Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Liebe Martina!
Dies ist vom Pensionsversicherungsvertrag abhängig.
Es bieten sich 2 Möglichkeiten:Besteuerung des Versicherungsvertrages jetzt zur Gänze, Auszahlung dann steuerfrei.
Übertragung jetzt, Auszahlung steuerpflichtig.Welches Modell genommen werden kann, ist nur aus dem Vertrag ersichtlich.
Sprich mit der Rechtsabteilung der Pensionsversicherung ob und was möglich ist.
Unter Umständen werden die einbezahlten Beträge des Vertrages in einen anderen übertragen. ?
Dann prüfe die Einkommenssteuerposition der Person was für sie günstiger wäre.Liebe Martina!
so lange durch die Verlängerung keine Mehrkosten entstehen, sehe ich keinen steuerbaren Vorteil.
Liebe Claudia!
Als Einmalzahlung ist dieser Bezug als sonstiger Bezug in der Lohnsteuer.
Wenn eine Wiederkehr in größeren Zeiträumen zu erwarten ist = Sozialversicherung Sonderzahlung
Wenn es eine einmalige Zahlung ist = SV laufend.Die Wiederkehr kann auch nur vereinbart sein, und unter bestimmten Voraussetzungen für 1 oder mehrere Jahre ausfallen.
Z.B. Erfolgssprämie 1x jährlich wenn Umsatz über 1 Mio. = Lst sonstiger Bezug, SV Sonderzahlung
Wenn nun 2 Jahre der Umsatz unter dem Ziel ist, ist die Erfolgsprämie im 3. Jahr troztdem eine SV-Sonderzahlung.Liebe Romana!
Da hast Du ja viel gemacht.
Dir auch ein schönes Wochendelg
MartinHallo Reini!
In der Tat, diese jährliche Umsatzprämie ist verzwickt. Die einmalige Auszahlung bringt steuerrechtllich einen sonstigen Bezug.
Bei der SV:
Da der Anspruch für jedes einzelne Monat genau definiert werden kann, sehe ich eine Aufrollung sv-rechtlich (Anspruchsprinzip) unumgänglich.
Das kann als Folgeproblem noch eine eventuelle Schnittberechnung für Urlaub- Feiertag- und Krankenstand mit sich bringen.
Am besten wäre es, wenn die Auszahlung der Jahresprämie noch an weitere Bedingungen geknüpft ist. Dann kann sich eine SV-Sonderzahlung ausgehen.
Und die wäre dann auch bei geringfügig Beschäftigten auch nicht SV-schädlich, da sie die SV-Behandlung des laufenden Bezuges teilt. (Mißbrauch ausgenommen)Diese geteilte Abrechnung der jährlich ausbezahlten Umsatzprämie: Lst sonstiger Bezug und SV auf die Anspruchsmonate aufrollen, ist zwar rechtlich korrekt, ist mir in der Praxis aber noch nicht vorgekommen. Vielleich hat ein anderer Forum-Leser eine Lösung.
Mein Softwarehaus kann keine einfache Lösung bieten. Man müsste mit 3 oder 3 Lohnarten arbeiten. 🙁Liebe Romana!
Türen montieren kann, wenn es Teil eines neuen Gebäudes ist unter der steuerlichen Begünstigung für Montagetätigkeiten abgerechnet werden.
Wenn Deine Monteure Autotüren in Skoda-Autos schrauben – nicht.
Mach´ am besten eine Anfrage bei Deinem Betriebsstättenfinanzamt mit der genauen Art der Tätigkeit und des Auftrags. Nach 1-2 Wochen hast Du eine Antwort.Weiters: Die Monteure bleiben weiter in Österreich für 183 Tage steuerpflichtig. Nur halt begünstigt….
Sollten sie länger in der Slowakei bleiben, werden sie dort steuerpflichtig. Ich glaube die haben dort 20 % Flat tax. Ruf bei der slowakischen Handelskammer an, die sagen Dir den jetzigen Steuersatz. Er ist auf jeden Fall niedriger als bei uns.
Achte darauf, dass Deine Dienstnehmer ein gültiges E101 Formular von der Krankenkasse haben.Natürlich einen guten Entsendevertrag aufsetzen. Z.B. die Feiertage des Ziellandes vereinbaren.
Servus Sabine!
Wenn der KV, (wie viele andere KV) sich auf die Drittelregelung bezieht, ist dies auch der derzeitige Anspruch des Dienstnehmer.
D.h. bei vier Stunden Ausland, noch kein Anspruch nach Drittelregelung, nur Anspruch wie bei Inlandsdienstreise.
Die 12-tel Regelung kannst Du aber steuerlich anwenden. D.h. in Deinem Fall wäre der Dienstnehmer mit 4 12-tel vom Auslandssatz bessergestellt.
Der KV kann regeln, ob die (Auslands-)Dienstreise nach 24-Stunden, oder Kalendertagsregelung abgerechnet wird.Eine Besserstellung gegenüber dem KV kannst Du nur in Übereinstimmung mit der § 26 Dienstreise abrechnen.
D.h. Achte auf Dienstreise im Nah- und Fernbereich!
Da eine Auslandsdienstreise meist auch weiter als 120 Kilometer Entfernung hat, solltest Du auch kein Problem mit einer Dienstreise im „Nahbereich“ haben.
Problematisch könnten mehrmalige Auslandsdienstreisen z.B. von Wien nach Bratislava werden, da die 120 km Entfernung nicht gegeben ist.Zusatztipp für alle die den Handelsangestelltenkollektivvertrag verwenden:
Hier werden die Sätze laut Reisegebührenvorschrift nur empfohlen. Einen Anspruch auf die Auslandssätze haben die Handelsangestellten nicht.
Nur auf die € 26,40. Für Albanien bis Zypern. 🙂
Deshalb bei Verwendung der Sätze laut Reisegebührenvorschrift auch auf Dienstreisen im Nahbereich achten!gerne
lg
MartinHallo!
Habe 2 Urteile ausgegraben welchen dafür und dagegen sprechen.
M.E. ist es an das Interesse des Dienstgebers geknüpft ob hierbei Geschäftskontakte verbessert werden.DAGEGEN:OGH 10 Ob S 2086/96d v. 07.05.1996
Ein Fußballwettkampf einer Mannschaft aus Betriebsangehörigen steht auch dann nicht unter UV-Schutz, wenn das Spiel auf die Arbeitszeit angerechnet wurde.DAFÜR: OGH 27.08.2002, 10 Ob S 137/02y
Eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter wird als unter Versicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz der Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist.Servus!
Ich kann das leider nicht nachvollziehen.
Vielleicht meint der Prüfer den Zuschlag für Arbeit am sechsten Arbeitstag laut Gastro-Kollektivvertrag.
Das hier ist der KV von 2001 aber mit tollen Erläuterungen: http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file.wk?AngID=1&DocID=347407&DstID=4851&StID=180018
Auf Seite 6 ist der 50 % Zuschlag für den sechsten Arbeitstag beschrieben.Liebe Maria!
Da die Bonusmeilen dem einzelnen Monat zugeordnet werden können, wären sie dorthin zu rollen. Siehe LStRL RZL 1105.
Dieser Sachbezug als SV laufend und Lst laufender Bezug abrechnen.Wie die Bewertung zu erfolgen hat, da scheiden sich die Meinungen. Ein 500 Meilen Freiflug kann als Schnäppchen € 100,- oder zum Normaltarif vielleich das 3-fache kosten.
Entwurf zu eine Nutzungsregelung kenne ich konkret keinen. Denke hier auch an private Bonusmeilen welche beruflich verflogen werden…Hallo!
Ich zitiere aus „Personalverrechnung in der Praxis“ Ausgabe 2008 Seite 923:
…der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen…Also: am 18.4. Drei Monatsentgelte.
Danach wäre der Juli das dritte Monat nach Beendigung des Dienstverhältnis.
Und hiervon am Monatsersten, bzw. am Monatsletzten des Juni um noch „im Voraus“ zu zahlen.Abrechnung:
Beides ist möglich. In der Lohnverrechnung ist es leichter den Dienstnehmer auf einmal abzurechnen, und den zurückbehaltenen Teil als Akonto einzubehalten.
Das Akonto wird nun monatlich geringer.Steuersparfüchse rechnen die Abfertigung monatlich ab. Da wird der 6 % Steuerbetrag auf die gesamte Auszahlungszeit verteilt und muß demenstprechen später an das Finanzamt abgeführt werden.
Ob der Zinsvorteil den Aufwand aufwiegt mußt Du selbst entscheiden, bzw. wie benutzerfreundlich Dein PV-Programm ist.Liebe Edith!
Das „normale“ Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird bis 10.9. berechnet.
Danach kommt das aliquote UZ und WR zur Urlaubsersatzleistung und eventuell Kündigungsentschädigung. (bei Dir 23.12.)
Im Regelfall bei 14 gleichen Gehältern, ist die Summe der Sonderzahlungen ein Sechstel der laufenden Bezüge.
Da in Deinem Fall alle Zahlungen von September bis Dezember im September abgerechnet worden sind, hattest Du eine hohe Steuerlast im September. Deshalb eine Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) im Jänner 2009 machen. 🙂
Hallo Berta!
Präsenzdienst ist vorbei. Deshalb sehe ich diese Zeit wie „unentschuldigtes Fernbleiben ohne Entgelt. Deshalb keine MVK.
Servus!
du schreibst: freiwillige Teilnahme in der Freizeit. Das schließt einen Betriebsausflug aus.
Weiter ist Fußball ein Wettkampfsport.
Daher fällt er nicht unter die Kategorie Arbeitsunfall. (Außnahme bei Berufssportlern) -
AutorBeiträge