir können mehr Sonstige Bezüge begünstigt versteuern, hihi….).ABER (Killerphrase): Er müsste sich dann um die 4,– das Jobticket kaufen können, damit’s wieder gleich ist …
Dies alles natürlich unter der Voraussetzung, dass der DN die „Öffis“ tatsächlich benutzt, ansonsten würde ich natürlich bei der „alten“ Regelung bleiben.
Eine weitere Voraussetzung für die Neuregelung ist, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf eine PP besteht.
LG
Hallo rolutz!
Ein bisschen schwierig ist es in solchen Fällen, „zwischen Tür und Angel“ einen Kommentar abzugeben, weil man sich den Fall im Detail anschauen müsste.
Grundsätzlich gilt aber, dass bei dieser Vereinbarungsart jene Überstunden, die 20 ÜSt pro Monat (respektive 240 pro Jahr) überschreiten, entweder zusätzlich auszubezahlen sind oder auf einem ZA-Konto gutgeschrieben werden müssen (Verhältnis grundsätzlich 1:1,5). Bitte vergiss jedoch in diesem Zusammenhang nicht auf die Lohnausfallsprinzip-Überstunden.
Wenn das „Jahressoll“ – wie du schreibst – nicht erreicht wird (ich gehe davon aus, dass du die 240 ÜSt meinst), hat der Dienstgeber „Pech“ gehabt, da gibt’s keine wie immer geartete Rückforderungsmöglichkeit.
Und: doofe Fragen gibt’s nie – ist schon gut, wenn wir uns bei diesem Job möglichst „breit“ absichern.LG
Hallo Brigitte!
Sehr gern geschehen.
LG
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