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24.6.2009 um 14:47 Uhr #15224
hi,
unsere Firma ist an uns herangetreten, dass, aufgrund der wirtschaftlichen Situation, von 2 Angestellten 1 gekündigt wird. Alternativ wurde uns angeboten, dass wir je 20 Stunden pro Woche arbeiten, bis sich die Situation verbessert. (Keine offizielle Kurzarbeit, also nicht vom Staat unterstützt, da wir nicht bei der Gewerkschaft sind.)
Ich hab jedoch jetzt gehört, dass wenn jedoch trotzdem einer gekündigt würde, die Abfertigung vom Letztbezug berechnet würde, was für mich einen riesen Nachteil bedeuten würde, da ich schon 12 Jahre vollbeschäftigt war.
Wir möchten jetzt gerne in die Vereinbarung hinzufügen lassen, dass, im Falle einer Kündigung während der 20 Stunden Woche, die Abfertigung vom 38,5 Wochenstunden Gehalt berechnet wird.
Aber hinzu kommen noch andere Faktoren. Das Ganze ist sehr kurzfristig und soll schon am 1.7. beginnen. Angeblich hat das Lohnverrechnungsbüro gerade mehrere Steuerprüfungen gleichzeitig und kommt zu garnichts anderem im Moment. Wenn wir am 1.7. anfangen würden nur noch 20h pro Woche zu arbeiten , ohne Vereinbarung, und die Firma dann nicht auf den Zusatzparagraphen mit der Abfertigung nach Vollarbeitszeit einsteigt, dann vermute ich, würde es erst richtig problematisch werden.
Die Fragen die sich jetzt stellen:
Ist das korrekt mit der Berechnung der Abfertigung aufgrund des letzten Gehalts, oder würden wir unter die Ausnahme fallen in dem diese Anteilig berechnet würde?Müsste die Firma auf diesen Umstand der Änderung der Abfertigung nicht vorher hinweisen?
Was, wenn wir anfangen so zu arbeiten und die Firma dann diese Zusage zur normalen Abfertigungszahlung ablehnt? Hätte dann die angefangene Teilzeitarbeit einen Einfluss, welche die Firma zu ihren Gunsten ausnützen könnte?
Ich muss dazu sagen, dass mein Arbeitgeber eigentlich immer sehr korrekt und kulant war, aber man muss halt immer alle Faktoren berücksichtigen.
Für die Firma wäre das eine Riesenersparnis, wenn sie nur 50 % meines Gehalts als Abfertigung bezahlen müsste und ich würde gleichzeitig natürlich viel verlieren, was mir imho zusteht, da ich ja schliesslich 12 Jahre lang ganztags gearbeitet habe und nicht einsehe, warum ich bei einer Änderung, welche sich über wenige Monate erstrecken soll, 50 % verlieren soll, wenn die Firma noch mehr sparen muss.
Dank!
26.6.2009 um 20:54 Uhr #21698Hallo,
grundsätzlich richtet sich die Abfertigung nach dem für den letzten Monat zustehenden Gehalt. Das wäre dann in Deinem Fall das Teilzeitgehalt. Das gilt aber nur, wenn der Wechsel auf Teilzeit auf Dauer und nicht nur vorübergehend angelegt ist und wenn keine Umgehungshandlung vorliegt (das wäre genau der von Dir befürchtete Fall, wenn Du auf Druck des Dienstgebers, der Dir mit andernfalls mit der Kündigung droht, auf Teilzeit umsteigst, und er Dich kurz darauf kündigt, um sich die Hälfte der Abfertigung zu sparen). Es gibt auch ein paar Ausnahmen von diesem Grundsatz, z.B. bei Elternteilzeit nach dem MSchG bzw. VKG, bei Bildungskarenz oder Familienhospizkarenz, Altersteilzeit und bei Beschäftigten über 50 Jahre.
Ich kann Dir trotzdem nur empfehlen, Dir die volle Abfertigung schriftlich zusagen zu lassen. Dabei auch die Sonderzahlungen und den Urlaub nicht vergessen. Eine Beratung bei der Arbeiterkammer kostet Dich nichts und hat – gerade wenn es um so viel Geld geht – auch noch nie geschadet.
Alles Gute!
LG
Mathias29.6.2009 um 10:30 Uhr #21702Hab angerufen (für einen pers. Termin war der Zeitraum zu kurz). Die Beraterin der Arbeiterkammer meinte, dass es keine Ausnahmen, wie von dir beschrieben, gibt.
Lt. ihr hab ich einfach Pech gehabt, wenn ich innerhalb der Kurzarbeit gekündigt werde, da es sich nicht um eine staatlich unterstützte Kurzarbeit handelt.
Hast du etwas, was deine Aussage untermauert? Wir wurden nämlich schon vor zwei Monaten um 4,5 Stunden reduziert und da war von Abfertigung noch nicht die Rede. Wenn ich also der 20-Stunden-Woche nicht zustimme, dann werde ich gekündigt und das schon zum verminderten Gehalt, was lt. Arbeiterkammer auch eine verminderte Abfertigung zufolge hat.
Dank!
29.6.2009 um 10:35 Uhr #21703Ach ja, die Bestätigung von der Firma, bekommen wir definitiv nicht.
Der GF meinte dass dies eine Zusage sei, die er aufgrund der finanziellen Lage nicht treffen kann. Als ich einwarf, dass er diese Kosten auch hätte, würde er uns jetzt kündigen hat er nur mit den Schultern gezuckt….
Deshalb vermute ich auch, dass ich nach der Vereinbarung der 20 Stunden sowieso gekündigt würde. Grössere Einsparungen könnte die Firma ja nicht machen.
Was mich auch interessiert ist, ob ich eine Chance habe die Abfertigung für die 12 Jahre gearbeiteten 38,5 Stunden zu bekommen und nicht nur für die 34 Stunden, die wir seit 2 Monaten haben und die für maximal 6 Monate ausgemacht wurden.
29.6.2009 um 22:34 Uhr #21700Ich weiß nicht, mit wem Du da bei der Arbeiterkammer gesprochen hast, jedenfalls entspricht diese Auskunft nicht der Rechtsprechung des OGH.
Soweit ich als Nicht-Jurist die Rechtsprechung des OGH kenne, ist nur bei einem dauerhaften Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit die Abfertigung vom letzten Teilzeitgehalt zu berechnen. Bei nur vorübergehendem Wechsel auf Teilzeit oder bei einer Umgehungshandlung des Arbeitgebers gilt dies nicht.
Fundstellen:
OGH v. 29.06.2005, 9ObA6/05f
OGH v. 30.09.2005, 9ObA65/05g
Die Urteile findest Du online unter http://ris.bka.gv.atIn der PV-Info 2/2008 findet sich ein Artikel von Frau Mag. Morgenstern zur aktuellen Rechtsprechung des OGH zur Abfertigung, dem sich das ebenfalls entnehmen läßt.
30.6.2009 um 8:12 Uhr #21699Ich habe zweimal mit jemandem vom Arbeitsrecht bei der AK gesprochen. Beide Male habe ich Ausnahmen angesprochen, wie auch die befristete kürzere Arbeitszeit und jedesmal wurde mir gesagt, dass ich es nur einklagen könne, wenn nichts bezüglich der Abfertigung vereinbart wurde.
Mit deinen Beispielen hat mein Kollege und ich zumindest die Chance auf die verdiente Abfertigung.
Danke für die Hilfe!
30.6.2009 um 11:45 Uhr #21701Ja eh wirst Du es einklagen müssen, wenns der Dienstgeber nicht freiwillig zahlt. Es ist auch keine im Gesetz definierten Ausnahmen (daß der Gesetzgeber hierfür keine exakten Regelungen getroffen hat, ist ja genau das Problem), sondern es sind Grundsätze die der OGH in entsprechender ergänzender Auslegung des Gesetzes anwendet.
Viel Glück und alles Gute!
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