KV Gastgewerbe (Arbeiter)

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  • #13283

    Welcher „Gastgewerbe-Spezialist“ kann mir helfen?
    Folgende Angaben:

    Arbeiter: 6 Tg./Woche, 9 Std/Tag
    Arbeitszeit von 17 Uhr bis 3 Uhr

    habe bis dato 60 Überstunden mit 50% Zuschlag pro Monat abgerechnet.
    man will nun um steuerbegünstigt abzurechnen, begünstigte Üst bzw. Nachtzuschläge heranziehen (§ 68/1). Ist dies überhaupt möglich bzw. müsste man bei einer Prüfung nachzahlen?
    Soviel ich weiß sind doch die am 6.Tag geleisteten Üstzuschläge steuerpflichtig oder hat sich hierbei etwas geändert?

    Bitte um eure Hilfe. Danke

    #17285

    §68/1 geht sicher in ordnung
    nachtzuschläge ANSPRUCH (in tiroler lohnordnung steht ausdrücklich bei überwiegender tätigkeit nach 22:00 uhr – doch hier auch der fall)

    #17286

    Hallo Monika!

    Meine Ansicht ist diese:
    Überstunden in der Zeit zwischen 19 Uhr und 7Uhr wenn die Blockzeit von 3 Stunden erfüllt ist, können steuerfrei nach § 68 abgerchnet werden. In deinem Fall ist ja die Blockzeit erfüllt. Außerdem ist in deinem Fall der 6. Tag sowieso Überstunden und da wären die Üst ab 19 Uhr steuerfrei zu rechnen.
    Weiters steht noch der erhöhte Freibetrag zu, da ja überwiegend in der Nacht gearbeitet wird.

    Zur Frage der Nachtzuschläge laut Kollektivvertrag:
    du mußt überprüfen ob überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gearbeitet wird, dann mußt du sowieso lt. KV die Nachtzuschläge zahlen (sonst wirds der Prüfer nachverrechnen). Diese wären dann auch steuerfrei (nicht für Urlaub) bis zum Freibetrag.

    LG

    #17287

    Ich meine natürlich die Überstundenzuschläge 50% nicht auch den Grundlohn.

    LG

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