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Hallo!
Wenn Du die datei übernimmst, ist es am einfachsten. vorausgesetzt du hast das gleiche pv-programm.
anderfalls musst du das ganze kalenderjahr nachfahren.
d.h. jedes monat bei dir muß 100% der abrechnung von vorher entsprechen.
da muß auch jeder fehler übernommen werden.
am besten kontrollierst du die abgaben eines jeden monats mit der vorherigen abrechnung.
achtung: beitragsnachweise und L16 von austritten nicht noch einmal senden!weiters solltest du (bei abfertigung alt fällen) auch die lohnkonten des vorjahres bekommen um auf die letzten 12 monate bei abfertigung blicken zu können.
weiters nützlich: alle an-, änderungsmeldungen, Pendlerpauschale-, AVAB, Freibetrag und ähnliche formulare, pfändungen, dienstverträge, vereinbarungen.
informiere gkk, finanzamt und gemeinde vom zuständigkeitswechsel (Vollmachten neu machen)
wenn du jetzt jänner bis jetzt nachfährst, frage klient, ob du in diesem zeitraum bei der nächsten abrechnung noch korrekturen machen sollst. (in diesem kalenderjahr sind noch optimierungen und fehlerbehebungen möglich)
wer archiviert die bisherigen pv-jahre? wenn es zu einer GPLA prüfung kommt müssen die „alten“ sachen noch mal vorgezeigt werden.
rechtzeitig klären, wer die überweisungen für gehälter und abgaben in zukunft macht.
schau dir die lohnkonten vom vorjahr an, da siehst du, ob es irgendwelche abrechnungsspezialitäten gegeben hat, welche dir vielleicht nicht mitgeteilt wurden.
Jetzt neu im Lohnsteuerwartungserlaß:
Mit dem 1. LStR-Wartungserlass 2008 wurde mit der folgenden neuen Rz 222d LStR nunmehr erstmalig eine explizite Regelung zur Frage der privaten Verwendung von „Bonusmeilen“ aus Dienstreisen durch den Arbeitnehmer und deren steuerlichen Berücksichtigung eingefügt.
„Rz 222d – 4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge verwendet, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.
Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.
Beispiel:
Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im Monat März betragen € 4.000,-, im September und Oktober jeweils € 3.000,-. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit € 150,- (1,5 % von € 10.000,-) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember steuerlich zu erfassen.“
Hinweis: Auch beim VwGH ist derzeit unter der Geschäftszahl 2007/15/0293 nach der Entscheidung UFS Graz 25. 10. 2007, RV/0113-G/05, ARD 5842/16/2008, ein Verfahren zu diesem Thema anhängig.
Hallo!
Habe auf youtube eine BMD Anleitung gefunden.
Die Überleitung in die ACT Software ist nicht verpflichtend. Sieht ein wenig nach Werbung aus.Im Sinne der unparteilichkeit möchte ich darauf hinweisen das ich keine Empfehlung für ein Software Programm abgebe!
Am besten gehst Du zur Personal Austria Messe. Dort hast Du die meisten Anbieter in einer Messehalle.Hallo Markus!
Zu 1.
Jein. Für die Bewertung des Bruttolohns ist die REchnung o.k.
Für die tatsächlichen Kosten: Der Sachbezug laut Sachbezugsverordnung gibt nur einen Anhalt betr. der Kosten. Der tatsächliche Vorteil für Dich kann ganz unterschiedlich ausfallen.Zu 2.
Ebenfalls ein klares Jein.
Denn ob ihr nun die Arbeitgeberkosten, oder die Ersparnis für den Dienstnehmer für die Gehaltsverhandlung hernehmt bleibt Euch überlassen. – Freie Marktwirtschaft.Zu 3. und 4.
Die Lohnnebenkosten sind bei 500,- Gehalt oder 500,- Sachbezug gleich. Wie Deine Rechnung mit 200,- weniger ensteht ist mir ein Rätsel. Ich komme auf 73.252,38 ,- Jahreskosten (in Wien + U-Bahnsteuer)
Für den Arbeitgeber ist ein Dienstwagen von Vorteil, wenn Du viele beruflich veranlasste Kilometer fährst.
Z.B. 30.000 km pro Jahr mal 0,42 Cent = 12600,-
Gleichzeitig stellt er sicher, dass Du standesgemäß bei Kunden vorfährst und nicht mit einem 2CV. 😉Zu 5.
Für die Pensionsvorsorge sind beide Varianten gleich, da Du über 3930,- kommst. Das ist in diesem Jahr die Höchstbemessungsgrundlage.
Falls die Firma noch eine private Zusatzpension zahlt, musst Du vereinbaren das die Berechnungsgrundlage der Gehalt + Sachbezug ist.Anmerkung:
Wenn Du ein gutes Auto hast, und wenige berufliche KM fährst, wird eine „KFZ Pauschale“ i.d. Höhe von 500,- wahrscheinlich besser für Dich sein.
Hier kannst Du noch vereinbaren:
„… es werden monatlich 500,- akkontiert und am Jahresende mit den tatsächlich gefahrenen KM laut Fahrtenbuch gegengerechnet…“
Hier würde sich der Dienstgeber auch noch die Lohnnebenkosten sparen, da dies als Aufwandsersatz für Lohnnebenkostenfrei ist.
Für Dich ist es steuerfrei. – Falls Ihr das nicht so macht, kannst Du auf jeden Fall die beruflichen KM bei der Jahresveranlagung als Werbungskosten von der Steuer absetzten.Vielleicht kannst Du noch andere Steuer- und Lohnnebenkostenfreie Goodies verhandeln.
Z.B. Zukunftsvorsorge, EssensbonsLiebe Waltraud!
Zuerst ein paar Basisinformationen:
Wird er von D nach Ö entsendet, oder fängt er einfach so in Ö an.
Wenn ein Deutscher in Ö zu arbeiten beginnt, sehe ich keinen Unterschied zu einem anderen EU Bürger und Österreicher.
Außer das er noch keine SV-Nummer hat und uns Ösis manchmal nicht versteht. 😉Bei Entsendung:
Wenn SV in D bleibt, benötigtst Du ein E101 von seiner D Versicherung. (für max. 1 Jahr Dauer, dann Verlängerung möglich)
Lohnsteuer wahrscheinlich in Ö, siehe Lohnsteuerrichtlinie 1038a zu Details bei Expatriates
KIAB3 Meldung, (Formular und Erläuterung auf der BMF Homepage)
KommSt wahrscheinlich in Ö, außer es gibt keine KommSt Betriebsstätte wie z.B. Repräsentanten. – Das Thema KommSt läßt sich nur mit dem Detailwissen zum Fall lösen und ist schwer im Rahmen des Forum kommunizierbar.
DB, DZ ist an die SV angeknüpft
Wr. DGA wenn Arbeitsplatz in Wien und kein Ausnahmegrund vorliegt.
Wahrscheinlich bleibt deutsches Arbeitsrecht bestehen, deshalb auch keine MVK.
Wenn keine MV in Ö ist auch eine begünstigte freiwillige Abfertigung am DV-Ende möglich.Schau in seinen Entsendevertrag, ob dort alles auch österreichischen Normen entspricht.
Hier einige häufige Fehler:
Der DN wird für den Dienst in Ö aufgenommen und es fehlt die „Entsendungseigenschaft“. Hier ist die SV sofort in Ö fällig
Das Dienstverhältnis in Ö ist für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre geplant.
Gehalt nur 12 x pro Jahr – kein steuerbegünstigtes 13. und 14.
Dienstwagen – Sachbezug gerechnet nach deutschen Bewertungskriterien
Überstunden – kein pauschale oder All inkl. Vertrag (zu all incl. habe ich einen extra Beitrag im Forum geschrieben)Das war m.E. das wichtigste, der Rest kann „gegoogelt“ werden, bzw. in Fachbüchern und Seminaren.
Hallo!
Habe keine Judikatur gefunden aber mit Kollegen und GPLA Prüfer gesprochen.
In der Tat sind Vorstände keine Dienstnehmer,
sie haben aber Anspruch auf Ihre Vergütung so lange, als kein rechtgültiger Verzicht erfolgt ist.
Das sollte durch einen neuen Anstellungsvertrag, welcher den Aufsichtsrat passiert, geschehen.Denn: Was geschieht, wenn es sich der Vorstand anders überlegt und wieder den vollen Bezug fordert.
Hat er einen Anspruch? Wenn dies nicht eindeutig geregelt ist, hast Du das Anspruchsprinzip und eine eventuelle Nachzahlung.Der Einwand, Verträge können auch mündlich, telefonisch oder konkludent geschlossen werden, würde im Zuge einer GPLA äußerst kritisch geprüft werden.
Dem Prüfer hinterher ein Gschicht´l vom münlichen Verzicht im Zuge einer Aufsichtsratssitzung zu erzählen ist unglaubwürdig.
Nebenbei sollte dies auch im Protokoll vermerkt sein. (Außer bei der BAxxx Bank. 😉Da meine Recherche nur auf mündliche Info´s beruht, und keine schriftliche Lehrmeinung vertritt:
Sollte jemand eine andere Rechtsmeinung kennen, bitte um ein Posting.Hallo HP!
Wenn der Lehrling keinen Anspruch darauf hat, bleibt noch die steuerfreie Auszahlung im Rahmen der Vereinbarung lt. Dienstvertrag. (nur für Betriebe bis 5 DN, oder mit Betriebsrat und Betriebsvereinbarung)
Ansonsten kann noch im Rahmen der „Legaldefintion“ ausbezahlt werden.
Habe den KV nicht gelesen, deshalb könnte im KV noch eine andere Rechtsmeinung stehen.
Hallo Gabi!
Am besten Du „googlest“ das Thema, da findest Du eine Menge.
Vorsicht bei älteren Beiträgen im Internet, denn die könnten schon überholt sein.
Bei einer Fachbuchhandlung kannst Du Dir die diversen Fachbücher vor Kauf genau ansehen, ob sie Deinen Anforderungen entpsrechen.Vom Linde Verlag z.B.
Personalentsendung kompakt [Rechtsgebiet Österreich]
Eine Ebene höher
Personalentsendung kompakt
Arbeitsrecht – Steuerrecht – Sozialversicherung
Auflage 2006
152 Seiten, kart.
ISBN 978-3-7073-0877-8
Erscheinungsdatum 06.06.2006
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Pressetext Download
Cover Druckversion DownloadBasiswissen für die Praxis
Die fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaftsprozesse führt zu einem umfassenden internationalisierten Einsatz von Arbeitskräften. Österreichische Unternehmen sind in zahlreichen Staaten führende Investoren bzw. bietet sich Österreich als interessanter Investitions- und Holdingstandort für viele internationale Unternehmen an. Damit steigt auch die Anzahl der von Österreich ins Ausland bzw. vice versa vom Ausland nach Österreich entsendeten Dienstnehmer.
Das vorliegende Buch stellt die mit dem internationalen Personaleinsatz in Verbindung stehenden Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts umfassend und kompakt dar. Es soll sowohl dem Praktiker, als auch dem international tätigen Dienstnehmer als übersichtliches und leicht verständliches Nachschlagewerk dienen.http://www.lindeverlag.at/verlag/buecher/978-3-7073-0877-8?searchterm=personal
Hallo!
Du fährst überwiegend, mehr als 10 x zu Firmenstandort Nr. 1. Deshalb Pendlerpauschale dorthin.
Wenn die 2x zum anderen Standort Dienstreisen sind, sind KM Gelder zusätzlich o.k.
Z.b. im Zuge von Kundenbesuch, bei der Standort Nr. 2 vorbeigeschaut.Nur aufpassen, das dort nicht ein 2. Dienstort wird. Denn dann sind es Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte und es können keine freien KM-Gelder bezahlt werden.
Lieber Nikolaus!
Lohnsteuerrichtlinie 93.
§ 3 EStG für freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz.Deshalb kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Kein Umweg über die Gutscheine nötig.Mahlzeit
Martin
Hallo Viktoria!
Wenn der Dienstgeber dies auszahlt ist dies leider ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und kein „sonstiges Einkommen“.
Deshalb wird die Rechnung vielleicht von der Frau des Dienstnehmers für ihr Kfz ausgestellt… ?SV-technisch sehe ich einen laufenden Bezug welcher in die Anspruchsmonate zu rollen ist.
„DAS GESETZ IST EIN NETZ; MIT SCHLINGEN ENGEN UND WEITEN.
DURCH DIE WEITEN SCHLÜPFEN DIE GESCHEITEN UND IN DEN ENGEN BLEIBEN DIE UNWISSENDEN HÄNGEN.“😉
Martinhallo silver!
Bei den steuerfreien Zuschlägen für Überstunden (Nacht) muß man auch die tatsächlichen Stunden von-bis nachweisen.
Kann mir deshalb nicht vorstellen das eine einzige Zeile pro Tag genügt.Hier noch eine nicht bestätigte Indiskretion:
Bei einer Prüfung wird erst ein Bericht ab einer Forderung die höher als 50,- Schilling geschrieben.
Ob dies nur eine Einzelmeinung einer Prüferin ist, oder „betriebliche Übung“ kann ich nicht sagen.Nebenbei: So lange ich in der PV tätig bin, ist die Wiener DGA noch nie erhöht worden.
Auch das ist eine Art die Lohnnebenkosten zu senken. 🙂
Irgendwann übersteigt der Verwaltungsaufwand die Einnahmen…Grüße
MartinHallo!
Tatsächlich: 3 Krankenkassen und 2 Rechtsansichten.
Zusätzlich zu Rolands Anfrage bei der OÖGKK habe ich bei der NÖGKK die gleiche Rechtsansicht erhalten.
Nur die XXX-Krankenkasse hat mir folgende Antwort geschrieben:„Die Sonderzahlungen, wenn sie als Sonderzahlungen gelten sollen , müssen ihre Identität halten.
Jede Tendenz, sie den allgemeinen Beitragsgrundlagen näher zu bringen, ist abzulehnen.
Daher:
Auch wenn der Dienstgeber 4x auszahlen sollte, bleibt die Fälligkeit der Verrechnung mit der Kasse
unverändert.
Somit ist es ausgeschlossen, dass die SZ-Bemessungsgrundlage für AlVersicherung vermindert wird.
Hoffe, damit gedient zu haben. …“Danach habe ich direkt beim Hauptverband nachgefragt.
Dort ist man auch der Ansicht, dass auf den Anspruchszeitpunkt abgestimmt werden muß.
D.h. wenn der Anspruch auf Auszahlung 4 x entsteht, haben wir auch 4 Sonderzahlungen. 🙂
M.E. sollte dies auch in einem Zusatz zum Dienstvertrag dokumentiert werden.Jetzt wäre es noch spannend die Ansichten der anderen 6 Gebietskrankenkassen einzuholen…
Serus II. !
Da möchte ich noch aus einem alten Beitrag zitieren, welcher durch diese unterjährige Erhöhung des KM-Geld wieder aktuell ist:
PV-Info Forum
Das Forum zur Personalverrechnunghttp://forum.lindeonline.at:80/€ 0,36 KM-Geld + 2 Cent Überzahlung
viewtopic.php?f=3&t=24Seite 1 von 1€ 0,36 KM-Geld + 2 Cent Überzahlung
Verfasst: 27.12.2005 10:48von Martin
Am 28.10.2005 ist uns der neue KM-Satz beschert worden.
Nun ziehen viele Kollektivverträge erst mit 1.1.2006 nach. Manche Dienstnehmer werden, obwohl ohne Anspruch seit der Oktoberabrechnung mit dem neuen KM-Satz abgerechnet.
D.h. für drei Monatsabrechnungen (Okt, Nov, Dez) wird das kollektivvertragliche Kilometergeld zuzüglich einer freiwilligen steuerfreien Überzahlung von € 0,02 = € 0,38 abgerechnet.
Auch wenn die Überzahlung steuerfrei ist, sehe ich die Gefahr des Gewohnheitsrecht ab einer dreimaligen Zahlung. Somit müßte ab Jänner € 0,38 frei UND € 0,02 pflichtig abgerechnet werden.
Ich glaube kaum, dass ein Dienstneher deswegen zum ASG geht, aber liebe Forumleser was meint Ihr dazu?
Martin
Re: € 0,36 KM-Geld + 2 Cent Überzahlung
Verfasst: 27.12.2005 10:48von Roland P.
Hallo Martin!Steile Frage – aber ich kann mir fast nicht vorstellen, dass das zum ‚Gewohnheitsrecht‘ (das m.E. schon ab der 2. vorbehaltlosen Zahlung wirksam ist) wird, nachdem es sich hierbei um einen Aufwandsersatz und nicht um Entgelt handelt (aber man weiß ja nie, was dann rauskommt).
LG (und Zeit zum Computer abschalten) Roland
Re: € 0,36 KM-Geld + 2 Cent Überzahlung
Verfasst: 27.12.2005 10:49von Wilfried Ortner
Lieber Martin,Die zusätzliche Bezahlung der O,O2 Cent ist nichts anderes als eine Vorwegnahme der künftigen KV-Aufwertung. Die Gefahr eines daraus resultierenden gewohnheitsrechtlichen
Anspruchs ist demnach nicht gegeben.Liebe Grüße
W.Ortner
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