Martin

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  • als Antwort auf: Pensionsversicherung bei Austritt des DN #20234
    Martin
    Teilnehmer

      Liebe Martina!

      Dies ist vom Pensionsversicherungsvertrag abhängig.
      Es bieten sich 2 Möglichkeiten:

      Besteuerung des Versicherungsvertrages jetzt zur Gänze, Auszahlung dann steuerfrei.
      Übertragung jetzt, Auszahlung steuerpflichtig.

      Welches Modell genommen werden kann, ist nur aus dem Vertrag ersichtlich.
      Sprich mit der Rechtsabteilung der Pensionsversicherung ob und was möglich ist.
      Unter Umständen werden die einbezahlten Beträge des Vertrages in einen anderen übertragen. ?
      Dann prüfe die Einkommenssteuerposition der Person was für sie günstiger wäre.

      als Antwort auf: Private Verlängerung der Dienstreise #20251
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Martina!

        so lange durch die Verlängerung keine Mehrkosten entstehen, sehe ich keinen steuerbaren Vorteil.

        als Antwort auf: Einmalzahlung als Sonderzahlung? #20253
        Martin
        Teilnehmer

          Liebe Claudia!

          Als Einmalzahlung ist dieser Bezug als sonstiger Bezug in der Lohnsteuer.
          Wenn eine Wiederkehr in größeren Zeiträumen zu erwarten ist = Sozialversicherung Sonderzahlung
          Wenn es eine einmalige Zahlung ist = SV laufend.

          Die Wiederkehr kann auch nur vereinbart sein, und unter bestimmten Voraussetzungen für 1 oder mehrere Jahre ausfallen.
          Z.B. Erfolgssprämie 1x jährlich wenn Umsatz über 1 Mio. = Lst sonstiger Bezug, SV Sonderzahlung
          Wenn nun 2 Jahre der Umsatz unter dem Ziel ist, ist die Erfolgsprämie im 3. Jahr troztdem eine SV-Sonderzahlung.

          als Antwort auf: BEGÜNSTIGTE AUSLANDSTÄTIGKEITEN #20196
          Martin
          Teilnehmer

            Liebe Romana!

            Da hast Du ja viel gemacht.
            Dir auch ein schönes Wochende

            lg
            Martin

            als Antwort auf: Bankprämie – SV-rechtliche Behandlung #20091
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo Reini!

              In der Tat, diese jährliche Umsatzprämie ist verzwickt. Die einmalige Auszahlung bringt steuerrechtllich einen sonstigen Bezug.
              Bei der SV:
              Da der Anspruch für jedes einzelne Monat genau definiert werden kann, sehe ich eine Aufrollung sv-rechtlich (Anspruchsprinzip) unumgänglich.
              Das kann als Folgeproblem noch eine eventuelle Schnittberechnung für Urlaub- Feiertag- und Krankenstand mit sich bringen.
              Am besten wäre es, wenn die Auszahlung der Jahresprämie noch an weitere Bedingungen geknüpft ist. Dann kann sich eine SV-Sonderzahlung ausgehen.
              Und die wäre dann auch bei geringfügig Beschäftigten auch nicht SV-schädlich, da sie die SV-Behandlung des laufenden Bezuges teilt. (Mißbrauch ausgenommen)

              Diese geteilte Abrechnung der jährlich ausbezahlten Umsatzprämie: Lst sonstiger Bezug und SV auf die Anspruchsmonate aufrollen, ist zwar rechtlich korrekt, ist mir in der Praxis aber noch nicht vorgekommen. Vielleich hat ein anderer Forum-Leser eine Lösung.
              Mein Softwarehaus kann keine einfache Lösung bieten. Man müsste mit 3 oder 3 Lohnarten arbeiten. 🙁

              als Antwort auf: BEGÜNSTIGTE AUSLANDSTÄTIGKEITEN #20194
              Martin
              Teilnehmer

                Liebe Romana!

                Türen montieren kann, wenn es Teil eines neuen Gebäudes ist unter der steuerlichen Begünstigung für Montagetätigkeiten abgerechnet werden.
                Wenn Deine Monteure Autotüren in Skoda-Autos schrauben – nicht.
                Mach´ am besten eine Anfrage bei Deinem Betriebsstättenfinanzamt mit der genauen Art der Tätigkeit und des Auftrags. Nach 1-2 Wochen hast Du eine Antwort.

                Weiters: Die Monteure bleiben weiter in Österreich für 183 Tage steuerpflichtig. Nur halt begünstigt….
                Sollten sie länger in der Slowakei bleiben, werden sie dort steuerpflichtig. Ich glaube die haben dort 20 % Flat tax. Ruf bei der slowakischen Handelskammer an, die sagen Dir den jetzigen Steuersatz. Er ist auf jeden Fall niedriger als bei uns.
                Achte darauf, dass Deine Dienstnehmer ein gültiges E101 Formular von der Krankenkasse haben.

                Natürlich einen guten Entsendevertrag aufsetzen. Z.B. die Feiertage des Ziellandes vereinbaren.

                als Antwort auf: Dienstreisen KV Filmschaffende #20210
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus Sabine!

                  Wenn der KV, (wie viele andere KV) sich auf die Drittelregelung bezieht, ist dies auch der derzeitige Anspruch des Dienstnehmer.
                  D.h. bei vier Stunden Ausland, noch kein Anspruch nach Drittelregelung, nur Anspruch wie bei Inlandsdienstreise.
                  Die 12-tel Regelung kannst Du aber steuerlich anwenden. D.h. in Deinem Fall wäre der Dienstnehmer mit 4 12-tel vom Auslandssatz bessergestellt.
                  Der KV kann regeln, ob die (Auslands-)Dienstreise nach 24-Stunden, oder Kalendertagsregelung abgerechnet wird.

                  Eine Besserstellung gegenüber dem KV kannst Du nur in Übereinstimmung mit der § 26 Dienstreise abrechnen.
                  D.h. Achte auf Dienstreise im Nah- und Fernbereich!
                  Da eine Auslandsdienstreise meist auch weiter als 120 Kilometer Entfernung hat, solltest Du auch kein Problem mit einer Dienstreise im „Nahbereich“ haben.
                  Problematisch könnten mehrmalige Auslandsdienstreisen z.B. von Wien nach Bratislava werden, da die 120 km Entfernung nicht gegeben ist.

                  Zusatztipp für alle die den Handelsangestelltenkollektivvertrag verwenden:
                  Hier werden die Sätze laut Reisegebührenvorschrift nur empfohlen. Einen Anspruch auf die Auslandssätze haben die Handelsangestellten nicht.
                  Nur auf die € 26,40. Für Albanien bis Zypern. 🙂
                  Deshalb bei Verwendung der Sätze laut Reisegebührenvorschrift auch auf Dienstreisen im Nahbereich achten!

                  als Antwort auf: Fälligkeit der gesetzlichen Abfertigung #20157
                  Martin
                  Teilnehmer

                    gerne

                    lg
                    Martin

                    als Antwort auf: Krankenstand – Arbeitsunfall? #20144
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo!

                      Habe 2 Urteile ausgegraben welchen dafür und dagegen sprechen.
                      M.E. ist es an das Interesse des Dienstgebers geknüpft ob hierbei Geschäftskontakte verbessert werden.

                      DAGEGEN:OGH 10 Ob S 2086/96d v. 07.05.1996
                      Ein Fußballwettkampf einer Mannschaft aus Betriebsangehörigen steht auch dann nicht unter UV-Schutz, wenn das Spiel auf die Arbeitszeit angerechnet wurde.

                      DAFÜR: OGH 27.08.2002, 10 Ob S 137/02y
                      Eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter wird als unter Versicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz der Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist.

                      als Antwort auf: GPLA – Prüfung Gastgewerbe #20135
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Servus!

                        Ich kann das leider nicht nachvollziehen.
                        Vielleicht meint der Prüfer den Zuschlag für Arbeit am sechsten Arbeitstag laut Gastro-Kollektivvertrag.
                        Das hier ist der KV von 2001 aber mit tollen Erläuterungen: http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=1&DocID=347407&DstID=4851&StID=180018
                        Auf Seite 6 ist der 50 % Zuschlag für den sechsten Arbeitstag beschrieben.

                        als Antwort auf: Bonusmeilen #20074
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Maria!

                          Da die Bonusmeilen dem einzelnen Monat zugeordnet werden können, wären sie dorthin zu rollen. Siehe LStRL RZL 1105.
                          Dieser Sachbezug als SV laufend und Lst laufender Bezug abrechnen.

                          Wie die Bewertung zu erfolgen hat, da scheiden sich die Meinungen. Ein 500 Meilen Freiflug kann als Schnäppchen € 100,- oder zum Normaltarif vielleich das 3-fache kosten.
                          Entwurf zu eine Nutzungsregelung kenne ich konkret keinen. Denke hier auch an private Bonusmeilen welche beruflich verflogen werden…

                          als Antwort auf: Fälligkeit der gesetzlichen Abfertigung #20155
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Hallo!

                            Ich zitiere aus „Personalverrechnung in der Praxis“ Ausgabe 2008 Seite 923:
                            …der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen…

                            Also: am 18.4. Drei Monatsentgelte.
                            Danach wäre der Juli das dritte Monat nach Beendigung des Dienstverhältnis.
                            Und hiervon am Monatsersten, bzw. am Monatsletzten des Juni um noch „im Voraus“ zu zahlen.

                            Abrechnung:
                            Beides ist möglich. In der Lohnverrechnung ist es leichter den Dienstnehmer auf einmal abzurechnen, und den zurückbehaltenen Teil als Akonto einzubehalten.
                            Das Akonto wird nun monatlich geringer.

                            Steuersparfüchse rechnen die Abfertigung monatlich ab. Da wird der 6 % Steuerbetrag auf die gesamte Auszahlungszeit verteilt und muß demenstprechen später an das Finanzamt abgeführt werden.
                            Ob der Zinsvorteil den Aufwand aufwiegt mußt Du selbst entscheiden, bzw. wie benutzerfreundlich Dein PV-Programm ist.

                            als Antwort auf: SZ nach berechtigten vorzeitigen Austritt #20168
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Liebe Edith!

                              Das „normale“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird bis 10.9. berechnet.

                              Danach kommt das aliquote UZ und WR zur Urlaubsersatzleistung und eventuell Kündigungsentschädigung. (bei Dir 23.12.)

                              Im Regelfall bei 14 gleichen Gehältern, ist die Summe der Sonderzahlungen ein Sechstel der laufenden Bezüge.

                              Da in Deinem Fall alle Zahlungen von September bis Dezember im September abgerechnet worden sind, hattest Du eine hohe Steuerlast im September. Deshalb eine Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) im Jänner 2009 machen. 🙂

                              als Antwort auf: BMGL MV Präsenzdienst #20121
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Berta!

                                Präsenzdienst ist vorbei. Deshalb sehe ich diese Zeit wie „unentschuldigtes Fernbleiben ohne Entgelt. Deshalb keine MVK.

                                als Antwort auf: Krankenstand – Arbeitsunfall? #20142
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Servus!

                                  du schreibst: freiwillige Teilnahme in der Freizeit. Das schließt einen Betriebsausflug aus.
                                  Weiter ist Fußball ein Wettkampfsport.
                                  Daher fällt er nicht unter die Kategorie Arbeitsunfall. (Außnahme bei Berufssportlern)

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 451 bis 465 (von insgesamt 898)