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Der OGH hat sich in dieser aktuellen Entscheidung insbesondere mit der Arbeitsbereitschaft und der Sonn- und Feiertagsruhe auseinander­gesetzt. (Bild: © iStock)

OGH: Nicht verbrauchtes Zeitguthaben bei Insolvenz

Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz‑, nicht Masseforderungen dar. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.

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Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland

Österreich und Deutschland haben sich in einer Konsultations­vereinbarung vom 30. 10. 2018 darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland, der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen Sozial­versicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf Entgeltfort­zahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem Entgeltfort­zahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz (BUAG) von österreichischen Sozial­versicherungseinrichtungen getragen werden. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Bendlinger.

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Rufbereitschaft und ihre Abgeltung

Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeits­leistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treue­pflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich verein­bart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeits­entgelt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

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Mehrfach­versicherung und Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage

Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der Mehrfach­versicherung. Unterschiedliche Tätigkeiten führen zur Pflicht­versicherung nach verschiedenen Gesetzen. Bei ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG ist gemeinsame Grenze für die Abfuhr von Beiträgen die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage (2019: 73.080 € pro Jahr). Sollte es außerhalb dieser Systeme zu einer Überschreitung dieser Höchstbeitragsgrundlage kommen, sieht der VwGH darin weder verfassungs- noch unions­rechtliche Probleme. Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.

Verpfändung: Folgewirkung auf Privatinsolvenz

Verpfändungen dienen dem vorbeugenden Schutz des Gläubigers und sind privat­rechtlicher Natur. Ihre Rechtsgestaltung unterscheidet sich daher in einigen wesentlichen Punkten von der gerichtlichen Exekution oder der Privatinsolvenz. Die Folgen eines Wiedereintritts im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz zeigt eine OGH-Entscheidung auf. Ein Beitrag von Mag. Elfriede Köck.

Sachbezug für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern bei Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen

Besteht für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern die Möglichkeit, Vorführkraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist für die Berechnung des Sachbezugs § 4 Abs 6 Sachbezugs­wertever­ordnung anzuwenden, wonach die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungs­kosten der Sachbezugs­bewertung zugrunde zu legen sind. Eine Hinzu­rechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugs­werte ist in diesen Fällen jedoch unzulässig.