Um den Verfall von Überstundenentgelt (im Anwendungsbereich des IT-Kollektivvertrages) zu vermeiden, genügt es, wenn der Arbeitnehmer, mit dem ein All-in-Gehalt vereinbart wurde, das Überstundenentgelt innerhalb der Verfallsfrist ab dem Ende des Durchrechnungszeitraums geltend macht.
Entscheidung: OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 28/17h
Die kollektivvertraglich vorgesehene Geltendmachung binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung hätte bei einem All-in-Gehalt zur Folge, dass Ansprüche bereits verfallen könnten, bevor sie entstanden sind. Lesen Sie den Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Der ganze Artikel (PV-Info 3/2018, 10) als PDF und bei Lindeonline.
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