Monate: September 2017

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Revisionen in Sachen Werkvertrag und freier Dienstvertrag

Wer die Erkenntnisse des BVwG nicht akzeptieren will, braucht gute Gründe, um diese beim VwGH anzufechten. Gegen ein Erkenntnis des BVwG ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ist mit 1. 7. 2017 in Kraft getreten und ist auf alle laufenden Versicherungszuordnungsverfahren anzuwenden, die nicht bis spätestens 30. 6. 2017 abgeschlossen wurden. (Bild: © iStock)

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ist das erste Ergebnis von langjährigen und äußerst schwierigen Bemühungen zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und kann daher – trotz der inhaltlichen Komplexität – als ein positiver Schritt in die richtige Richtung gesehen werden.

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

die vorliegende zweite Sommerausgabe ist vom Thema „Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz“ (SV-ZG) und von der Hoffnung geprägt, dass sich dadurch tatsächlich Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Abgrenzung von (freien) Dienst­verträgen zu „Werkverträgen“ herstellen lässt – Christian Artner stellt den künftigen Ablauf der Abstimmung zwischen den Sozial­versicherungsträgern ausführlich dar. Leises Unbehagen bereitet dem gelernten Personalverrechner jedoch die Aussage, dass „bei geändertem Sachverhalt eine nachträgliche Umqualifizierung nicht ausgeschlossen ist.“ Dazu passend zeigt Ihnen Christa Kocher, wie Sie in Umqualifizierungsverfahren argumentieren müssen, um im Instanzenzug nicht beim BVwG stecken zu bleiben, sondern doch zum VwGH vordringen zu können, in der Hoffnung, dort mit Ihrer Rechtsansicht zu obsiegen. Und Christa Kocher zeigt anhand einer „Poolschwester“ auch, was nach Ansicht des BVwG kein Werkvertrag ist – ob dieser Sachverhalt auf Basis des SV-ZG künftig gleich an der Wurzel „richtig“ behandelt wird? Ihre Monika Kunesch