Roland

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  • als Antwort auf: Urlaubsantritt #21067

    Hallo malibu!

    Darüber habe ich einen Artikel in der PV-Info 12/2006 gefunden.
    Die entscheidende Textstelle für dich lautet:

    Erkrankung nach Urlaubsvereinbarung, aber noch vor Urlaubsbeginn:
    Wird ein Umstand, der der Vereinbarung von Urlaub entgegensteht, (erst) nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung, aber vor Antritt des Urlaubes bekannt (entweder weil der Umstand erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung eintritt oder weil der Arbeitnehmer erst danach Kenntnis von ihm erlangt), so kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (wegen Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches) die Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen (= Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung) .

    LG

    als Antwort auf: SOZIALPLANZAHLUNG – PFÄNDBAR ??? #21057

    Hallo Andrea!

    Danke vielmals für dein Feedback.
    Somit fallen Sozialplanzahlungen wie befürchtet auch unter Beendigungsansprüche.

    Vielleicht kann ja der DN bei Gericht eine „günstigere“ Pfändungsberechnung erwirken – versuchen könnte man es.

    LG

    als Antwort auf: SOZIALPLANZAHLUNG – PFÄNDBAR ??? #21055

    Hallo Andrea!

    Heikle Sache.
    Ich fürchte aber fast, dass auch die Sozialplanzahlung unter § 291d Abs. 1 EO fällt. Hier der Gesetzestext:

    § 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gebühren, insbesondere von der Abfertigung, aber mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung, hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben, wobei der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 maßgebend ist. Die Höchstberechnungsgrundlage nach § 291a Abs 3 vervielfacht sich mit der Anzahl der Monate, für die die Leistung zusteht. Bei einer Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz erhöht sich die Höchstberechnungsgrundlage ab dem vierten Jahr pro Jahr um ein Drittel. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.

    Das Gesetz listet die Zahlungen nicht taxativ auf, sondern spricht nur von ….insbesondere Abfertigung, daher ist mE die Sozialplanzahlung hier auch betroffen.
    Ich würde aber jetzt beim Gericht anrufen und die Meinung des Rechtspflegers einholen.

    LG

    als Antwort auf: Eventagentur – Monteure – freie Mitarbeiter #21051

    Hallo Alex!

    Das ist ein extrem heikler Punkt.
    Sehr viele freie DV bzw. Werkverträge wurden in jüngster Vergangenheit geprüft und echte Dienstverhältnisse festgestellt.
    Daher unbedingt vorher sehr gut informieren, ob ein „atypisches“ DV überhaupt möglich ist.
    Nach deiner Beschreibung wird das wohl schwer der Fall sein, aber ich möchte hier nicht ohne weitere Kenntnisse der Sachlage eine Festlegung treffen.

    Schaue dir vielleicht eine gute Literatur über dieses Thema an:

    Freudhofmeier Martin: Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag

    Abgrenzung – Gestaltungsmöglichkeiten – Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
    Chancen nutzen und Risiken vermeiden – mit dem richtigen Vertrag
    Auflage 2., aktualisierte Auflage 2008
    160 Seiten, kart.
    ISBN 978-3-7073-1303-1
    Erscheinungsdatum 12.11.2008
    Inhaltsverzeichnis Download
    Pressetext Download
    Cover Druckversion Download

    In der täglichen Beratungspraxis ist die Abgrenzung Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag zu einem Schwerpunktthema geworden: Das resultiert nicht zuletzt aus einer in den letzten Jahren restriktiver gewordenen Judikatur und Prüfungspraxis der GPLA-Behörden. Nicht selten sehen sich Unternehmer nach arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren sowie insbesondere nach Lohnabgabenprüfungen (GPLAs) mit teils empfindlichen finanziellen Nachbelastungen konfrontiert.

    Aufbauend darauf versteht sich das vorliegende Buch in erster Linie als praxisbezogener Ratgeber für Unternehmen und beratende Berufe. Neben die detaillierte Wiedergabe der Rechtslage und die Evaluierung der Abgrenzungsmerkmale Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag tritt eine umfassende Darstellung der Judikatur und Ansichten der Verwaltungsbehörden, die anhand von mehr als 100 Fall-beispielen (vom Arzt bis zum Zeitungszusteller) aufgearbeitet wird.

    Ergänzt wird das Praxishandbuch durch ausgewählte Tipps zur vorbeugenden Risikovermeidung, Beispiele aus der Praxis, ein eigenes arbeitsrechtliches Kapitel zum Thema freier Dienstvertrag sowie zahlreiche Musterformulierungen und Vertragstexte.

    Steirische Gemeindenachrichten von 01.12.2008:

    „…Neben der detailierten Wiedergabe der Rechtslage und die Evaluierung der Abgrenzungsmerkmale, tritt eine umfassende Darstellung der Judikatur und Ansichten der Verwaltungsbehörden. Zahlreiche Musterformulare, Vertragstexte und Fallbeispiele runden dieses Praxisbeispiel ab.“

    Österreich Deutschland
    Einzelpreis Eur 38.00 Eur 37.00

    LG

    als Antwort auf: Lehrling und Krankenversicherung #21059

    Hallo Susanne!

    1) Die Lehrlinge sind krankenversichert, jedoch von der Beitragsentrichtung befreit.

    2) Bei Beginn einer neuerlichen Lehre ist vorerst zu schauen, ob nicht eine Anrechnung gewisser Lehrzeiten möglich ist.
    Dann erst kann entschieden werden, in welches LJ der Lehrling einzustufen ist.
    Meiner Meinung nach muss auch hier die Befreiung wirken.

    Bezug von Familienbeihilfe ist dann auch unter gewissen Voraussetzung wieder möglich.
    Siehe dazu § 2 Abs. 1 FLAG.

    LG

    als Antwort auf: kindergeld und geringf.beschäftigung mit sonderzahlungen ? #21053

    Hallo Angie!

    Bei einem „durchlaufenden“ geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Anwendung –> keine Gefahr!

    Und die Sonderzahlungen wirken sich im Hinblick auf das Kinderbetreuungsgeld auch nicht aus.

    Obendrein gesagt: Bei solch niedrigen Bezügen läuft man sowieso nicht Gefahr, dass man die Zuverdientsgrenze überschreitet.

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung und Arbeitnehmerveranlagung? #19976

    Hallo mooni!

    Wie schon beim ersten Posting gesagt:
    Man bräuchte jetzt wirklich alle Daten, um die Berechnung „nachspielen“ zu können.

    Eine Hilfe hätte ich vielleicht noch:
    Am L16 (Jahreslohnzettel) ist in der KZ 220 die Summe der Sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels ausgewiesen.

    Berechnet wird das Jahressechstel wie folgt:
    Summe der laufenden Bezüge des Kalenderjahres bis zur letzten Sonderzahlung : Anzahl der Monate = Durchschnittlicher laufender Bezug x 2

    LG

    als Antwort auf: Auslandstätigkeit – BITTE DRINGEND … #21058

    Hallo Schneider!

    Laut RZ 64 der LSt-RL wird die Auslandstätigkeit durch ZA nicht unterbrochen, wenn die ÜSt aus der Auslandstätigkeit stammen.
    Siehe dazu die RZ im Originalwortlaut:

    64
    Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der
    Monatszeitraum bei dem einzelnen Tätigkeitsabschnitt überschritten wird. Während dieses
    Monats darf die ausländische Tätigkeit nur
    – an Wochenenden,
    – an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen,
    – an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (zB Dekadenarbeit,
    Zeitausgleich, der sich auf im Rahmen der Auslandstätigkeit geleistete Überstunden
    bezieht),
    – bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in das Inland
    zurückkehrt,
    – bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeiten (zB Schlechtwetter,
    Reparaturen),
    – bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit, worunter jene gesetzlich oder
    kollektivvertraglich vorgesehenen Freizeitansprüche zu verstehen sind, die sich aus
    bestimmten Anlässen wie zB Todesfall, Heirat ergeben, unterbrochen werden. Dabei ist
    es nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die Kosten für (Familien-)Heimfahrten
    übernimmt. Ebenso ist es bei grenznahen Bau- oder Montagestellen nicht schädlich,
    wenn die Arbeitnehmer ihren inländischen Wohnort zur Nächtigung aufsuchen.

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung und Arbeitnehmerveranlagung? #19978

    Hallo mooni!

    Dieses niedrige Jahressechstel ist die Lösung!
    Deine Einmalprämie wurde sv-laufen und steuerrechtlich als Sonstiger Bezug erfasst (welcher innerhalb des J/6 mit 6% erfasst wird), da aber das J/6 schon ausgeschöpft war, wurde sie voll mit dem lfd. Bezug mitversteuert.
    Der Freibetrag von 620,– steht nur beim ersten Sonstigen Bezug des Jahres zu, meist beim Urlaubszuschuss.

    LG

    als Antwort auf: Außendienstmitarbeiter #21028

    Hallo Susanne!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: personen mit besonderer Behandlung #21046

    Liebe KollegInnen!

    Bitte Vorsicht!
    Welcher Grad der Behinderung (erst ab 50% DB-, DZ- und kommunalsteuerfrei!)?

    LG

    als Antwort auf: 3 Monate Karenz #21012

    Hallo Stephanie!

    Danke für diese Rückmeldung – Super!

    LG

    als Antwort auf: Sonderzahlung und Arbeitnehmerveranlagung? #19975

    Hallo mooni!

    Leider kann man den Fall mit den vorhandenen Daten nicht nachspielen.
    Aber ich bin trotzdem davon überzeugt, dass die Steuer richtig berechnet wurde, da nur ein TEIL der Steuer bei der AN-Veranlagung refundiert wird, da bei Einmalprämien (als 3. Sonderzahlung) regelmäßig das Jahressechstel überschritten wird und daher (meist) ein Großteil des Betrages anstatt mit 6% voll nach Tarif versteuert wird.
    Da dann dieser Tarif meistens (von der Progression her gesehen) höher ist als im Jahresdurchschnitt, kommt halt ein Teil der Steuer zurück – aber eben nur ein kleiner Teil.

    LG

    als Antwort auf: Außendienstmitarbeiter #21026

    Hallo Susanne!

    Genau diese Definition von „Innendienst“ kann uns schon sehr viel Kopfweh bereiten, und die ist auch unser Problem.
    Die entscheidende RZ aus den LSt-RL ist folgende:

    5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei „Innendienst“
    284
    Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher
    der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im
    Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder
    Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans,
    Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht
    Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen.
    Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst,
    bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein
    Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076; VwGH
    28.10.1997, 93/14/0077). Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der
    Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB
    Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
    Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er
    von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des
    Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990,
    90/14/0069).
    Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Betriebsstandorten/Betriebsstätten
    (nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und hat
    er an diesen Standorten einen funktionalen Arbeitsplatz (siehe Rz 700) inne,
    stellt jeder einzelne Standort einen Mittelpunkt der Tätigkeit (siehe Rz 303) dar.
    Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen zwei Mittelpunkten der Tätigkeit
    (zwischen zwei Standorten) siehe Rz 294.

    So weit die RZ 284.
    Dieser Papierkram, von dem du sprichst, könnte schon ein Pferdefuß sein im Hinblick auf Innendienst-Tätigkeit.
    Ganz sicher ist es dann so, wenn eine Innendienst-Tätigkeit vorliegt, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Innendienst-Arbeitsstätte Privatfahrten sind –> somit sachbezugsauslösend!

    LG

    als Antwort auf: Firmenwagen wird zu Privatwagen #21043

    Hallo Andrea!

    Dazu die RZ 222b aus den LSt-RL:

    222b
    Beim Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge an Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger
    Sachbezug insoweit vor, als die Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen Preis
    zu bezahlen haben, der unter dem Preis liegt, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an
    einen „fremden“ privaten Abnehmer zu erzielen wäre. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich
    aus der Differenz des vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Preises und – in Anlehnung an
    Punkt 5.2 des Durchführungserlasses zum NoVAG 1991 – dem Mittelwert zwischen dem
    Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-
    Notierungen (jeweils inklusive Umsatzsteuer und NoVA). Dem Arbeitnehmer bleibt es
    unbenommen, einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen (zB
    Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) nachzuweisen.

    LG

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