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Hallo Harry!
Ich versuche, mich möglichst kurz zu halten:
Gem. § 26 Z4 EStG gibt es tatsächlich eine „Anlaufphase“, für die eine Taggeld entweder nur für 5 Tage / 15 Tage / 6 Monate „nicht steuerbar“ (also frei) bezahlt werden kann.
Nach Ablauf dieser „Anfangsphase“ wird das Taggeld steuerbar, kann aber gem. § 3 Abs. 1 Z16b eventuell steuerfrei abgerechnet werden – 2 zwingende Voraussetzungen sind aber notwendig:
– eine von insgesamt 5 „begünstigten“ Tätigkeiten (darunter fällt auch die „Fahrtätigkeit) UND
– eine lohngestaltende Vorschrift (u.a. ein KV, der die Ansprüche regelt)Wenn beide Voraussetzungen vorhanden sind, dann können Taggelder auch über die Anfangsphase hinaus steuerfrei abgerechnet werden (für die „vorübergehende Tätigkeit in einer anderen pol. Gemeinde 6 Monate, für die anderen Tätigkeiten zeitlich unbefristet).
LG
Liebe Gaby!
Dazu die RZ 185 aus den LSt-RL:
185
Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so bestehen
keine Bedenken, wenn für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum der Sachbezugswert
entweder nach den Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeuges oder nach den
Anschaffungskosten des neu zur Verfügung gestellten Fahrzeuges ermittelt wird.
Beispiel:
Einem Arbeitnehmer wird am 20. März ein neuer Dienstwagen zur Verfügung gestellt.
Die Anschaffungskosten des alten Dienstwagens betrugen 18.000 Euro, die des neuen
20.000 Euro. Der Sachbezugswert kann im Lohnzahlungszeitraum März von den
Anschaffungskosten des alten Dienstwagens berechnet werden. Erst ab April ist die
Berechnung von den Anschaffungskosten des neuen Dienstwagens vorzunehmen.LG
Hallo Susanne!
Leider ist es nicht immer möglich, das sofort zu tun (da müsste man unentwegt „am Netz hängen“).
Ich habe da auch schon mit dem Verlag gesprochen, leider geht nur die Variante „händisch rauslöschen“ – eine andere Möglichkeit gibt’s nicht, und das ist tatsächlich äußerst ärgerlich.LG
Hallo Brigitte!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe Gaby!
In beiden Abos hast du sämtliche wichtige Informationen drinnen – da musst du dir wirklich die Zeit nehmen, die Beiträge „durchzuackern“.
Natürlich hat man es als PV’ler bei einem Seminar leichter – aus Expertenmund klingt das dann oft viel einfacher und logischer.
Deshalb auf alle Fälle darauf pochen, mindestens 2 – 3x im Jahr die Neuerungsseminare zu besuchen – das bringt wirklich was und die Kosten sind glaube ich auch überschaubar!
Denn: Fast nichts ist teurer als die Fehler in der PV!LG
Hallo Petra!
Am besten direkt mit deinem Finanzamt abklären, aber ich hätte da grundsätzlich keine Bedenken, wenn du diesen Nachweis erbringst.
(Noch ein bisschen progressiver: ich als AN muss ja der Finanz auch nicht nachweisen, dass ich tagtäglich in die Firma gependelt bin, wenn ich die PP erst in der AN-Veranlagung geltend mache).LG
Hallo Sonnenblume,
sehr gern geschehen.
LG
Hallo Susanne!
Mit dem Brustton der vollen Überzeugung: Nur die Variante 1 (Ortner) kann richtig sein.
Ich habe sogar unlängst einmal mit einem ranghohen Vertreter der OÖ. GKK gesprochen, der genau so einen Fall in diesem Sinne bestätigt hat – es ist ja tatsächlich ein und derselbe Versicherungsfall.LG
Hallo Brigitte!
Nein, das glaube ich nicht – auch die Finanz hat hiezu ihre Meinung nicht geändert – siehe dazu RZ 290 aus den LSt-RL:
290
Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die
Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des
beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies
erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der
Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe
VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und
Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung
bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der
Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.LG
Liebe Sonnenblume!
Weder noch – richtig ist:
Gehalt vom Februar
+ 2/12 SZ auf der Basis des Februar-Gehalts
+ Sachbezug (i.d.R. der abgabenrechtliche Wert, bei einer wesentlichen Abweichung gegenüber dem Verkehrswert könnte es aber Schwierigkeiten geben!)
+ 1/12 der Gesamttantieme
Summe ME x 4 = BruttoabfertigungLG
Liebe Sabine!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe Gaby!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo!
Ich hätte mich da jetzt in diesen KV eingelesen – keine Bestimmung über Reisekosten enthalten, nur dass eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen werden kann.
Somit lässt sich die Frage im Endeffekt nicht beantworten.
LG
Liebe Gaby!
Gemeinhin nimmt man dann den abgabenrechtlichen Wert (aliquot für den Kuraufenthalt).
Beispiel: KFZ-SB pro Monat 300,–. Der DN ist beispielsweise 23 KT auf Kur und für diesen Zeitraum wird das KFZ entzogen – Berechnung: 300,– : 30 x 23 = 230,– als (Brutto)Entschädigung. Wie gesagt, die 300,– SB müssen trotzdem normal angesetzt werden!LG
Hallo Gaby!
Ich würde darauf nicht eingehen – man erspart sich sowieso nichts und ein gewisses Risiko bleibt.
LG
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