Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Sachbezug während Krankenstand und Kur #23286

    Hallo Gaby!

    Nein, voller Ansatz des Sachbezugs während der ganzen Monate Feb. und März.

    Und: Du darfst dem AN sein Fahrzeug eigentlich gar nicht entziehen, da nichts vereinbart ist!!! (somit hast du sehr wohl das Schadenersatzproblem)

    LG

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17154

    Hallo Sabine!

    Ja, leider.
    Das Problem ist die KV-Textierung mit dem „Bruttomonatslohn“.

    Somit musst du leider dem Prüfer Recht geben.

    LG

    als Antwort auf: Kündigung im Krankenstand – Änderungen? #23230

    Hallo Gaby!

    Ja, Kündigung möglich, allerdings muss der Krankenstand „ausgeleistet“ werden (so wie im Kurs besprochen).

    LG

    als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #23438

    Hallo Petra!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #23437

    Hallo Petra!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17156

    Liebe Sabine!

    Ich hab mir die Judikatur nun angesehen.
    Es ist nicht zwingend gegeben, dass sie auch für euch zutrifft (die Entscheidung betraf den Arbeiter-KV für den Handel).
    Ich bräuchte jetzt bitte noch den KV, den ihr abrechnet.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug während Krankenstand und Kur #23296

    Liebe Gaby!

    Da hast du ein doppeltes Problem:
    Wenn der Kuraufenthalt keinen ganzen Kalendermonat umfasst, musst du den Sachbezug dennoch voll ansetzen.
    Gleichzeitig entziehst du arbeitsrechtlich dem AN sein „Entgelt“ und musst es daher in Geld abgelten.
    Siehe dazu der „große“ Ortner: „PV in der Praxis“, Kapitel 20.2:

    Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?

    Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.

    Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.

    Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g).

    Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).

    Und dann noch der entscheidende Satz aus der RZ 175 aus den LSt-RL:

    Für Kalendermonate, für die das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17157

    Hallo Sabine!

    Habe das Erkenntnis schon gefunden.
    Muss dich aber bis morgen mit der Analyse vertrösten – ich schau’s mir heute Abend an.

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug – Aufrollung? #23299

    Hallo Christian!

    Nachdem der 15. Februar noch nicht erreicht ist, bitte unbedingt aufrollen!

    LG

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17162

    Hallo Sabine!

    Ah, also doch der kv-liche MAZ.
    Meine feste Meinung dazu: Da das AZG keinen kv-lichen Mehrarbeitszuschlag kennt (weil das AZG ja von 40 Wochenstunden) ausgeht, ist es allein Sache des Kollektivvertrags, diesen Zuschlag zu regeln. Somit fehlt jede Grundlage dafür, dass hier von der GPLA nachverrechnet wurde (die kv-liche Berechnung ist ja bedeutend günstiger als jene des AZG, welche ja hier keinen Zuschlag vorsieht).

    LG

    als Antwort auf: Überstunden- Grundlohnberechnung #17160

    Hallo Sabine!

    Was exakt meinst du mit den „Mehrstunden“?

    Handelt es sich um den Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag von 25% oder (was ich jetzt nicht glaube) um einen kollektivvertraglichen Mehrarbeitszuschlag (wie z.B. in der Metallindustrie 50% zwischen 38,5 und 40 Wochenstunden)?

    LG

    als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #23436

    Hallo Petra!

    Der Unterschied ist der, dass beim Werksverkehr keine Abgaben (LSt) anfallen, und somit der AN keinen Aufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat.
    Der Fahrtkostenersatz jedoch ist in der LSt pflichtig, somit hat der AN einen Aufwand und die Pendlerpauschale ist daher gerechtfertigt. Dasselbe würde übrigens auch gelten, wenn der AN ein Firmen-KFZ privat nutzen darf, da ja hier über den SB der Aufwand entsteht.

    Aufpassen muss man in diesem Zusammenhang nun auch mit dem neu geregelten § 26 Z 5 lit.b):
    … mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c erfüllt.

    Wenn der AG direkt an das Beförderungsunternehmen zahlt, handelt es sich um eine spezielle Form des Werkverkehrs (somit nicht steuerbar), dem AN entstehen dann keine Kosten, somit auch keine Pendlerpauschale möglich.

    LG

    als Antwort auf: Anspruch Pflegeurlaub #23333

    Liebe Christine!

    Zur ersten Frage:
    Es ist völlig egal, ob die erste Verhinderung die Krankheit eines Kindes oder einen nahen Angehörigen.

    Zur zweiten Frage:
    Die 2. Woche steht dann nicht zu, wenn es sich UM EIN UND DERSELBEN VERHINDERUNGSGRUND handelt.
    Extrembeispiel:
    Hat ein Kind z.B. in der ersten Woche eine Grippe –> klar, 5 AT Pflegefreistellung § 16 Abs. 1 UrlG.
    Am Wochenende ist das Kind nun gesund (oder auch nicht, wäre eigentlich egal).
    Hat dasselbe Kind in der 2. Woche (ab Montag gleich darauf) eine andere Krankheit, nehmen wir z.B. die Röteln –> wieder 5 AT Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 2 UrlG oder § 8 Abs. 3 Ang.G., da anderer Verhinderungsgrund.

    Und bei dir liegen die beiden Verhinderungen sowieso weiter auseinander – also gilt mein letztes Posting als mE richtige Lösung.

    Alles wieder klar?

    LG

    als Antwort auf: Einmalprämie mit Begründung #23310

    Ja, liebe Gaby!

    Manchmal ändert die Finanz doch ihre Meinung, und das was man gestern gesagt hat ist auch schon wieder „überholte“ Geschichte.

    Natürlich muss man sich die Verträge genau ansehen und dann entscheiden, wo man „reinfällt“.
    D.h. auch, wenn man einen „guten, wasserdichten“ Vertrag hat, ist weiterhin die Sechsteloptimierung möglich – das ist dann aber eindeutig Beratersache!

    LG

    als Antwort auf: Geschäftsführender Gesellschafter Sachbezug PKW #23305

    Hallo cat!

    Wenn das Fahrtenbuch „wasserdicht“ ist, würde ich die 8% ansetzen.

    Schau dir diesen VwGH an:
    2003/13/0014 v. 13.04.2005

    LG

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