Unterbrechung des Krankenstandes durch Urlaub?

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  • #13175

    Es kommt immer wieder vor, dass ein Dienststellenleiter einem Kranken, dessen Bezüge wegen Krankheit bereits gekürzt worden sind, mitten im Krankenstand Urlaub gewährt. Dadurch wird die Bezugskürzung wieder aufgehoben. Wie kann ich das untersagen, worauf kann ich mich da berufen?

    #17026

    Hallo!

    Das ist ja skandalös!! Du kannst Dich natürlich auf das EFZG und dem UrlG. berufen. Wie von Ulrike beschrieben ist der Urlaub für Erholungszwecke da. Ich gewinne den Eindruck, dass der DG einen Urlaubsabbau bezweckt, denn sonst darf sich dieser nicht Dienststellenleiter nennen.

    lg. Alexander

    #17027

    Na ja, der Grund dürfte der sein, dass der Bedienstete natürlich mitbekommt, dass er nun nur noch halbe Bezüge bekommt. Daher geht er zu seinem Dienststellenleiter und verlangt Urlaub (vielleicht will er auch wegfahren und hat gebucht). Nach dem Urlaub legt er wieder eine neue Krankmeldung vor. Unwissende Dienststellenleiter unterschreiben dann den Urlaubszettel. Wir sind leider ein sehr, sehr großer Betrieb und da kommt das vor.

    #17028

    Ich gewinne aus deinem Schreiben den Eindruck, dass die Mitarbeiter anscheinend nicht richtig informiert sind. Der DG muss im Falle des Teilentgeltes eine Meldung an die zuständige GKK tätigen, damit die Differenz ausbezahlt wird.
    Anderseits gewinne ich den Eindruck, dass die Mitarbeiter auch gar nicht so krank sein können, denn im Anschluss ( plötzlich wieder gesund ) auf Urlaub zu fahren und dann wiederum anschliessend in den Krankenstand zu gehen, deutet auf Missbrauch hin. Wenn das öfter passiert, würde ich mir schon arbeitsrechtliche Schritte überlegen. Ich hoffe es geht nicht um pragmatisiertes Personal. lg. aus Graz Alexander

    #17029

    Sowas hab ich überhaupt noch nie gehört!!!
    Im Krankenstand kann kein Urlaub vereinbart werden weil auch der Erholungszweck nicht gegeben ist.
    Diese DN bekommen ja auch von der Krankenkasse Krankengeld. Somit müsste dieser das Krankengeld zurückzahlen!
    Es ist weder vom EFZG noch vom Urlaubsgesetz gedeckt.

    LG

    #17030

    Zum Seitenhieb auf das pragmatisierte Personal: Solche und ähnliche Missbräuche gibt es nur in der Privatwirtschaft.

    LG

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