Besteht für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern die Möglichkeit, Vorführkraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist für die Berechnung des Sachbezugs § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung anzuwenden, wonach die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten der Sachbezugsbewertung zugrunde zu legen sind. Eine Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte ist in diesen Fällen jedoch unzulässig. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Entscheidung: VwGH 21. 11. 2018, Ro 2016/13/0013
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