Hallo Sabine!
Grundsätzlich muss man sagen, dass der DG verlangen kann, dass Arztbesuche tunlichst in der Freizeit des AN zu konsumieren sind. Stehen aber die Ordinationszeiten gegen die Dienstzeiten so werden diese auch zu bezahlen sein. Wichtig ist nur zu erfragen, ob die Genehmigung dieser Zeiten auch durch einen ordentlich praktizierenten Arzt erfolgt ist. Wenn ja, kommt das Ausfallsprinzip zu tragen, heißt DG hat Entgeltfortzahlungspflicht.
Sollten aber KS und Fehlzeiten aber ergeblich groß sein, steht auch einer Kündigung nix im Weg.
LG Josef
Lieber Forenteilnehmer!
Einarbeiten von Minusstunden im Urlaub, ich wäre nur gespannt wann euch das Arbeitsinspektorat einmal auf die Finger klopft und dem DG eine saftige Strafe verhängt. Arbeiten im Urlaub beim gleichen Dienstgeber ist absolut verboten. Die HR soll sich doch bitte mal das AZG durchlesen, für was es eine Urlaubsanspruch gibt, ganz sicher nicht für Minusstunden abbauen.
LG
Hallo!
Leihomas unterliegen keinen Kollektivvertrag, du könntest aber als Hilfe den BAGS KV mit Heimhilfen heranziehen, damit du eine Grundlage für eine anständige Entlohnung bekommst. Am ehesten freier Dienstvertrag.
LG
zu einer KV-Wechsel kann es kommen, wenn ich die zugehörigkeit in der Innung der Wirtschaftskammer ändert. KV-Zugehörigkeit ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, ist die Tätikeit oranisatorisch getrennt können auch zwei KV’s zur Anwendung kommen (siehe ArbVG). Ist das nicht der Fall zählt der KV wo die überwiegende geschäftliche Tätigkeit der Firma vollzogen wird.
Die Frage in deinem Fall, organisatorisch eine eigene Einheit, oder überwiegente Tätigkeit der Firma? Wieviele KV’s kommen jetzt schon zur Anwendung? Mischbetrieb?
Im Zeichen der Kollektivvertragsfreiheit kann der Dienstgeber grundsätzlich frei über seinen KV verfügen. Mittels einer Betriebsvereinbarung kann der bessere KV aber vereinbart werden (geht nur in Betrieben mit Betriebsrat) Änderungskündigung bei KV-Wechsel ist nicht anzuraten, weil bei einer Änderungskündigung alle Ansprüche wie bei einer Beendigung des Dienstverh. durch den DG schlagend werden. Ist der KV-Wechsel rechtens wäre eine Verschlechterung hinsichtliche Rahmenrecht und Entgeld denkbar. Gibt es eine Fesstellungsklage, eingebracht durch zb den Betriebsrat, könnte es für den DG ein böses Erwachen geben
Thomas,
sieht der KV keine Regelung so gibt es dafür auch keine.
LG
Konni!
Auf Alle Fälle Betriebsübergang nach der europäischen Richtlinie, die im AVRAG niedergeschrieben ist. Dabei übernimmt der neue DG alle Rechte und Pflichten. Ferner ein Jahr keine Kündigung die aufgrund des Betriebüberganges zurückzuführen ist. Es tritt die Eintrittsautomatik ein
LG