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Verfasste Forenbeiträge

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  • #17287

    Ich meine natürlich die Überstundenzuschläge 50% nicht auch den Grundlohn.

    LG

    #17286

    Hallo Monika!

    Meine Ansicht ist diese:
    Überstunden in der Zeit zwischen 19 Uhr und 7Uhr wenn die Blockzeit von 3 Stunden erfüllt ist, können steuerfrei nach § 68 abgerchnet werden. In deinem Fall ist ja die Blockzeit erfüllt. Außerdem ist in deinem Fall der 6. Tag sowieso Überstunden und da wären die Üst ab 19 Uhr steuerfrei zu rechnen.
    Weiters steht noch der erhöhte Freibetrag zu, da ja überwiegend in der Nacht gearbeitet wird.

    Zur Frage der Nachtzuschläge laut Kollektivvertrag:
    du mußt überprüfen ob überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird, dann mußt du sowieso lt. KV die Nachtzuschläge zahlen (sonst wirds der Prüfer nachverrechnen). Diese wären dann auch steuerfrei (nicht für Urlaub) bis zum Freibetrag.

    LG

    #17285

    §68/1 geht sicher in ordnung
    nachtzuschläge ANSPRUCH (in tiroler lohnordnung steht ausdrücklich bei überwiegender tätigkeit nach 22:00 uhr – doch hier auch der fall)

    #17289

    Es dürfte in jüngster Zeit immer häufiger vorkommen, dass sich die Jugendbehörden (Magistrat, Bezirkshauptmannschaften) anstelle der Inanspruchnahme der gerichtlichen Exekution mit Unterhaltsschuldnern auf eine Gehaltsabtretung einigen.
    In diesen Fällen sind die pfändbaren Beträge grundsätzlich auch ohne gerichtliche Mitwirkung abzuführen, weil infolge der Zession die Befugnis zur Einziehung der pfändbaren Bezugsteile auf den (vom Jugendamt vertretenen) Unterhaltsgläubiger übergeht.
    Ist aus der Abtretungsurkunde erkennbar, dass es sich um eine Zession zwecks Hereinbringung von GESETZLICHEN UNTERHALTSFORDERUNGEN handelt, wären natürlich die Tabellen 2 anwendbar.
    Ist aus der Abtretungsurkunde keine klare Schlussfolgerung in Richtung GESETZLICHER UNTERHALT zu ziehen (es wäre ja zB auch der Fall bloß vertraglichen Unterhalts denkbar, der nicht als Unterhaltspfändung privilegiert ist), wird man im Zweifel die Tabellen 1 anwenden dürfen. Dh es wird (selbst wenn es sich nachträglich als unrichtig herausstellen sollte) wohl keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn man diesfalls nur nach den Tabelen 1 und nicht nach den Tabellen 2 pfändet.
    Dessen ungeachtet sollte – wenn irgendwie möglich – rasch eine Abklärung mit der betreffenden Stelle (Bezirkshauptmannschaft) erfolgen, um welche Forderung es genau geht.

    Liebe Grüße, Karina

    #17030

    Zum Seitenhieb auf das pragmatisierte Personal: Solche und ähnliche Missbräuche gibt es nur in der Privatwirtschaft.

    LG

    #17032

    Ich habe die Lösung inzwischen gefunden! Die Zeiten des individuellen und des generellen Beschäftigungsverbotes sind zusammenzurechnen. Das bedeutet, ergeben beide zusammen mindestens 8 Wochen ( 56KT ), bewirkt dies keine Verlängerung der Schutzfrist im Falle einer vorzeitigen Geburt! Dennoch danke! Lg. Alexander

    #17282

    Herzlichen Dank im Namen der Forumsgemeinde für die Auflistung der Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem DLS.
    Wir sind auf weitere Infos „gespannt“ !

    Liebe Grüße
    pvred

    #17057

    Mit den 5 Jahren das gilt für den Handels-KV!
    Generell gilt das nicht!

    L.G.

    #17056

    Hallo Roland!

    Würdest du mir bitte meinen Weihnachtsfrieden herstellen in dem du mir schreibst wie du das mit der Rechtsunwirksamkeit des Kündigungstermin meinst?

    Danke und frohe Weihnachten von

    Elisabeth

    #17052

    Es ist kein Lohnzettel auszustellen, da das Dienstverhältnis innerhalb eines Monats wieder begonnen wurde.

    #17018

    Hallo Alexander!

    Zuerst recht schönen Dank für deinen Antwort. Ich habe natürlich aber weitere Fragen:
    1)Was ist WKP?
    2)Wo steht diese Rechnungsmethode drinnen? (Gesetz, Richtlinien, etc.)
    3)Unter „die Monate des KBG-Bezuges“ meinst Du die, in 2005 gearbeitete Monate, während sie auch KBG bezogen hat, oder die Monate, in welchen (in 2005) tatsächlich KBG bezogen worden ist, unabhängig davon ob sie gearbeitet hat oder nicht?
    4) Dass sie auch noch einen Sachbezug mit 300 EUR hat habe ich zuerst gar nicht gefragt, den SB habe ich einfach als „laufender Bezug“ zum Gehalt dazugerechnet.

    (Ich bin seit kurzer Zeit in der PV Branche, mit wenig DN und wenig Erfahrung.)
    Danke, und liebe Grüsse
    Anna

    #17000

    Wenn Sie mit dem Dienstnehmer eine Vereinbarung treffen, aus der hervorgeht, dass seine Gewinnbeteiligung in eine Zahlung – 14 x im Jahr – umfunktioniert wird, sind Sie auf der sicheren Seite und erreichen auch eine Erhöhung der Jahresechstelbasis.

    #16989

    die 2 Stunden zählen zum Inland. Es gelten daher die Taggeldregelungen ffürs Inland und da steht bei voller Verfplegung kein TG zu.
    LG
    Stefanie

    #16988

    Für die 2 Inlandsstunden stehen höchstmöglich 2/12 von € 26,40 abgabenfrei zu.
    Nur wenn die Verpflegung ein „Geschäftsessen“ sein sollte (siehe LStR 729, sie kommmen über die HP des BMF dazu) kommt es zu der von Ihnen angeführten Kürzung. Sollte es sich aber um eine „normale“ volle Verpflegung handeln, steht für solche Tage kein abgabenfreies Tagesgeld zu.

    #16977

    Lieber Mariette,

    wenn zwei Arbeitnehmer abwechselnd einen Firmen-PKW benützen, ist bei jedem Arbeitnehmer der entsprechende Sachbezug anzusetzen (Begründung: die Anzahl der Fahrten sind bei der Feststellung des Sachbezugs ohne Bedeutung). Zu beachten ist allerdings, ob die 500 Km/pro Monat (im Jahresschnitt gerechnet) unterschritten werden. Ist dies bei einem (oder bei beiden) Arbeitnehmern der Fall, ist natürlich der halbe Sachbezugswert anzusetzen.

    Liebe Grüße
    pvred

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