Überstunden Ausfallsprinzip

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  • #15214

    Ein Angestellter (KV Metall Gewerbe) hat seit 1987 folgende Vereinbarung im Dienstvertrag den der DN. auch unterschrieben hat:
    „Es wurde vereinbart, dass Sie, den betrieblichen Bedarfsfall vorausgesetzt, im Durchschnitt bis zu maximal 59 ÜST mit 50% und max. 15 ÜST mit 100% leisten werden.
    Dieser Mitarbeiter hat allerdings immer auch noch mehr als 59 Stunden geleistet, die sich der MA in einer händisch geschriebenen Liste selbst mitgeschrieben hat. Diese Stunden wurden in ein Zeiterfassungsprogramm im Jahre 2003 übernommen.
    Die übersteigenden Überstunden wurden in einen „Pool“ gesammelt wodurch sich jetzt im Jahre 2009 ein Saldo von ca. 1400 Überstunden angesammelt haben.
    Von diesem Pool wurden Stunden ab- und zugetragen, je nachdem wieviel in einem Monat erreicht wurden. Wurden weniger als 59 Stunden geleistet – sind trotzdem in der Lohnverrechnung diese 59 Stunden ausbezahlt und vom Saldo abgetragen worden. Umgekehrt sind die ab 59 übersteigenden Stunden in diesen Pool hineingeflossen.
    Nun zum eigentlichen Problem : Dieser DN. geht am 1.2.2010 in Pension und ist ab jetzt nur mehr in Urlaub. Die Geschäftsleitung ist der Meinung, daß all die Jahre und auch jetzt beim Urlaub KEIN Durchschnitt bei den Urlauben, Krankenständen oder Feiertagen gerechnet hätte werden sollen, weil dieser DN. ja ohnedies IMMER diese 59 Stunden ausbezahlt bekommen hätte.
    Ich sehe das Ausfallprinzip jedoch so, daß er ja trotzdem z.B. an seinem Urlaub, Krankenstand keine Möglichkeit hat Überstunden zu leisten und daher sehr wohl der Durchschnitt hineinzurechnen ist.
    Wie sehen Sie das ?
    Danke im Voraus für Ihre Antworten

    #21679
    Martin
    Teilnehmer

    servus peter!

    es ist richtig, dass bei einer überstundenpauschale nicht noch extra ein schnitt für fehlzeiten berechnet wird.
    aber: in deinem fall sollte der dienstnehmer die stunden leisten.
    d.h. bei z.b. 2 wochen urlaub müsste er die überstunden in die restliche zeit des monats hineinpressen –
    und das ist eine definitive schlechterstellung.
    deshalb bin ich bei dir das ein zusätzlicher schnitt gebührt.

    zusatzfrage:
    bei eintritt bei/vor 1987 fällt abfertigung an. wie berechnest du diese?

    #21677

    hallo martin
    danke für deine antwort – sehe ich auch so
    mfg
    peter

    #21678
    Martin
    Teilnehmer

    nachtrag:

    falls immer mehr überstunden geleistet wurden, als im überstundenpauschale gedeckt sind, hat der dienstnehmer einen nachteil.
    logo – auch wenn dieser anspruch schon verjährt ist, könnte der dienstnehmer noch den PENSIONSSCHADEN geltend machen.
    und der verjährt erst nach pensionsantritt.

    d.h. die sv beiträge könnten bei einer gpla vom prüfer vorgeschrieben werden. falls dies nicht gemacht wird, werden die sv- beiträge für die pension zu niedrig angenommen. der dienstehmer könnte nun die firma für den differenzbetrag seiner pension in haftung nehmen.
    unwahrscheinlich aber: „nichts ist unmöglich“

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