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13.7.2008 um 9:08 Uhr als Antwort auf: Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen #20438
Gerne! Schönes Wochenende!
MartinServus!
Nein.
Die selbe Situation wie vor ein paar Jahren:
Der arbeitsrechtliche Anspruch laut Handels KV ist nicht dem EStG angepasst.
Wahrscheinlich erst wieder im Jänner 2009.Manche KV schreiben: …der DN erhält ein KM-Geld dessen Satz im EStG festgelegt ist.
Hier ist schon ab Juli 2008 der neue Satz zu verrechnen.Kleiner Trost für Dienstnehmer:
Sie können die Differenz zwischen Handels-KV und EStG als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.11.7.2008 um 12:11 Uhr als Antwort auf: Problem Arbeitszeit – Umgehung mit 2 Dienstverhältnissen #20436Liebe Brigit!
Die Antwort bei „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Rauch:
14.8.1 Arbeitszeit und Mehrfachbeschäftigung
Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gem. § 2 abs 2 AZG die einzelnen Beschäftigungne zusammmen die gesetzliche Höchstgerenze der Arbeitszeit nicht überschreiten..
… bewirkt Teilnichtigkeit jenes Dienstverhältnis, in welchem die Arbeitszeit überschritten wird.
… Strafsanktionen für den Arbeitgeber möglichSo lange der Arbeitsinspektor keine Kenntnis der Überschreitungen hat, kein Problem. Aber wenn…
Weiters könnte bei einem Arbeitsunfall eine Haftungsfrage auftauchen.Liebe Berta!
Das Entgelt beinhaltet den Sachbezug.
§ 2(3) Urlaubsgesetz:
…Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältis zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat, gelten für die………die Bemessung des Urlaubsausmaßes …. als Dienstzeiten.M.E. bleibt der DN bei seinem Urlaubsanspruch von 6 Wochen.
Liebe brigit!
zu 1.
Ja ist möglich.zu 2.
Das freie DV ist vom AZG nicht erfasst. (und von vielen anderen gesetzen auch nicht. )zu 3.
Das sieht mir nur nach einer Vertretungsmöglichkeit im „Pool“ der Mitarbeiter aus, und keine fremde Vertretungsmöglichkeit.
M.E. sind das keine freien DN.11.7.2008 um 7:35 Uhr als Antwort auf: Bildungskarenz – Urlaubsersatzleistung (Beitragspflicht?) #20432hallo motte!
Ich sehe schon einen SV-pflichtigen Tag.
Jetzt noch eine nicht bestätigte Theorie:
Aber du kannst das umgehen indem du nur 0,99 Urlaubstage hast. In diesem Fall wird der SV Tag auf Null abgerundet.Liebe Renate!
Lohnsteuerrichtlinie 724:
… pro bezahltem Mitag- bzw. Abendessen um 13,20 € kürzen.
….
…eine Kürzung untre Null ist nicht vorzunehmen.Gerne + schöne Arbeitswoche!
lg
MartinHallo Andreas + Roland!
Eine tel. Auskunft beim Versicherungsreferat ist zum gleichen Ergebnis wie bei Dir gekommen.
Manchmal haben die Krankenkassen verschiedene Auslegungen… was bei GPLA´s zu Problemen führen kann.
@ Andreas: Ich hatte einmal eine Frage an 3 GKK´s gestellt und 3 Antworten erhalten ;))
Deshalb habe ich noch eine schriftliche Anfrage an die GKK gesendet um Rechtssicherheit zu erhalten.Das mit den € 1.100,- Akonto auf UZ und WR ist mir zu heiß. Da verlege ich lieber, wenn möglich“ die Auszahlung von anderen Sonderzahlungen weg vom UZ/WR Monat in einen anderen Monat.
Schönen Sonntag!
MartinLiebe Margit!
Habt Ihr dem Dienstnehmer in der Vergangenheit während des Urlaubs weggenommen?
Wahscheinlich nicht.
Deshalb warum soll ihm dann der Sachbezug bzw. das Entgelt dafür in der Dienstfreistellungsphase der Altersteilzeit gekürzt werden?Ich sehe den Anspruch vorhanden.
Ich habe einen Klienten übernommen, welche den gleichen Fall wie Du hatte. Da hat die Arbeiterkammer bei Austritt die Nachzahlung nachgefordert – und erhalten.
Zum Glück war der DN über der Höchstbeitragsgrundlage und so musste ich nicht die SV laut Anspruchsprinzip in die betroffenen Jahre rollen.Schönen Sonntag!
Liebe Margit!
Der Anspruch auf die € 26,40, bzw. die Hälfte ist unabhängig ob Inland oder Ausland.
Der KV-Handel sagt nur: ….bei Dienstreisen….
Für Auslandsdienstreisen gibt es die Empfehlung. Ich habe mit einem der Autoren des KV-Handel telefoniert und er hat mir bestätigt das der Inlandssatz auch im Ausland als Mindestsatz zumindest verpflichtend ist.Wenn Ihr nichts bezahlt, verfallen die Ansprüche des Dienstnehmers nach der Frist laut KV.
Der DN könnte den Betrag noch als Werbungskosten geltend machen.Hallo Kea!
Völlig richtig: Im KV Handel werden lediglich die Sätze der Reisegebührenvorschrift empfohlen.
Der arbeitsrechtliche Anspruch bei Auslandsreisen ist mindestens so hoch, wie er für die Inlandsdienstreisen geregelt ist.
Allerdings ist der Dienstgeber zur Bezahlung von Mehraufwendungen verpflichtet, welcher der DN im Zuge der Dienstreise hat.
Damit nun nicht jede Wurstsemmel im Ausland auf Mehrkosten geprüft werden muß, sehen viele KV´s pauschalierte Aufwandsentschädigungen – Diäten – vor.
Ich weiß nicht, wie der Mehraufwand bewiesen, bzw widerlegt werden soll. (Was tun wenn die Wurstsemmel in Albanien weniger als in Österreich kostet?)Für Dienstreisen im Nahbereich (120 km, zumutbare Rückkehr) sind nur die Sätze laut KV erlaubt. (innerhalb der 5-15 Tage).
Darüber hinaus sehe ich kein Hindernis für die großen Sätze der Reisegebührenvorschrift.
Wenn Du nur die Inlandssätze laut KV auszahlst, sind nur die Beschränkungen des Handels-KV (ab 13. Tag nur mehr die Hälfte) zu beachten.D.h. für regelmäßige Fahrten Wien-Bratislava ist die Rückendeckung einer Betriebsvereinbarung (bzw. Einzelvertragsregelung bei nicht Betriebsratsfähigen Dienstgebern) nötig sofern sie nicht durch die „Legaldefintion“ gedeckt sind.
Hallo Ulrike!
Da das Geld von der GKK die Sonderzahlungen beeinhaltet, denke ich es besteht nur aus laufenden Bezügen. Nur sind dies Bezüge aus Versicherungsleistung.
Hast Du vielleich eine Info auf Deine Frage erhalten?
Grüße
Martin.Hallo!
Check mal die Zeitungs-KV durch, ob hier ein passender für Dich dabei ist.
Liebe Elisabeth!
http://www.wkw.at/docextern/KV/Gewerbe/Maler/MalerArb.htm#XIX.%20Urlaub%20und%20Urlaubszuschuss
Ein Auszug aus dem KV:II. Urlaubszuschuss
A) Für die Republik Österreich (ausgenommen in Kärnten die Vergolder*) ohne die Bundesländer Tirol und Vorarlberg
1. Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
2. Dieser beträgt
bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 3,0 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)
bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren 3,5 Wochenlöhne
bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren 4 Wochenlöhne
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