Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Liebe Christine!
Deine Ansicht ist leider mE definitiv falsch.
Ich habe dir auch versucht, das Beispiel 135 aus dem „großen“ Ortner reinzukopieren, das Format lässt leider zu wünschen übrig.
Aber ich denke, dass ihr das Buch habt, schau es dir dort in Ruhe an:Beispiel 135
Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Pflege(Betreuungs)freistellung innerhalb eines Arbeitsjahrs.Angaben und Lösung:
• Arbeiterin,
• 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
Verhinderungen an der Arbeitsleistung Entgeltanspruch für
1. Verhinderung wegen der Pflege eines
erkrankten nahen Angehörigen (oder wegen
eines anderen Grundes gem. § 16 Abs. 1 UrlG)
vom Montag bis Donnerstag einer Woche 4 Arbeitstage gem. § 16 Abs. 1 UrlG2.Verhinderung wegen der Pflege eines
erkrankten (noch nicht 12-jährigen)
Kindes vom Montag bis Mittwoch der
darauf folgenden Woche 1 Arbeitstag gem. § 16 Abs. 1 UrlG
4 Arbeitstage gem. § 16 Abs. 2 UrlG
(3 Arbeitstage kein Anspruch 1))3. Verhinderung wegen der Pflege eines erkrankten
(noch nicht 12-jährigen)Kindes vom Montag bis
Freitag einer Woche 1 Arbeitstag gem. § 16 Abs. 2 UrlG
(4 Arbeitstage kein Anspruch 1))1)) Bei einer 5-Tage-Woche besteht nur für 5 Arbeitstage Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Für die restlichen 3 Arbeitstage besteht die Möglichkeit einer Urlaubskonsumation gem. § 16 Abs. 3 UrlG (siehe nachstehend).
LG
Liebe Gaby!
Dann wär’s im Extremfall eine „Einmalprämie“, die ist zwar in der SV ein laufender Bezug, aber in der LSt trotzdem ein „Sonstiger Bezug“.
Begründung: Sonstige Bezüge sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als den Lohnzahlungszeiträumen gewährt werden.Möglicherweise ließe sich aber mit der „Formel 7“ eine Sechsteloptimierung bewerkstelligen:
Dazu die RZ 1052 aus dem LSt-Wartungserlass 2010, der in der Vorwoche Online gestellt wurde:19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge
1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.01.1958, 1429/56).
Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH 21.11.1960, 0665/57). Wird diese Provisionsspitze im Folgejahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr möglich, liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1105a und 1106).
Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie aufgrund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausgezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln.
Besteht hingegen ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung), liegt ein sonstiger Bezug vor. Dieser ist, nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu behandeln, wenn im Nachhinein eine Aufteilung und Auszahlung in Form von monatlichen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen erfolgt.
Weitere Fälle siehe Rz 1053.Beispiel 1:
Ein Versicherungsvertreter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche Umsatzprovision in Höhe von 1% des Umsatzes. Die Provision wird laufend akontiert. Im Jänner rechnet der Arbeitgeber die Provisionsumsätze für das Vorjahr endgültig ab (Provisionsspitzenabrechnung).
Die monatlich akontierten Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln. Die im Jänner ausbezahlte Provisionsspitze für die Vorjahresumsätze stellt auch einen laufenden Bezug dar und ist im Rahmen der Aufrollung (§ 77 Abs. 5 EStG 1988) zu berücksichtigen.
Variante:
Auf Grund einer verspäteten Abrechnung des Arbeitgebers erfolgt die Auszahlung der Provisionsspitze (für Umsätze des Vorjahres) erst am 20. Februar des Folgejahres.
Da die Auszahlung der Provisionen (für das Vorjahr) nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgt, ist eine Aufrollung des Vorjahres nicht mehr zulässig. Die Auszahlung stellt eine Nachzahlung eines laufenden Bezuges dar, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1106). Liegt bei der Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre eine willkürliche Verschiebung vor, dann sind diese Bezüge gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988) zu versteuern (siehe Rz 1105a).
Beispiel 2
Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche erfolgsabhängige Zahlung, die vom Gewinn des Vorjahres abhängt.
Die monatlich ausbezahlten Bezugsbestandteile, die auf Grund des Vorjahresgewinns ermittelt werden, zählen wie das monatlich ausbezahlte Fixum zu den laufenden Bezügen.
Beispiel 3
Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist.
Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).LG
Lieber Erich!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe Christine!
Jetzt ist alles klar.
DN hat 4 Tage der 1. Anspruchswoche bereits verbraucht.
Bei der neuerlichen Verhinderung von 3 AT hat er dann Anspruch auf den letzten Tag der ersten Woche und für 2 Tage aus der 2. Woche. Ganz klar – somit ist die Auskunft der AK leider falsch.
Eine kleine Nebeninfo noch: Sollte es sich um eine(n) Angesteltte(n) handeln, dann besteht die „Fortzahlungspflicht“ nicht auf Grund des § 16 Abs.2 UrlG (welcher die 2. Woche Pflegefreistellung regelt), sondern auf Grund des § 8 Abs. 3 AngG, der ja wesentlich „mächtiger“ ist (und auch auf solche Dienstverhinderungen anzuwenden ist).
LG
Hallo Gaby!
Richtig, eine jährlich wiederkehrende Prämie ist in der LSt ein „Sonstiger Bezug“, der das J/6 niemals erhöhen kann.
LG
Hallo Sylvia!
Ja, auch das ist absolut korrekt.
LG
Hallo Erich!
Nein, in dieser Form nicht.
Entscheidend ist der letzte Lohn plus ein 12-Monats-Schnitt von den schwankenden Bezügen plus je 1/12 der SZ.
Außer es handelt sich um einen DN mit schwankendem Stundenausmaß, dann ist auch hier ein 12-Monats-Schnitt anzuwenden.LG
Liebe Christine!
Entweder verstehe ich jetzt etwas falsch oder handelt es sich tatsächlich um ein und denselben Krankheitsfall (?).
Nach deinem Posting (erster Satz) hätte ich es so interpretiert, dass die 4 Tage Pflegefreistellung schon länger zurückliegen und jetzt ein neuerlicher Fall eingetreten ist – dann hätte der/die AN auf ALLE Fälle Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist.Bitte poste nochmals mit den genauen Daten.
LG
Hallo Angie!
Danke für die Rückmeldung – das ist sehr einleuchtend.
LG
Hallo Angie!
Ich hätte wohl auch die Vorgangsweise von Mathias gewählt – allerdings mit dem Gedanken, dass ich darüber auch mit der GKK spreche, da mE in diesem Fall Verzugszinsen drohen, und die vielleicht mit einem „netten Gespräch“ abgewendet werden können.
LG
Hallo Sylvia, lieber Herr Gerhartl!
Ist absolut O.K. (bis 31.8.) – geregelt im Punkt XVII Kündigung (Punkt 2.) im KV Handelsang.
LG
Danke sehr für dieses interessante Posting!
LG
Hallo Dani, lieber Herr Gerhartl!
Das echte Problem bei dieser ganzen Geschichte ist die Tatsache, dass scheinbar niemand auf dieses EuGH-Judikat reagiert.
Somit hätten (oder haben wir sogar) die paradoxe Situation, dass wir bei einer Erhöhung der Arbeitstage die von Dani beschriebene Umrechnung machen müssen (nach österreichischem Arbeitsrecht), bei einer Reduktion allerdings (nach dem EuGH-Judikat) diese „wertneutrale“ Umrechnung nicht mehr machen dürfen (Extrembeispiel: Ein AN reduziert von 5 AT auf 1 AT, es sind noch 5 Wochen Urlaub offen aus der Vollzeit, muss dann umgerechnet werden auf 25 AT und hat dann faktisch 25 Wochen Urlaubsausmaß in der Teilzeitbeschäftigung).
Ich weiß, dass das eine völlig unbefriedigende Situation ist – habe daher auch vorgestern mit einem namhaften Vertreter der OÖ. GKK gesprochen, und der hat mir gesagt, dass das EuGH-Urteil dann auch noch bei der GPLA angewendet wird – also keine guten Nachrichten…Ich persönlich wäre auch voll für die Art und Weise, wie Herr Gerhartl den Urlaub (in Stunden) umgerechnet hat (das wäre absolut fair), mit der kleinen Ergänzung, dass bei seiner Umrechnung in Tagen für 2011 ein kleiner Fehler passiert ist – es wären 20 und nicht 25 Urlaubstage.
LG
1.2.2011 um 10:01 Uhr als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #23440Hallo Petra!
Ich habe gestern noch mit der OÖ. GKK gesprochen.
Leider wird die GPLA dieses Judikat anwenden – also Vorsicht!LG
Hallo Dani!
Sehr gern.
LG
-
AutorBeiträge