Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein
Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales
Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.
Entscheidung: EuGH 13. 12. 2018, C-385/17, Hein.