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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre, 9 Monate von Roland.
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10.9.2010 um 14:45 Uhr #15616
Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe einen etwas komplexen Fall, bzw. Frage wie man hier am Besten vorgehen sollte.
Arbeitnehmerin/Vollzeitbeschäftigung ist bereits im „vorzeitigen Beschäftigungsverbot“, bezieht Wochengeld und hat einen Resturlaub von 30 Tagen.
Geburtstermin ist nächstes Jahr im Frühling. D.h. bis dorthin kommt nochmals aliquot Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung hinzu.
Sagen wir mal es bleiben dann 41 Tage Resturlaub übrig.
In der anschließenden Zeit nach der Geburt bekommt die Arbeitnehmerin Wochengeld bezahlt und dann einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zum 1. Geburtstag des Kindes.
Die Arbeitnehmerin möchte dann noch sicher 6 Monate weiter in Karenz bleiben (also gesamt 1,5 Jahre), auch ohne Kinderbetreuungsgeld.
Danach möchte Sie in Elternteilzeit zurückkehren. Sagen wir mal zuerst für 15 h Elternteilzeit, also 2 Tage die Woche (würde dann Gesamtjahresurlaub 10 Tage ergeben).
Was macht man nun mit den 41 Tagen Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung am Besten???
Zählen die 41 Tage dann in der Elternteilzeit voll, d.h. 1 Tag Urlaub = 1 Tag Urlaub in der Elternteilzeit, oder kann dieser Urlaub von 41 Tagen auch gekürzt werden, was man immer irgendwo liest (kann ich mir ja nicht vorstellen, da ja auf diese Tage der volle Anspruch liegt, d.h. der neue Jahresurlaub in der Elternteilzeit wäre bei 2 Arbeitstagen ja auch nur 10 Tage und nicht 25, aber der alte muss erhalten bleiben).Wann konsumiert man diesen dann am Besten? In der Zeit nach dem Kinderbetreuungsgeld, in der man kein Einkommen hat, sodass man z.B. mit diesen 41 Urlaubstagen 2 Monate Vollzeit-Gehalt beziehen kann, bevor man in die Elternteilzeit nach der Karenzzeit dann einsteigt?? Oder gibt es hier bessere Möglichkeiten. (nicht vergessen! dass man beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ein Problem mit der Zuverdienstgrenze haben kann!)
Danke für Eure Informationen!
Peter16.9.2010 um 10:03 Uhr #22624Hallo Peter!
Diese „wertneutrale“ Umrechnung ist ja wirklich eigentlich eine Gemeinheit:
Aus diesen 41 Urlaubstagen = 8,2 Wochen mit 5 Tagen werden 8,2 Wochen mit 2 Tagen, also 16,4 Urlaubstage…Für die Dienstnehmerin wäre es daher besser, den Resturlaub von 41 Tagen vor der ETZ zu verbrauchen (praktisch zwischen Ende der Karenz und Beginn der ETZ).
LG
14.3.2011 um 13:43 Uhr #22627Roland wrote:Hallo Peter!
Für die Dienstnehmerin wäre es daher besser, den Resturlaub von 41 Tagen vor der ETZ zu verbrauchen (praktisch zwischen Ende der Karenz und Beginn der ETZ).Hallo!
Ich hätte nochmals eine wichtige Frage bezüglich des Resturlaubs bzw. dessen Konsum.
Die Arbeitnehmerin möchte nach der Karenz diesen Rest-Urlaub von 2 Monaten in „Voll-Zeit“ absolvieren (und in dessen den gesamten Urlaub konsumieren) und danach in ETZ (3 Tage x 4 h oder auch 5 Tage x 4 h) gehen.Vorteil wäre: 2x volles Gehalt und dann in Elternteilzeit
ABER was wäre, wenn der Dienstnehmer dem nicht zustimmt und vermutlich (wenn 5 Tage x 4 h ETZ gewählt wird) vorschlägt, gleich nach der Karenz in ETZ zu gehen und dann würden ja die vollen 41 Tage Urlaub weitergeführt werden.
Nachteil wäre dann aber, dass diese ~2 Monate Urlaub dann nur mehr 2x das ETZ-Gehalt ausmachen würde.
–> d.h. finanzieller Verlust von >1000 Euro netto für die Arbeitnehmerin.Was meint Ihr, kann man hier gesetzlich etwas nachhaken, oder ist man in diesem Fall auf „Gutwill“ des Unternehmens angewiesen.
Danke!
Pete15.3.2011 um 9:12 Uhr #22628Hallo Peter!
Das wäre dann eigentlich „ein Schuss ins eigene Knie der Dienstnehmerin“.
Nach österreichischem Recht würde sie ja dabei einen Haufen Urlaub „verlieren“.
Allerdings ist ja mittlerweile die EuGH-Entscheidung Tiroler LKH hinlänglich bekannt, wonach der Urlaub bei Teilzeit nicht so umzurechnen ist, wie wir es bisher gewohnt waren, d.h. dem Grunde nach blieben die 2 Monatsentgelte auf Vollzeitbasis erhalten.
Trotzdem würde ich folgenden Weg vorschlagen: Der DN den Urlaub anbieten (mit Hinweis auf die bisher gültige wertneutrale Umrechnung!), dann wird sie hoffentlich darauf einsteigen und die Probleme sind aus dem Weg geräumt.Ups, jetzt sehe ich noch was:
Oder meintest du eventuell: „…wenn der DIENSTGEBER dem nicht zustimmt …“.
Vielleicht kannst du nochmal posten.LG
18.3.2011 um 11:12 Uhr #22626Hallo Roland,
sorry, hab mich verschrieben, natürlich meinte ich, wenn „…wenn der DIENSTGEBER dem nicht zustimmt …“.
angestrebte Variante wäre: 2x Vollzeit-Gehalt (damit der Resturlaub weg ist), dann ETZ (mit neuem Urlaub)
finanzieller Verlust, wenn ETZ 5 Tage die Woche genommen wird, und die ETZ gleich nach der Karenz anfangen muss, wenn der Dienstgeber das so verlangt… weil dann würden die 2 Monate Resturlaub ja „nur“ 2x ETZ Gehalt ergeben.Hoffe jetzt ist es verständlicher und du hast einen Tipp, was hier gemacht werden kann.
Danke dir.
Peter21.3.2011 um 23:52 Uhr #22625Lieber Peter!
Wie schon gepostet, es ist nach dem EuGH-Urteil sehr schwer zu sagen, wie wir es „richtig“ machen sollen.
Sollte der DG es der DN „unmöglich“ machen, noch vor der ETZ in den Urlaub zu gehen, halte ich die EuGH-Judikatur auf alle Fälle für anwendbar; außerdem könnte ja die DN die ETZ grundsätzlich dann beginnen, wenn sie es für richtig hält.
Also sehr viel „wenn“ und „würde“ – aber grundsätzlich gebe ich dem DG nicht sehr viele Chancen, dass er in diesem Fall „billig“ davonkommt.LG
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