Sehr geehrte Veronika,
in Ihrem Fall ist der Urlaub der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen.
Unter „www.bmf.gv.at“ unter „Lohnsteuerrichtlinien“, Randzahl 65 finden sie diese Aussage.
Liebe Grüße
pvred
Lieber Herr Michael,
Ihr Beispiel kann erst gelöst werden, wenn wir wissen wieviel an Stunden Ihr Angestellter wirklich mit dem Gehalt abgegolten bekommen soll.
Sind es 38,5 Normalstunden und 10 zusätzliche Stunden oder
sind es 38,5 Normalstunden und 6,5 (1,5 x 4,33)Mehrstunden und 10 Überstunden.
Ob so oder so ist der Fall leicht selbst zu rechnen. Unter Verwendung des KV-Mehrstunden- und KV-Überstundenteilers können die € 3.000,- aufgeteilt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das sich so ergebende Gehalt den KV-Gehalt nicht unterschreiten darf.
Die in Ihrem Beispiel B angeführten Buchbeispiele 32,33 (neu 34,35) beziehen sich auf die steuerliche Behandlung im Gehalt enthaltender Überstunden. Bei Ihrem Fall geht es aber um die arbeitsrechtliche Festlegung des Gehalts.
Sollten Sie dennoch Hilfe benötigen, melden Sie sich einfach wieder.
Liebe Grüße
W.Ortner
Nachtrag zum Beispiel B.)
Oder müsste der Teiler 167+10+5 sein.
167 Norm.arb.zeit + 10 Ü-Stunden + 5 für Zuschl.
In diesem Fall wären die 6,5 Mehrstunden nicht berücksichtigt.
Danke
Michael