Werden die Arbeitszeiten mit einem Stechuhr-Kontrollsystem aufgezeichnet, woraus sich die faktischen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ergeben, wird den Anforderungen des AZG entsprochen, die auf das mängelfreie Führen von Aufzeichnungen über faktische Arbeitszeiten abstellen. Liegen zusätzlich Daten über die Arbeitszeit vor, können diese jedoch in anderen Verfahren (zB wegen Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeiten) von Bedeutung sein. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 23. 11. 2017, Ra 2017/11/0243
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