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Hallo!
Auch wenn es eine vwgh entscheidung gibt, würde ich mich im zweifel nur auf fahrtenbücher verlassen.
die nicht-nutzung der fahrzeuge für privatfahrzeuge müsste gut dokumentiert werden.
mir fällt keine passende lösung ein…
bis jetzt mussten bei gpla´s immer fahrtenbücher gezeigt werden. ausnahme besteht in den LStRL nur für montagefahrzeuge.lg
martinhallo thomas!
der halbe sachbezug kann nur dann anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass weniger als 6.000 km privat pro jahr gefahren werden.
dies kann folgendermaßen begründet werdenfahrtenbuch
weniger als 6.000 km insgesamt
bei mehr als 6.000 km sollten die betrieblichen km herausgeschält werden können.
z.b. 20.000 km pro jahr gesamt, davon bewiesen anhand von reiseaufzeichungen 15.000 km dienstlich.
es ist schwierig dies im nachhinein zu beweisen. – ist mir aber bei einer GPLA prüfung geglückt, da immer wieder die gleichen routen gefahren wurden und dann nur mehr 4.000 privat-km übrig geblieben sind.ich präzisiere:
es sollte ein mobiler internetanschluß sein, welcher vom dienstgeber bezahlt wird. dieser sollte kein vorteil aus dem dienstverhältnis sein. (weil wie diensthandy zu behandeln)Liebe Jenny!
Ich hatte auch diesen Fall. Nach einigen Telefonaten enschloß ich mich, eine schriftl. Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt zu stellen:
Auszüge:
Der Begriff Bruttojahresarbeitslohn ist in der Bestimmung des § 26Z6 nicht weiter definiert.
…
Die österreichischen Bezüge der innerhalb des Konzern von XXX nach Österreich versetzt wird, sind auf einen Jahresbezug hochzurechnen.
…
Änderungen i.d. Enthohnung, die nach dem Umzug im gleichen Kalenderjahr eintreten, begründen keinen Anspruch auf Änderungen des steuerfreien Teils der Umzugskostenvergütung.
…
Diese Auskunft gem. § 90 stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid im Sinne der BAO dar.
D.h. 1/15tel des im Umzugsmonat vereinbarten Jahresentgelts.
Wie variable Bezugsbestandteile, wie z.B. ein Quartals- oder Jahresbonus hier einzurechnen sind, dazu ist nicht Stellung genommen worden. $
Das bedeutet: Das nächste Mal die Anfrage noch genauer stellen 🙂liebe claudia!
ich kenne mich die buak nur eingeschränkt…
lg
martinnachtrag:
falls immer mehr überstunden geleistet wurden, als im überstundenpauschale gedeckt sind, hat der dienstnehmer einen nachteil.
logo – auch wenn dieser anspruch schon verjährt ist, könnte der dienstnehmer noch den PENSIONSSCHADEN geltend machen.
und der verjährt erst nach pensionsantritt.d.h. die sv beiträge könnten bei einer gpla vom prüfer vorgeschrieben werden. falls dies nicht gemacht wird, werden die sv- beiträge für die pension zu niedrig angenommen. der dienstehmer könnte nun die firma für den differenzbetrag seiner pension in haftung nehmen.
unwahrscheinlich aber: „nichts ist unmöglich“liebe andrea!
eine woche ist eine woche. deshalb würde ich 6 ut annehmen. der ruhetag ersetzt den sonntag bei anderen dienstnehmern.
nur sollte die urlaubswoche dann eben 6 andere werktage (inkl. sonntag) umfassen.sollte es weiters zu streit kommen, kannst du den urlaub nicht tageweise, sondern nur wochenweise vereinbaren.
dieser umfasst dann 7 tage, und du buchst 6 tage vom urlaubskonto ab. (feiertage ausgenommen)liebe claudia!
wenn die vereinbarung für die vorrückung nach der bundesheerzeit getroffen wurde, ist diese besserstellung des dienstnehmers auch durchzuführen.
– auch wenn noch kein arbeitsrechtlicher anspruch besteht.servus!
wenn die sv-zeit der urlaubsersatzleistung, kündigungsentschädigung etc. am 15.11. besteht, ist die e-cardgebühr abzuführen.
liebe kollegInnen!
wenn die rechnung auf den dienstnehmer ausgestellt wurde und der dienstnehmer erhält die rechnung vom dienstgeber refundiert, kann die mehrwertsteuer (vorsteuer) nicht geltend gemacht werden.
d.h. der optiker soll die rechnung auf den dienstgeber ausstellen – so ist die bildschirmbrille gleich günstiger. 🙂servus!
das mit dem krankenstand ist ein heißes thema:
da diese impatriates wahrscheinlich nicht dem österreichischen arbeitsrecht unterliegen ist weder das Angestelltengesetz noch das EFZG anzuwenden.
check den entsendungsvertrag ob irgend etwas vereinbart worden ist!
Einzig der § 7 AVRAG könnte zur anwendung kommen – dieser besagt das der dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn ein Ö-Kollektivvertag anwendbar wäre. (siehe dazu die diesbezüglichen beiträge)
falls nun in einem solchem österr. KV eine krankenstandsregelung wäre – könnte diese zur anwendung kommen.
(dies ist lediglich meine meinung – ist nicht ausjudiziert)d.h. es ist im dienstvertrag des impats nachzulesen welches recht anwendbar ist, und dann wahrscheinlich nach dem ausländischem recht der krankenstand abzurechnen.
dies gilt dann m.E. auch für krankengeld der ausländischen krankenkasse – sofern es eine solche regelung in dem land gibt.
eine EFZ rückerstattung müsste dann (soferne vorhanden) im SV-heimatland gemacht werden.gerne
lg
martinliebe claudia!
ja, abziehen oder als sachbezug ansetzen.
http://www.baecker.at/start/LV2008.pdfschau´ dir noch die anderen zulagen und zuschläge an, ob nicht noch etwas zutrifft.
weiters könnte die nachtarbeiterregelung zutreffen.servus!
da hast du recht – es handelt sich schon um einen gehaltsbestandteil.
den pkw wegnehmen kannst du nur, wenn dies in der kfz nutzungsvereinbarung oder dienstvertrag vereinbart wurde.servus peter!
es ist richtig, dass bei einer überstundenpauschale nicht noch extra ein schnitt für fehlzeiten berechnet wird.
aber: in deinem fall sollte der dienstnehmer die stunden leisten.
d.h. bei z.b. 2 wochen urlaub müsste er die überstunden in die restliche zeit des monats hineinpressen –
und das ist eine definitive schlechterstellung.
deshalb bin ich bei dir das ein zusätzlicher schnitt gebührt.zusatzfrage:
bei eintritt bei/vor 1987 fällt abfertigung an. wie berechnest du diese? -
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