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Hallo nochmal!
Dann bin auch auf alle Fälle der Meinung, dass die 2. PP zusteht.
Wird spannend.LG
Hallo!
Hier die entscheidenden Sätze aus der VwGH-Judikatur:
Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen – wie im Beschwerdefall – steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu. Ein zusätzliches (zweites) Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte maßgeblich (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z. 6 ). Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1994, 92/13/0281, vom 22. Februar 1996, 94/15/0109, und vom 16. September 2003, 97/14/0173, sowie Doralt, EStG9, § 16, Tz. 121ff, und Ryda/Langheinrich, in FJ 2006, 271, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, insbesonders 276).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde zutreffend geprüft, ob dem Beschwerdeführer durch die Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen den beiden Arbeitsstätten seiner beiden Dienstgeber Aufwendungen entstehen, die nicht schon durch das „große“ Pendlerpauschale abgegolten sind. Sie ist unstrittig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstätte des Landesschulrates für Niederösterreich und von dort zur Arbeitsstätte der AKNÖ in B fährt und er auf dem Rückweg eben dieselbe Strecke zurücklegt. Für das Dienstverhältnis zur AKNÖ auf Grund der Betriebsstätte B wird dem Beschwerdeführer mit Rücksicht darauf, dass die Unterbrechung der Fahrt zum Zweck der Arbeit am Arbeitsort des Landesschulrates für NÖ am Charakter der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte B nichts ändert, zu Recht das „große“ Pendlerpauschale gewährt. Damit sind aber die Aufwendungen für die Fahrtstrecke der Wohnung weiter zur Arbeitsstätte Landesschulrat für Niederösterreich und schließlich weiter zur Arbeitsstätte B und retour abgegolten. Da die Arbeitsstätte des Landesschulrates für Niederösterreich auf der Strecke zur Arbeitsstätte der AKNÖ liegt, entstehen dem Beschwerdeführer durch das Zurücklegen der Strecke zwischen diesen beiden Arbeitsstätten keine zusätzlichen Aufwendungen. Die geltend gemachten Fahrtauslagen dafür wurden zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.
ME müsste die AN zuerst nach Hause fahren, dann zur 2. Arbeitsstätte – nur dann kann ich mir eine 2. PP vorstellen.
Am besten schriftl. Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG richten.
Könntest du das Ergebnis deiner Anfrage hier im Forum bekannt geben? – würde mich brennend interessieren, was das FA meint.LG
19.2.2011 um 0:53 Uhr als Antwort auf: Selbstängige Tätigkeit – Geringfügiges Dienstverhältnis #23495Hallo Elisabeth!
Sehr gern!
LG
Hallo!
Bei Zahlung einer Kündigungsentschädigung gebührt diese nicht immer in voller Höhe. Der Dienstnehmer hat sich auf eine „das Entgelt für drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung“ das anrechnen zu lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (= Vorteilsausgleich; § 1162b ABGB, § 29 Abs 1 AngG). Die Ersparnisse müssen aber immer in einem engen Verhältnis zum Dienstverhältnis stehen (zB notwendige Fahrtspesen). Nicht anrechnungsfähig sind ua Leistungen aus der Arbeitslosen- und aus der Pensionsversicherung.
LG
Hallo Kathrin!
Definitiv (und Gott sei Dank) NEIN!
LG
16.2.2011 um 12:17 Uhr als Antwort auf: Selbstängige Tätigkeit – Geringfügiges Dienstverhältnis #23496Hallo Elisabeth!
Alles richtig interpretiert – keine Zusammenrechnung ASVG-GSVG.
Und die tägl. Geringf.grenze findet keine Anwendung, da DV auf unbestimmte Zeit oder doch länger als 1 Kalendermonat abgeschlossen.
LG
Hallo Conny!
Kleiner Nachtrag:
Möglicherweise wäre sogar in der LSt eine Aufteilung 1/5 frei und 4/5 möglich.
Dazu die neue RZ 1104b aus dem LSt-Wartungserlass 2010:1104b
Eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegt werden soll, oder
wenn er gekündigt, während des Laufes der Kündigungsfrist aber „dienstfrei“ gestellt wird (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; VwGH 18.03.1991, 90/14/0053; UFS vom 26.04.2010, RV/0925-W/09).
Die Zahlungen dürfen betragsmäßig höchstens jenen Bezügen gleichen, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprechen. Wird der Arbeitnehmer gekündigt und „dienstfrei“ gestellt, so kann die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (ein Fünftel steuerfrei) nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig mit der Dienstfreistellung, die dem Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Entgelte in einer Summe ausbezahlt werden. Bei einer monatlichen Auszahlung der Entgelte steht die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht zu.
Siehe auch Beispiele Rz 11104b.LG
Hallo Brigitte!
Es gibt da schon VWGH-und UFS Judikatur dazu, z.B. UFS Salzburg RV/0095-S/08 vom 12. April 2010:
Km-Stand Anfang und Ende bitte unbedingt vermerken!LG
Hallo Harry!
Ja, der KV regelt dies:
Punkt B der Lohnordnung im Handelsarbeiter KV:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.LG
Liebe Elisabeth!
Einen Nachtrag noch:
Ich habe das Wort „immer“ übersehen, hier könnte dann der schlimme Fall eintreten, dass die GKK nur das „billigste öffentliche VKM“ sv-frei belässt und den Rest aufs amtliche km-Geld pflichtig stellt – mit dem unguten Nebeneffekt, dass dann der DN womöglich über der Geringfügigkeitsgrenze landet – bitte daher Vorsicht!LG
Bitte sehr!
LG
14.2.2011 um 23:12 Uhr als Antwort auf: Selbstängige Tätigkeit – Geringfügiges Dienstverhältnis #23493Hallo Elisabeth!
Ich fürchte fast, dass ich die Frage nicht ganz verstanden habe.
Was benötigst du konkret?LG
Hallo Conny!
Ja, kein Problem.
LG
Hallo Viki!
Verstehe ich nicht ganz – bei einem Gehalt von 935,– kommst du ja nicht über die Freigrenze.(?)
LG
Hallo Elisabeth!
sv-frei: korrekt
lst-frei: korrekt, der freie DN muss aber die km-Gelder als Betriebseinnahme erfassen, kann aber gleichzeitig die „Berufsfahrt“ auch wieder als Betriebsausgabe ansetzen.
DB-, DZ- und Kommunalsteuer-pflichtig: korrektLG
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