Roland

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  • als Antwort auf: Handel Dienstreise LKW-Fahrer #23484

    Hallo Harry!

    Ich versuche, mich möglichst kurz zu halten:

    Gem. § 26 Z4 EStG gibt es tatsächlich eine „Anlaufphase“, für die eine Taggeld entweder nur für 5 Tage / 15 Tage / 6 Monate „nicht steuerbar“ (also frei) bezahlt werden kann.
    Nach Ablauf dieser „Anfangsphase“ wird das Taggeld steuerbar, kann aber gem. § 3 Abs. 1 Z16b eventuell steuerfrei abgerechnet werden – 2 zwingende Voraussetzungen sind aber notwendig:
    – eine von insgesamt 5 „begünstigten“ Tätigkeiten (darunter fällt auch die „Fahrtätigkeit) UND
    – eine lohngestaltende Vorschrift (u.a. ein KV, der die Ansprüche regelt)

    Wenn beide Voraussetzungen vorhanden sind, dann können Taggelder auch über die Anfangsphase hinaus steuerfrei abgerechnet werden (für die „vorübergehende Tätigkeit in einer anderen pol. Gemeinde 6 Monate, für die anderen Tätigkeiten zeitlich unbefristet).

    LG

    als Antwort auf: PKW-Wechsel während des Monats #23492

    Liebe Gaby!

    Dazu die RZ 185 aus den LSt-RL:

    185
    Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so bestehen
    keine Bedenken, wenn für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum der Sachbezugswert
    entweder nach den Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeuges oder nach den
    Anschaffungskosten des neu zur Verfügung gestellten Fahrzeuges ermittelt wird.
    Beispiel:
    Einem Arbeitnehmer wird am 20. März ein neuer Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
    Die Anschaffungskosten des alten Dienstwagens betrugen 18.000 Euro, die des neuen
    20.000 Euro. Der Sachbezugswert kann im Lohnzahlungszeitraum März von den
    Anschaffungskosten des alten Dienstwagens berechnet werden. Erst ab April ist die
    Berechnung von den Anschaffungskosten des neuen Dienstwagens vorzunehmen.

    LG

    als Antwort auf: Spam-Mitglieder! #23316

    Hallo Susanne!

    Leider ist es nicht immer möglich, das sofort zu tun (da müsste man unentwegt „am Netz hängen“).
    Ich habe da auch schon mit dem Verlag gesprochen, leider geht nur die Variante „händisch rauslöschen“ – eine andere Möglichkeit gibt’s nicht, und das ist tatsächlich äußerst ärgerlich.

    LG

    als Antwort auf: Fahrtenbuch für KM-Geld #23324

    Hallo Brigitte!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Neues in der Judikatur #23339

    Liebe Gaby!

    In beiden Abos hast du sämtliche wichtige Informationen drinnen – da musst du dir wirklich die Zeit nehmen, die Beiträge „durchzuackern“.

    Natürlich hat man es als PV’ler bei einem Seminar leichter – aus Expertenmund klingt das dann oft viel einfacher und logischer.
    Deshalb auf alle Fälle darauf pochen, mindestens 2 – 3x im Jahr die Neuerungsseminare zu besuchen – das bringt wirklich was und die Kosten sind glaube ich auch überschaubar!
    Denn: Fast nichts ist teurer als die Fehler in der PV!

    LG

    als Antwort auf: Pendlerpauschale iZ mit Zeitaufzeichnungen #23329

    Hallo Petra!

    Am besten direkt mit deinem Finanzamt abklären, aber ich hätte da grundsätzlich keine Bedenken, wenn du diesen Nachweis erbringst.
    (Noch ein bisschen progressiver: ich als AN muss ja der Finanz auch nicht nachweisen, dass ich tagtäglich in die Firma gependelt bin, wenn ich die PP erst in der AN-Veranlagung geltend mache).

    LG

    als Antwort auf: Abfertigungsberechnung #23347

    Hallo Sonnenblume,

    sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung #23330

    Hallo Susanne!

    Mit dem Brustton der vollen Überzeugung: Nur die Variante 1 (Ortner) kann richtig sein.
    Ich habe sogar unlängst einmal mit einem ranghohen Vertreter der OÖ. GKK gesprochen, der genau so einen Fall in diesem Sinne bestätigt hat – es ist ja tatsächlich ein und derselbe Versicherungsfall.

    LG

    als Antwort auf: Fahrtenbuch für KM-Geld #23326

    Hallo Brigitte!

    Nein, das glaube ich nicht – auch die Finanz hat hiezu ihre Meinung nicht geändert – siehe dazu RZ 290 aus den LSt-RL:

    290
    Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die
    Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen
    Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
    Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des
    beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies
    erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der
    Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe
    VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und
    Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
    Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung
    bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der
    Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.

    LG

    als Antwort auf: Abfertigungsberechnung #23340

    Liebe Sonnenblume!

    Weder noch – richtig ist:

    Gehalt vom Februar
    + 2/12 SZ auf der Basis des Februar-Gehalts
    + Sachbezug (i.d.R. der abgabenrechtliche Wert, bei einer wesentlichen Abweichung gegenüber dem Verkehrswert könnte es aber Schwierigkeiten geben!)
    + 1/12 der Gesamttantieme


    Summe ME x 4 = Bruttoabfertigung

    LG

    als Antwort auf: Geschäftsführender Gesellschafter Sachbezug PKW #23304

    Liebe Sabine!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug während Krankenstand und Kur #23291

    Liebe Gaby!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Diäten #23394

    Hallo!

    Ich hätte mich da jetzt in diesen KV eingelesen – keine Bestimmung über Reisekosten enthalten, nur dass eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen werden kann.

    Somit lässt sich die Frage im Endeffekt nicht beantworten.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug während Krankenstand und Kur #23288

    Liebe Gaby!

    Gemeinhin nimmt man dann den abgabenrechtlichen Wert (aliquot für den Kuraufenthalt).
    Beispiel: KFZ-SB pro Monat 300,–. Der DN ist beispielsweise 23 KT auf Kur und für diesen Zeitraum wird das KFZ entzogen – Berechnung: 300,– : 30 x 23 = 230,– als (Brutto)Entschädigung. Wie gesagt, die 300,– SB müssen trotzdem normal angesetzt werden!

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug während Krankenstand und Kur #23292

    Hallo Gaby!

    Ich würde darauf nicht eingehen – man erspart sich sowieso nichts und ein gewisses Risiko bleibt.

    LG

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