Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Auszahlungszeitpunkt Prämien #23540

    Liebe Gaby!

    Mir wär’s ehrlich gesagt ein wenig zu heikel, da würde ich mich ans letzte Beispiel in der LSt-RL RZ 1052 halten, das lautet wie folgt:

    Beispiel 3
    Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist.
    Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).

    Also: Ab April 9 gleiche laufende Bezüge (also 6/7 der Prämie durch 9 dividieren) und das letzte Siebtel im Dezember als SZ auszahlen.

    Du kannst aber auch eine schriftliche Anfrage an die Finanz schicken (gem. § 90 EStG)!

    LG

    als Antwort auf: KFZ Sachbezug #23549

    Liebe Daniela!

    Genau – bitte den Kosteneinbehalt über die LV ziehen, dann gibt’s keine Probleme.

    LG

    als Antwort auf: Aufrollung zu hohes Gehalt #23551

    Liebe Elisabeth!

    Ich kann mir in diesem Fall absolut nicht vorstellen, dass rückwirkend eine Gehaltskürzung „durchgeht“.
    Und wenn’s auch theoretisch möglich wäre, dann steht einer Rückverrechnung noch immer der „gutgläubige Verbrauch“ im Wege.
    Also sehe ich eigentlich keine Chancen.

    LG

    als Antwort auf: Fahrtkosten #23545

    Liebe Maria Anna!

    Das ist fast eine „Elferfrage“:
    Da könnte nämlich die berühmte „Betriebsübung“ entstanden sein.
    Allerdings gibt’s da was zum Schmökern für dich (entnommen aus dem Buch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber):

    Erfolgt irrtümlich eine Besserstellung des AN, wobei der AN den Irrtum erkennen konnte (oder hätte erkennen können), so entsteht keine rechtliche Bindung des AG. Der AG kann daher nach dem Erkennen des Irrtums die weiteren Leistungen einstellen (OGH 9 ObA 234/94 = infas 3/95, A 51).

    LG

    als Antwort auf: Beendigung /Wiedereinstellungszusage/Saison #23525

    Hallo Susi!

    Grundsätzlich Quatsch, ja.
    Da müsste schon (bei einer Kündigung) beispielsweise ein Diskriminierungstatbestand gegeben sein.
    Aber bei dir ist es noch dazu Zeitablauf!

    LG

    als Antwort auf: Beendigung /Wiedereinstellungszusage/Saison #23526

    Hallo Susi!

    Grundsätzlich hat er da keine Chance.

    LG

    als Antwort auf: Abmeldung vergessen zu übermitteln… #23460

    Lieber Mathias!

    Danke für die Korrektur.

    Leider hat es schon Fälle gegeben, wo die KIAB praktisch „im Nachhinein“ angezeigt hat!
    (Protokolle angesehen bzw. Zeitaufzeichnungen).
    Leider ist diese Vorgangsweise sogar durch das Gesetz gedeckt.

    Das nur zur Ergänzung.

    LG

    als Antwort auf: Einvernehml.Lösung DV im Krankenstand #23521

    Hallo!

    Eigentlich sind wir ja ein Forum für PersonalverrechnerInnen.

    Trotzdem eine Info für dich:
    Entgeltfortzahlung durch den DG endet am 17. Mai (egal welche Auflösungsart).

    Was die Kündigung durch den DG betrifft, ist es schwierig einen Kommentar abzugeben, weil ich nicht weiß, was im Dienstvertrag steht. Ohne einen besonderen Passus im Dienstvertrag wäre nur die sog. „Quartalskündigung“ möglich, also würde in diesem Fall das DV erst am 30.6. enden.
    Da wäre für dich dann der Vorteil gegeben, dass z.B. noch der Urlaub anwachsen würde.

    Für weitere Fragen dazu ist dann bitte die AK zuständig.

    LG

    als Antwort auf: Abmeldung vergessen zu übermitteln… #23457

    Hallo Evelyn!

    Maßgeblich ist § 56 ASVG:

    § 56 ASVG – Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
    Inkrafttretensdatum: 01.01.1968
    Außerkrafttretensdatum: aktuelle Fassung

    (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

    (2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.

    (3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

    Anmerkung von mir: Es handelt sich dabei um den sogenannten „Ordnungsbeitrag“, der mE aber nur bei Vorschreibebetrieben zur Anwendung kommt.

    Das 2. Probelem könnte sein, dass die Bezirksverwaltungsbehörde „bestrafen“ kann, da es sich um eine „Verwaltungsübertretung“ handelt.

    Hier ein Text aus dem „Ortner“:

    Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
    mit Geldstrafe von € 730,– bis zu € 2.180,– im Wiederholungsfall von € 2.180,– bis zu € 5.000,–,
    bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

    Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,– herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind (§ 111 Abs. 2 ASVG).

    LG

    als Antwort auf: Karenz Eintritt – MV Pflicht sofort? #22416

    Hallo Steve!

    § 6 Abs. 1 BMSVG lautet:
    (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

    Da eine Karenz das Beschäftigungsverhältnis ja nicht beendet, ist sofort nach Rückkehr aus der Karenz der BV-Beitrag wieder vom AG zu bezahlen.

    LG

    als Antwort auf: Resturlaub bei Pension #23201

    Hallo Karine!

    Grundsätzlich stimmt das (Anspruch auf Naturalurlaub ist gegeben), beim Austritt gebührt dennoch nur der aliquote Teil (in deinem Fall von 1.1 – 31.8.).
    Ist faktisch ein leichter Widerspruch im UrlG.
    D.h. wenn kein Urlaub vereinbart werden kann (sachliche Gründe und nicht des Sparens willen!) kann sich das der DG zu seinem Vorteil regeln.
    Das Eintrittsdatum spielt hier keine Rolle.

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch oder Konsum #22625

    Lieber Peter!

    Wie schon gepostet, es ist nach dem EuGH-Urteil sehr schwer zu sagen, wie wir es „richtig“ machen sollen.
    Sollte der DG es der DN „unmöglich“ machen, noch vor der ETZ in den Urlaub zu gehen, halte ich die EuGH-Judikatur auf alle Fälle für anwendbar; außerdem könnte ja die DN die ETZ grundsätzlich dann beginnen, wenn sie es für richtig hält.
    Also sehr viel „wenn“ und „würde“ – aber grundsätzlich gebe ich dem DG nicht sehr viele Chancen, dass er in diesem Fall „billig“ davonkommt.

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsverbrauch nach Mutterschutz #23518

    Hallo Brigitte!

    Ja! (da kein Austritt)

    LG

    als Antwort auf: Einmalprämie mit Begründung #23308

    Bitte Gaby, hier wäre es eindeutig besser, wenn du eine Beratung in Anspruch nimmst oder ev. eine schriftliche Anfrage an die Finanz richtest.
    Nur ein Tipp dazu:
    So wie ich die neue Richtlinie interpretiere, müsstest du im April mit den der Zahlung der laufenden Bezüge beginnen (also 6/7 auf 8 gleiche Teile aufteilen und laufend auszahlen) und das restliche Siebtel im Dezember als SZ abrechnen.

    LG

    als Antwort auf: Änderung der Toleranz wie in Österreich? #23517

    Hallo Sarah!

    Nein, aber die Entscheidung ist ja vom Bundesfinanzhof ergangen?

    LG

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