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KV-Abschluss für Werbung und Marktkommunikation in Wien

Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für den Bereich Werbung und Marktkommunikation in Wien. Die Positionen der Gehaltstabelle werden nach der erzielten Einigung um 2,2 % plus 4,50 Euro erhöht und auf den nächsthöheren 50 Cent- bzw den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.

(Bild: © iStock)

Die BUAG-Zuschlags­verordnung 2018

Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit 1. 1. 2018 wirksame Änderung der BUAG-Zuschlags­verordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlags­verordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausge­geben am 5. 12. 2017, erfolgte. Lesen Sie den Beitrag von Rudolf Grafeneder in der aktuellen PV-Info.

Zum Vorliegen von Insolvenzindikatoren für Sozialversicherungsträger

Dass eine Beitragsschuldnerin, über deren Vermögen rund eineinhalb Jahre zuvor ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde, mit den laufenden Sozialversicherungsbeiträgen 10 Monate hindurch derart in Rückstand gerät, dass sie die Beiträge jeweils erst nach Mahnung, dann aber innerhalb der gesetzten Nachfrist vollständig begleicht, sodass es niemals zu Exekutionsanträgen gegen sie kommt, stellt keinen Insolvenzindikator dar.

Aktualisierte Berufsliste zur Schwerarbeit

Am 28. 11. 2017 wurde vom Ausschuss Alterssicherung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger die Aufnahme weiterer Berufe in die Schwerarbeitslisten beschlossen. In die Liste 2 wurde die Tätigkeit an der Unterflur-Drehbank ÖBB/Bahntechnik und in die Liste 1 wurden die Montagetischler/-innen neu aufgenommen; die Wildbach- und Lawinenverbauer/-innen wurden um die Lehnenarbeiter/-innen ergänzt.

Echter oder freier Dienst­vertrag?

Die Frage, ob ein echter Dienst­vertrag oder doch ein freier Dienst­vertrag vorliegt, ist immer das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie rechtfertigt keine außerordentliche Revision.