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Liebe Margit!
Ich würde im 1. Jahr vollen SB, im 2. Jahr keinen SB ansetzen.
Allerdings könnte der Dienstnehmer einen Anspruch des Sachbezug als laufenden Geldbezug geltend machen. Prüfe die Dienstwagenbestimmung ob der Widerruf möglich ist, bzw. befristet war.
(könnte ein GPLA Prüfungspunkt werden)Bei einer Abfertigung ist der Wert VOR Altersteilzeit, also mit Sachbezug in die Berechnungsgrundlage zu nehmen.
Liebe Sylvia!
Bei welchem Dienstgeber ist er angestellt?
Dieser KV gilt auch für den Seelenklempner.Falls er der Dienstgeber ist, fällt er vielleicht unter den Ärzte-KV.
Bei den Therapeuten gibt es verschiedene Arten: mit Praxis, Freiberufler…
Frag´ bei der Ärztekammer, ob er dorthin gehört. Dann hast Du einen KV.Wenn er nirgendwo zuzuordnen ist: Kein KV = freie Vereinbarung.
Supervisor könnte in den KV „Allg. Gewerbe, Information und Consulting“ fallen.
Gerne!
lg
MartinBemerkung:
Da Vorstände keinen Anspruch auf gesetzliche Abfertigung (fallen nicht unter Angestelltengesetz) haben, sind begünstigte Abfertigungen für bereits bestehende Abfertigungsansprüche nur nach Viertel- und Zwölftelregelung möglich.
Auch nicht abgefertigte Auslandsdienstzeiten können für die Zwölftelregelung herangezogen werden.
Wenn die Abberufung schon erkennbar ist, könnte das Jahresviertel, -zwölftel durch Neugestaltung der Auszahlungsmodalitäten in den letzten 12 Monaten vor Beendigung in die Höhe getrieben werden. ..immer im Rahmen des Glaubwürdigen bleiben…
Liebe Daniela!
Das „alte“ Pendlerpauschaleformular gilt weiterhin. Dem FA ist nichts zu melden.
Ob die Personalvverrechnungssoftware schon für Juli ein Update macht, oder ob dies erst im August aufgerollt wird, sagt Dir Dein Softwarehersteller.
Bei meinem Programm darf ich den Juni erst endverspeichern, wenn diese Neuerungen eingespielt sind.
Liebe Waltraud!
Der Anspruch auf Urlaub entsteth auch während des Beschäftigungsverbots in der Schutzfrist.
Anspruch auf Abfertigung:
Nach 5 Jahren entsteht halber Abfertiugungsanspruch. (siehe Buch Personalverrechnung in der Praxis, Kapitel 33)
Der Austritt der DN-in muß innerhalb der Schutzfrist, bzw. wenn Karenz in Anspruch genommen wird, spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz sein.Hallo Marcel!
Lohnsteuerrichtline Randzahl 726
Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so ist für die Frage, ob neben den
Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zusätzlich anteilige
inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG 1988 zum Zuge kommen, eine einheitliche
Dienstreise anzunehmen. Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Höchstmaß der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten zu.!!!! Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch
!!!! die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu.Gesamtreisezeit ist über 3 Stunden, ist nicht von Auslandsreisesätzen gedeckt = Auszahlung.
Hallo Waltraud!
Wenn nichts im KV steht, dann zahlst Du nur das aliquote UZ unnd WR aus.
Und jetzt eben auch nur das aliquote UZ, damit Du nicht im nächsten Monat rückrechnen must.Das mit den 6 Monaten bezieht sich wahrscheinlich auf den Urlaubsanspruch. Ob Du den vollen Urlaub genehmigst, obwohl noch kein Anspruch vorhanden ist, ist Deine Entscheidung…
Schönen Sonntag
Martin
Liebe Hedi!
Ich summiere:
DN in Deutschland,
DN arbeitet in D für Firma in Ö.
DN ist „Repräsentant“ oder führt andere Tätigkeiten NUR in Deutschland durch.Somit sehe ich den Wohnort des Dienstnehmers in D – als Home Office – als seinen Dienstort und die Personalvverechnung sollte in Deutschland durchgeführt werden.
Ohne einer genauen Prüfung des Einzelfalls möchte ich diese Auskunft nicht vorbehaltlos bestätigen.
Lieber Namenskollege!
Es mag stimmen, das leitende Angestellte sich die Arbeitszeit selbst einteilen können,
nur haben eben nur an diesem Tag um diese Uhrzeit alle vier Zeit für diese betrieblich erforderliche Besprechung.Für den Teiler bei solchen „All in“ Vereinbarungen kann ich Dir nur folgenden Vergleich bei einem
nicht leitenden All-In Angestellten anbieten:
Erlaubt sind nur die gesetzlich erlauben Überstunden. D.h. im Jahresschnitt 26,5 Überstunden pro Monat.
Somit Normalarbeitszeit + Mehrstunden + 26,5 Überstunden = wieder heruntergerechnet der Wert einer Überstunde.Dies trifft nicht exakt Deine Frage, aber ich hoffe es liefert Dir Argumentationshilfe.
Hallo izteam!
Meines Erachtens ist dies „Entgelt von Dritten“ und somit beim Dienstnehmer zu erfassen.
Dies wird ausführlich im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ erörtert.Hallo Marcel!
Mit der Auslandsdienstreise hast Du 3x 24 Stunden abgegolten.
Somit hast Du noch 3 Stunden für Inland. Laut der alten „Legaldefinition“ könntest Du diese Zeit noch steuerfrei auszahlen.Arbeitsrechtlich musst Du prüfen, ob dafür ein Anspruch in Deinem anzuwenden Kollektivvertrag vorhanden ist.
Hallo Nicki!
Das Buffet ist gefährlich:
Nur gemeinnützige Vereine sind von der KommSt Pflicht ausgenommen. Ich glaube aber das Dein Buffet sehr wohl auf Gewinn ausgerichtet ist. Ob dies nun mit dem Verein zusammengerechnet werden kann, muß mit mehr Hintergrundwissen beantwortet werden.DB ist, bei Überschreiten der monatlichen Freigrenzen zu entrichten.
DZ ist, mangels Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Vereins keiner zu entrichten. – Falls das Buffet aber als eigenständiger Betrieb betrachtet wird, fällt es zum Fachverband Gastronomie und dann DZ-ja.
KommSt – bei gemmeinnützigem Verein nein,
bei gewinnorientiertem Verein oder einer KommSt-Betriebsstätte – JALiebe Kollegen!
M.E. ist eine Mischsonderzahlung angebracht.
Zur Sicherheit fragt beim jeweiligen Fachverband in der Wirtschaftskammer an, ob dies dort auch so gesehen wird.Nebenbei: Vielleicht kann zumindest das Urlaubsgeld in „Lehrlingszeiten“ abgerechnet werden, da diese meist einen günstigeren SV-Prozentsatz haben.
Liebe Waltraud!
Schau in den anzuwendenen Kollektivvertrag ob Du den UZ nachträglich kürzen darfst.
Deshalb würde ich, da jetzt schon der Austritt feststeht, im Juni nur den aliquoten UZ bis zum Austritt auszahlen.Im Juli noch das restliche aliquote Weihnachtstgeld.
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