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Hallo Tonski,
auszahlen kann man die Abfertigung schon, aber die Steuerbegünstigung entfällt. Steuerlich ist die Abfertigung dann eine Sonderzahlung (dann vermutlich außerhalb des Jahressechstels und deshalb wie ein laufender Bezug zu versteuern.
Der Anspruch auf die Steuerbegünstigung ist geknüpft an die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses. Man kann durchaus ein neues Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber anhängen, doch muß die Entlohnung dann um mindestens 25 % herabgesetzt sein gegenüber dem alten Dienstverhältnis. Es darf auch nicht innerhalb der ersten 12 Monate des neuen Beschäftigungsverhältnisses ohne gravierende wirtschaftliche Gründe zu einer Erhöhung der Bezüge kommen, sonst entfällt rückwirkend die Steuerbegünstigung.
Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, muß also folgendes passieren:
– Arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung
– Wiedereinstellungszusage mit wesentlich verringerter Entlohnung kann gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochen werden
– Endabrechnung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche (Abfertigung, Zeitguthaben, Urlaubsersatzleistung etc.), es dürfen keine Ansprüche aus dem alten in das neue Dienstverhältnis übertragen werden
– Abmeldung bei der Sozialversicherung (und Neuanmeldung des neuen Dienstverhältnisses)Eine Verschlechterungsvereinbarung erfüllt diese Voraussetzungen m.E. nicht, da das alte Dienstverhältnis nicht beendet sondern nur umgestaltet wird.
LG
MathiasHallo Konni,
was sollte dagegen sprechen? Nachzahlungen für das laufende Jahr sind immer aufzurollen, warum also nicht in diesem Fall? Ist ja nicht verboten, jemandem mehr zu zahlen als eigentlich vereinbart war. Jedenfalls solange man die Abgaben dafür ordnungsgemäß entrichtet. Die Nachzahlung einer Sonderzahlung gehört steuerlich jedoch eigentlich in den Monat der Auszahlung und nicht aufgerollt.
LG
Mathias1.7.2009 um 17:42 Uhr als Antwort auf: SZ (Urlaubsgeld) bei verschiedenen Bezügen im laufenden Jahr #21817Hallo Wilhelm,
es kommt darauf an, was der KV als Berechnungsgrundlage definiert – Grundgehalt, Monatsgehalt, oder Monatsentgelt. Dann kommt es darauf an, ob Du Vollzeit oder Teilzeit arbeitest. Wenn das nur einmalig geleistete Mehrstunden waren, gehören die eher nicht in die Sonderzahlungen hineingerechnet.
Bei Teilzeitkräften mit regelmäßiger Mehrarbeit – sofern die Mehrstunden nicht in Freizeit konsumiert werden – gehört normalerweise ein Durchschnitt gerechnet, bei Vollzeitkräften normalerweise nicht.
Wenn das Monatsgehalt Berechnungsgrundlage ist, dann sind bestimmte, im KV definierte Bezugsbestandteile in die Sonderzahlung einzurechnen; das sind meist nur regelmäßig in gleicher Höhe anfallende fixe Zulagen, nicht jedoch leistungsabhängige Bezugsbestandteile wie Überstunden, Prämien etc.
Ist das Monatsentgelt Berechnungsgrundlage, sind alle Bezugsbestandteile (auch Überstunden, leistungsabhängige Prämien etc.) einzurechnen; mir fällt nur im Moment kein KV ein, bei dem das der Fall ist.
Ist nur das Grundgehalt Berechnungsgrundlage, wird nichts anderes hineingerechnet.
LG
Mathias1.7.2009 um 13:21 Uhr als Antwort auf: SZ (Urlaubsgeld) bei verschiedenen Bezügen im laufenden Jahr #21815Hallo Sleepwalker,
das kommt auf den KV an. Wenn der KV das Stichtagsprinzip vorsieht (z.B. Handelsangestellte), ist das Gehalt im Monat der Auszahlung der Sonderzahlung maßgebend. Ansonsten ist die Sonderzahlung als Durchschnittswert zu berechnen (Mischsonderzahlung).
LG
MathiasHallo Ruekler,
für welchen Zeitraum wird die Sonderzahlung bezahlt (Kalenderjahr oder jeweils zum Fälligkeitstag für die vorangegangenen 12 Monate) – welcher KV ist das?
Rein vom Wortlauf her wäre auch denkbar, generell die Summe der letzten 12 Monate durch 12 zu teilen. Der Eintritt im Februar hat dann (8 x 0 +130+130+1000+1000) : 12 = 188,33. Oder im zweiten Fall muß zusätzlich der Durchschnitt noch aliquotiert werden.
In jedem Fall muß man sich hier den KV einmal näher anschauen.
LG
MathiasHallo Tomtom,
die Hausgehilfin gehört nach A1. Die Hausangestellte gehört nach D1e. Nach D1e gehören die Angestellten, die entweder dem EFZG unterliegen, oder deren Entgeltfortzahlungsanspruch dem EFZG entspricht. Nach D1 gehören im wesentlichen nur die Angestellten, die unter das Angestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Journalistengesetz oder das Gutsangestelltengesetz fallen.
Weitere Details hierzu findest Du im Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes der SV.
LG
MatiasJa eh wirst Du es einklagen müssen, wenns der Dienstgeber nicht freiwillig zahlt. Es ist auch keine im Gesetz definierten Ausnahmen (daß der Gesetzgeber hierfür keine exakten Regelungen getroffen hat, ist ja genau das Problem), sondern es sind Grundsätze die der OGH in entsprechender ergänzender Auslegung des Gesetzes anwendet.
Viel Glück und alles Gute!
Hallo Gerhard,
an sich sind die Berechnungen plausibel.
Wenn Du die Sonderzahlungen auf mehrere Raten aufteilst, berücksichtigt das Programm die Staffelung des DN-Anteils zur AV (Stichwort: geringes Entgelt). Ob das richtig ist, solltest Du mit der zuständigen GKK abklären. Ich finde, ein Prüfer kann später einmal gut argumentieren, daß eine Sonderzahlung, für die an sich der volle DN-Anteil fällig wäre, nicht durch eine Aufteilung auf mehrere Raten zum geringen Entgelt werden kann. Im Gesetz ist das jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Es soll aber Gebietskrankenkassen geben, die das so akzeptieren. Daher eine schriftliche Auskunft einholen, damit es später keine Probleme gibt.
Bei der Lohnsteuer spielen zwei Faktoren eine Rolle. Wenn die Staffelung des DN-Anteils zur AV greift, steigt gleichzeitig die Lohnsteuerbemessungsgrundlage entsprechend. Da es durch die 3. Sonderzahlung zu einer Jahressechstelüberschreitung kommt, ist der Lohnsteuerabzug aufgrund der Progression tendenziell höher, wenn Du die Sonderzahlung im November leistest, als wenn Du sie auf Raten aufteilst. Wobei Du diesen Effekt auch am Jahresende durch eine Lohnsteuerjahresrollung ausgleichen kannst.
Definitiv ist die vierteljährliche Zahlung der Sonderzahlungen unproblematisch und die monatliche Zahlung führt zum Verlust der Steuerbegünstigung. Theoretisch müßte auch eine Zahlung alle zwei Monate gehen, dazu habe ich aber keine Literaturquellen und auch keine eigenen Erfahrungen, daher würde ich davon abraten.
Bei der letzten Variante scheint das Programm den DN-Anteil der SZ mit 18,2% gerechnet zu haben. Meines Wissens bleibt die Sonderzahlung SV-rechtlich auch bei monatlicher Auszahlung eine Sonderzahlung, daher beträgt der DN-Anteil nur 17,2 %. Da mußt Du vermutlich die Lohnart umschlüsseln.
LG
MathiasHallo Ernestine,
ja das geht, ist im KV ausdrücklich so geregelt.
LG
MathiasHallo Alex,
fallweise Beschäftigung, aber das weißt Du wahrscheinlich schon, liegt nur dann vor, wenn es eine unregelmäßige tageweise Beschäftigung ist , die kürzer als eine Arbeitswoche sein muß (also bei 5-Tage-Woche max. 4 zusammenhängende Tage). Wenn eine Regelmäßigkeit erkennbar ist (z.B. alle 14 Tage Montags etc.), liegt keine fallweise Beschäftigung vor.
In der SV gibt es Besonderheiten bei der Meldung.
Vor Beginn der Beschäftigung machst Du eine Avisoanmeldung, und zwar für jeden einzelnen Tag der Beschäftigung. Geht der Arbeitstag über Mitternacht hinaus, ist eine Avisomeldung für beide Kalendertage erforderlich. Das kannst Du für den ganzen Kalendermonat in einer einzigen speziellen Avisomeldung für fallweise Beschäftigte erledigen, wenn die Tage schon feststehen. Du kannst aber auch mehrere Avisomeldungen für einen Monat einreichen. Erscheint der DN nicht, ist die Avisomeldung zu stornieren. Wenn Du eine Avisomeldung für mehrere Tage abgegeben hast, und der DN erscheint an einem oder mehreren Tagen nicht, kannst Du auch einzelne Tage stornieren und mußt nicht die komplette Avisomeldung für den DN stornieren.
Die Vollanmeldung und Abmeldung erfolgen in einer kombinierten An- und Abmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat.
MV fällt bei fallweise Beschäftigten nie an, da das Beschäftigungsverhältnis ja nie über den ersten beitragsfreien Monat hinauskommt.
Die Beitragsgruppen und Beitragssätze sind identisch mit denen der „normalen“ Beschäftigten (für Vollversicherte also im Regelfall A1 oder D1, für Geringfügige entsprechend N14 bzw. N24). Wegen der Geringfügigkeit mußt Du auch die Tagesgrenze von derzeit 27,47 € und bei den Vollversicherten die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten.
Die Lohnsteuer rechnest Du wie bei jedem Beschäftigten mit gebrochener Abrechnungsperiode nach der Tagestabelle, da gibt es keine Besonderheiten, es sei denn, es sind gleichzeitig vorübergehend Beschäftigte im Sinne des § 69 Abs. 1 EStG.
Zum Lohnzettel: Eigentlich müßte man ja nach Beendigung eines Dienstverhältnisses einen Lohnzettel übermitteln. Da gibt es für die fallweise Beschäftigten Erleichterungen. Für das Finanzamt brauchst Du keinen unterjährigen Lohnzettel übermitteln, es reicht ein Lohnzettel für das ganze Kalenderjahr. Für den SV-Teil des Lohnzettels gilt das nur, wenn in jedem Kalendermonat des Jahres Beschäftigungszeiten vorliegen. Sobald ein Kalendermonat ohne Beschäftigungszeiten vorliegt, ist der SV-Teil des Lohnzettels unterjährig zu übermitteln.
Ich hoffe, das hilft Dir zunächst.
LG
MathiasIch weiß nicht, mit wem Du da bei der Arbeiterkammer gesprochen hast, jedenfalls entspricht diese Auskunft nicht der Rechtsprechung des OGH.
Soweit ich als Nicht-Jurist die Rechtsprechung des OGH kenne, ist nur bei einem dauerhaften Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit die Abfertigung vom letzten Teilzeitgehalt zu berechnen. Bei nur vorübergehendem Wechsel auf Teilzeit oder bei einer Umgehungshandlung des Arbeitgebers gilt dies nicht.
Fundstellen:
OGH v. 29.06.2005, 9ObA6/05f
OGH v. 30.09.2005, 9ObA65/05g
Die Urteile findest Du online unter http://ris.bka.gv.atIn der PV-Info 2/2008 findet sich ein Artikel von Frau Mag. Morgenstern zur aktuellen Rechtsprechung des OGH zur Abfertigung, dem sich das ebenfalls entnehmen läßt.
Hallo Viki,
die Kündigungsentschädigung steht für die fiktive Kündigungsfrist zu, die der Dienstgeber normalerweise hätte einhalten müssen. Also keinesfalls ab 4.4., denn da war das vorherige Dienstverhältnis ja wirksam aufgelöst, sondern frühestens ab 8.6., weil da ja das Dienstverhältnis wieder beginnen sollte und erst dann auch die Kündigungsfrist wieder zu laufen beginnt.
Ob die KE jetzt ab 8.6. zu rechnen ist oder ab 13.6., hängt davon ab, wann dem Dienstnehmer die Nichteinhaltung der Wiedereinstellung (=Kündigung) wirksam ausgesprochen wurde. Wenn der KV für die Kündigung die Schriftform vorsieht, ist der Zugang des Einschreibens beim Dienstnehmer maßgebend. Wenn dann nach dem KV die Kündigung nur zum Ende der Arbeitswoche möglich ist, ist für die Woche 8.6.-12.6. der Lohn auszuzahlen (der Dienstnehmer war ja arbeitsbereit) und ab 13.6. für 8 Wochen die KE.
Wenn die telefonische Kündigung vor dem Wiedereinstellungsdatum wirksam war, spricht m.E. einiges dafür, daß dann die 8 Wochen KE schon ab 8.6. gerechnet werden kann.
LG
Mathias26.6.2009 um 21:44 Uhr als Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Änderung von Teilzeit auf Vollzeit #21641Hallo Mimi,
spät aber doch noch eine Antwort: den Resturlaub per 30.6. rechnest Du „wertneutral“ um. Angenommen, der DN hat vorher 20 Stunden pro Woche gearbeitet und Du hast ihm für das aktuelle Urlaubsjahr 100 Urlaubsstunden gutgeschrieben (5 Wochen a 20 Stunden) und er hat jetzt noch einen Rest von sagen wir 60 Urlaubsstunden (= 3 Wochen) am 30.6.09. Wenn er nun ab 1.7.09 Vollzeit 40 Stunden pro Woche arbeitet, mußt Du ihm den Resturlaub auf 60 x 40/20 = 120 Stunden aufstocken. Dies entspricht wieder 3 Urlaubswochen. Bei dieser wertneutralen Umrechnung geht es nur darum, sicherzustellen, daß der Diensnehmer bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt in jedem Fall seine 5 Wochen Urlaub bekommt – nicht mehr und nicht weniger. Entsprechend würde man bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit den Urlaubsanspruch reduzieren.
Wegen der Sonderzahlungen mußt Du in den KV schauen. Wenn dort ausdrücklich auf den Lohn im Monat der Auszahlung der Sonderzahlung abgestellt wird (Stichtagsprinzip), nimmst Du einfach den aktuellen Lohn als Sonderzahlung. Ansonsten machst Du eine Mischberechnung.
LG
MathiasHallo,
grundsätzlich richtet sich die Abfertigung nach dem für den letzten Monat zustehenden Gehalt. Das wäre dann in Deinem Fall das Teilzeitgehalt. Das gilt aber nur, wenn der Wechsel auf Teilzeit auf Dauer und nicht nur vorübergehend angelegt ist und wenn keine Umgehungshandlung vorliegt (das wäre genau der von Dir befürchtete Fall, wenn Du auf Druck des Dienstgebers, der Dir mit andernfalls mit der Kündigung droht, auf Teilzeit umsteigst, und er Dich kurz darauf kündigt, um sich die Hälfte der Abfertigung zu sparen). Es gibt auch ein paar Ausnahmen von diesem Grundsatz, z.B. bei Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG, bei Bildungskarenz oder Familienhospizkarenz, Altersteilzeit und bei Beschäftigten über 50 Jahre.
Ich kann Dir trotzdem nur empfehlen, Dir die volle Abfertigung schriftlich zusagen zu lassen. Dabei auch die Sonderzahlungen und den Urlaub nicht vergessen. Eine Beratung bei der Arbeiterkammer kostet Dich nichts und hat – gerade wenn es um so viel Geld geht – auch noch nie geschadet.
Alles Gute!
LG
MathiasHallo Schwarzbach,
wenn der KV keine Verfallfristen vorsieht, bleibt die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 1486 AGBG. Während der Verfall mit Ablauf der Frist automatisch eintritt, muß man – z.B. bei Gericht – den Eintritt der Verjährung ausdrücklich geltend machen.
LG
Mathias -
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