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Lieber Harry!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Nadin!
Keine Abmeldung, so lange das DV aufrecht ist.
Abfertigung „alt“-Zeiten laufen ganz normal weiter, auch wenn keine Entgeltanspruch mehr gegeben ist.LG
Hallo Katharina!
Ohne dass ich mich einmischen will – aber wollt ihr (damit meine ich die Firma) auch wirklich das Blockmodell (nur mehr 50% Förderung)?
LG
Hallo Susanne!
Da kann ich dir gleich 2 Argumente entgegensetzen:
– Erstens muss der DG an das „Beförderungsunternehmen“ bezahlen, damit das Jobticket auch steuerfrei ist; eine Zahlung an den DN ist nach wie vor steuerpflichtiger Arbeitslohn und
– zweitens reduziert dir ja die Pendlerpauschale nur die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer – maximale Auswirkung von 50% (Spitzensteuersatz) bei deinem Beispiel mit einer PP von 58,– ergibt 29,– mehr Netto. Also fährt man dann mit den 50,– steuerfrei weit besser.LG
Hallo Kathrin!
Na servas, da tun sich ja Abgründe auf 😉
LG
Hallo Brigitte!
Schwierig – aber wenn es dieselbe Ursache hat wie der 1. Krankenstand, sehe ich den Krankenstand als ein- und denselben an.
Somit mE keine neuerliche 10-Tage-Wartezeit.
Bitte aber mit der AUVA absprechen.LG
HAllo Gaby!
Ist im Prinzip wg. der Dienstreise egal.
Also 2 getrennte Dienstreisen abrechnen.
Wegen der Arbeitszeit musst du halt nachfassen.LG
Liebe Gaby!
Ja!
LG
Hallo Biggi!
Nein, darf kein Problem wegen dem Weiterbildungsgeld sein, weil ja sv-technisch die NZ in das Vorjahr gerollt wird.
LG
Hallo!
Wenn’s absolut einmalig ist, dann wie folgt:
SV: laufend
LSt: Sonst. Bezug § 67 Abs. 1+2
DB, DZ und Komm.St.: pflichtigLG
23.2.2011 um 0:01 Uhr als Antwort auf: Beiträge an Religionsgemeinschaften als Sonderausgaben #22647Hallo!
Die aktuelle Liste finden wir in der RZ 559:
559
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind derzeit:
Altkatholische Kirche (RGBl Nr. 99/1877)
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0186-VI/7/2010 vom 20. Jänner 2011
© Bundesministerium für Finanzen 70 – 32
Armenisch-apostolische Kirche (BGBl. Nr. 5/1973; vgl. auch Orientalisch-orthodoxes
Kirchengesetz, BGBl. I Nr. 20/2003)
Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich (BGBl.
Nr. 182/1961), bestehend aus den drei evangelischen Kirchen:
Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und
Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr. 182/1961 und Einzelverlautbarungen)
Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und ihren Pfarr- und
Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr. 182/1961 und Einzelverlautbarungen)
Evangelische Kirche Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich und
ihren Pfarr- und Tochtergemeinden (Art. 1 BGBl. Nr. 182/1961 und
Einzelverlautbarungen)
Griechisch-orientalische Kirche (orthodoxe Kirche, BGBl. Nr. 229/1967), mit den
nachfolgenden Kirchengemeinden:
Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK, BGBl. Nr. 74/1951 idF BGBl. II
Nr. 190/2004)
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (RGBl. Nr. 159/1912 idF BGBl. Nr.
466/1988)
Israelitische Religionsgemeinschaft (RGBl. Nr. 57/1890 idF BGBl. Nr. 61/1984) mit den
Kultusgemeinden
Graz (BGBl. Nr. 95/1956)
Innsbruck (BGBl. Nr. 39/1952)
Linz (BGBl. Nr. 123/1951)
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0186-VI/7/2010 vom 20. Jänner 2011
© Bundesministerium für Finanzen 70 – 33
Salzburg (BGBl. Nr. 184/1952)
Wien (BGBl. Nr. 60/1956)
Jehovas Zeugen in Österreich (BGBl. II Nr. 139/2009)
Katholische Kirche (BGBl. II Nr. 2/1934):
Armenisch-katholische Kirche
Griechisch-katholische Kirche
Römisch-katholische Kirche
Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer Distrikt (Mormonen,
BGBl. Nr. 229/1955)
Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz, BGBl. I
Nr. 20/2003)
Neuapostolische Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 524/1975)
Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 72/1983)
Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich (BGBl. Nr. 129/1988, vgl. auch Orientalischorthodoxes
Kirchengesetz, BGBl. I Nr. 20/2003)LG
Liebe Kathrin!
Sehr gern – hier ein Auszug aus der RZ 82 der Kommunalsteuerrichtlinien:
Auch die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse, die der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer nach dem § 1 Abs. 1a Z 1 iVm § 6 BMSVG zu entrichten hat, zählen auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des Auftraggebers nicht zur Bemessungsgrundlage.
Sozialversicherungsbeiträge, die von dem Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Vergütungen.Wenn ich jetzt ein bisschen böse bin, behaupte ich, dass der Prüfer die eigenen Richtlinien nicht kennt … 😉
LG
Hallo Gaby!
Was hat er in der Zwischenzeit getan?
LG
Hallo Biggi!
Nicht ganz korrekt.
SV-technisch aufrollen ist richtig.
Steuerlich ist eine Rollung seit 16.2. ja nicht mehr möglich, daher grundsätzlich richtig Nachzahlung – allerdings auch der SZ-Teil mit der 1/5 frei, 4/5 pflichtig-Regelung.LG
Liebe Gaby!
„Großer“ Ortner, Kapitel 45 (Bezugsartenschlüssel).
LG
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