Autor: Redaktion

Kollektivvertrag

OGH: Mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers

Besteht bei einem mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber keine organisatorische Trennung in Haupt‑ und Nebenbetriebe und keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

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Zurverfügungstellung eines Kfz an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeuges entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar.

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EuGH: Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Mindestjahresurlaubs

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein
Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales
Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.

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Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2018

Mit Richtlinie des BMF vom 13. 12. 2018, BMF-010222/0113-IV/7/2018, wurden die gesetzlichen Änderungen aufgrund des JStG 2018, die Änderung der Sachbezugswerteverordnung, der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten und der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sowie wesentliche Entscheidungen des BFG und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet.

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Lohnsteuer: Begünstigte Besteuerung des Urlaubsgeldes bei unterschiedlich hohen Monatsbezügen – „Sechstelberechnung“

In diesem Fall ging es um die Besteuerung der Löhne leitender Mitarbeiter eines Unternehmens. Diese erhielten erstens in allen zwölf Monaten des Jahres ein als „laufender Gehalt“ bezeichnetes Entgelt in gleichbleibender Höhe, zweitens in den Monaten Jänner bis Juni als weiteren laufenden Bezug ein als „laufende Prämie“ bezeichnetes, jährlich variables Entgelt, drittens als sonstigen Bezug einen Urlaubszuschuss im April und viertens als sonstigen Bezug eine Weihnachtsremuneration im Juni.

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Krankenstand als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung

Überhöhte Krankenstände kommen als Rechtfertigung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht. Dazu muss der Arbeitgeber eine objektive Zukunftsprognose über die weitere Dienstfähigkeit anstellen. Eine ungünstige Prognose kann etwa aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.