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Hallo Daniela!
Sehe ich auf alle Fälle auch so.
Der Samstag stellt dann zur Gänze Überstunden dar, jene Zuschläge von 3 bis 7 Uhr früh sind dann natürlich steuerfrei gem. § 68/(1) EStG, also drei 100%ige und ein 50%iger Zuschlag.
LG
29.1.2011 um 23:41 Uhr als Antwort auf: Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt #23433Liebe KollegInnen!
Da möchte ich die EUGH-Entscheidung bezüglich Tiroler LKH einwerfen, wonach der in der „Vollzeit erarbeitete Urlaub“ auch als solcher abzugelten ist.
Leider lässt sich noch nicht verlässlich sagen, wie wir mit diesem Urteil umgehen sollen – ich wollte es hier nur aufzeigen, dass es zu „Problemen“ kommen kann.LG
Hallo Karine!
Am besten verständigst du dich mit deiner GKK – die „hauen“ dich sicher nicht deswegen.
LG
Hallo Karo!
Dazu vielleicht ein Beispiel:
Lohn 500,–
SB/KFZ 600,–
Fiktiver Fahrtkostenersatz 50,– monatlich (1/12 einer Jahreskarte)SV „normal“: A1/15,2% (da AlV-Rückverrechnung 3%) v. 1.050,– = 159,60
SV „20%-Regel“:
20% der Geldbezüge = 500,– x 20% = 100,–
+ 1% KU/WF von 1.050,– = 10,50
Gesamt SV-DNA 110,50 (günstiger als Normalberechnung, daher anzuwenden).Bei einem ev. Kostenbeitrag wäre die Vorgangsweise dieselbe.
LG
Hallo Daniela!
Ich sehe das so:
Wenn die DN so eine Normalarbeitszeit haben (also z.B. ab 3 Uhr früh), dann können die Überstunden erst NACH Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen NAZ anfallen (also immer „hinten“ und nicht „vorne“).
Überstunden vor Beginn der NAZ kommen höchst selten vor.Natürlich müsste man sich die tatsächliche Konstellation genau ansehen, um exakt auf deine Frage eingehen zu können.
LG
Liebe Gaby!
Der 2. Satz von Mathias‘ Antwort sagt schon alles. Das sind die Konsequenzen.
Dazu kommt ev. auch noch der BV-Beitrag.
Und das wird so richtig schön teuer, weil die SV-Beiträge nicht regressierbar sind…LG
Hallo Gaby!
Kammerumlage: GF nie!
BV-Beitrag: Sehr wohl im Normalfall! Nur bei einer Beteiligung bis 25% mit Sperrminorität nach Ansicht der GKK keine BV-Pflicht, ist aber umstritten!LG
Hallo Herbert,
speziell für diesen Fall nicht.
Ich empfehle dir aber (sofern du entweder das Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ oder villeicht die Online PV-Bibliothek hast) das Kapitel 14.15 durchzuackern, dann wirst du feststellen, dass der Sachverhalt ziemlich eindeutig ist.LG
Hallo Gaby!
Sehr gern.
LG
Hallo!
Grundsätzlich nein – außer es gibt dazu eine spezielle Vereinbarung.
LG
Hallo!
Auf alle Fälle ist es höchst kritisch, diese „Betriebsübung“ einseitig zu beenden.
Dazu ein ähnlich gelagerter Fall, entnommen aus dem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:
Während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde das überkollektivvertragliche Gehalt der Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer schillingmäßigen Differenz erhöht. Durch diese vorbehaltlose jahrelange Bindung der überkollektivvertraglichen Gehälter an die kollektivvertragliche Erhöhung ist auch ohne eine Ist-Lohnklausel im KV ein auch für die Zukunft wirkender Verpflichtungswille des AG erkennbar, sodass durch die mit Annahme der Leistung begründete Zustimmung der Klägerin dieses nachvollziehbare Prinzip der Ist-Lohnerhöhung zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden ist. Daher besteht schon aus diesem Grund ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung des Ist-Lohnes bei kollektivvertraglicher Erhöhung der Mindestgehälter, der nicht einseitig vom AG entzogen werden kann (OGH 9 Ob A 1006, 1007/94).
LG
Liebe Forum-User!
Angeblich soll noch heute der LSt-Wartungserlass veröffentlicht werden – also die Augen auf die „FINDOK“ richten.
Und das tatsächlich mit einer großen Überraschung bezüglich der „Formel 7“!LG
Hallo Natascha!
Seltsam.
Am besten Hotline anrufen, was getun werden kann.Ich kann mir höchstens vorstellen, dass im Programm eine Routine eingebaut wurde, dass nämlich bei einer 5-Tage-Verwaltung nach Arbeitstagen ein Samstag-Feiertag nicht den Urlaubsanspruch „erhöht“, da gibt’s eine höchstgerichtliche Entscheidung dazu – ist aber jetzt wirklich nur eine Vermutung.
LG
Lieber Herbert!
Meine eindeutige Meinung dazu: Nein!
Hier ist mE absolut eine Betriebsübung (nämlich das kostenlose Parken, für welches halt der SB angesetzt wird) entstanden, die einseitig nicht widerrufbar ist.LG
Liebe Gaby!
Vollkommen richtig, deine Ansicht –> voller SB für die eine Mitarbeiterin (bei den anderen eben keiner).
Kleiner Nachtrag: Inwieweit sich das die DN gefallen lässt (nämlich dass auch andere DN den PKW – wenn auch nur in der Dienstzeit – benutzen dürfen), ist eine andere Geschichte. Sollte auch „Vertragsinhalt“ sein.
LG
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