Sonderzahlung und Arbeitnehmerveranlagung?

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  • #14453

    Hallo liebe Forumianer/Innen!

    Als meine ersten Beitrag hätte ich eine Frage an die PV Profis!

    Ich habe letztes Jahr eine einmalige Prämie von 2000.- zu meinen 2300.-Brutto bekommen. Wurde auf dem Lohnzettel als Prämie angeführt und auf den normalen Bruttobetrag addiert. Diese wurde aber voll versteuert.Ich bekam also 2498,63 ausbezahlt.
    Unsere PV Dame hat mir gesagt, dass sei OK so, ich bekäme den Rest bei der Arbeitnehmerveranlagung zurück.
    Nun habe ich diese Vorberechnung gemacht, und sie sagt mir ich bekäme 81 Euro retour. Das kommt mir aber reichlich wenig vor.

    Kann das denn stimmen? ( Ich bin Angestellter D1)
    Bzw. wie bekomme ich die Sonderzahlung jetzt richtig versteuert?

    Vielen Dank im Voraus!

    Liebe Grüße
    Mooni

    #19975

    Hallo mooni!

    Leider kann man den Fall mit den vorhandenen Daten nicht nachspielen.
    Aber ich bin trotzdem davon überzeugt, dass die Steuer richtig berechnet wurde, da nur ein TEIL der Steuer bei der AN-Veranlagung refundiert wird, da bei Einmalprämien (als 3. Sonderzahlung) regelmäßig das Jahressechstel überschritten wird und daher (meist) ein Großteil des Betrages anstatt mit 6% voll nach Tarif versteuert wird.
    Da dann dieser Tarif meistens (von der Progression her gesehen) höher ist als im Jahresdurchschnitt, kommt halt ein Teil der Steuer zurück – aber eben nur ein kleiner Teil.

    LG

    #19977

    Hallo, erstmal danke für die schnelle Antwort,

    Mein Jahressechstel betrug 4133,29, das Bruttogehalt in dem Monat mit Prämie 4300.

    die 80 Euro kommen meiner Meinung nach eher von daher, dass ich im November eine Lohnerhöhung von 300 Brutto bekommen habe.
    Kann es sein, dass die Sonderzahlung gar nich als Sonderzahlung berücksichtigt wurde? Normal müsste ja wenigstens der Freibetrag von 620 Euro abgezogen werden oder nicht?
    Auf dem Lohnzettel steht die Prämie nämlich auch SV pfl. und LSt. Pfl. mit den vollen 2000 drin.

    Für was denn dann eine Sonderzahlung wenn dann 55% davon weg kommen 🙁

    #19978

    Hallo mooni!

    Dieses niedrige Jahressechstel ist die Lösung!
    Deine Einmalprämie wurde sv-laufen und steuerrechtlich als Sonstiger Bezug erfasst (welcher innerhalb des J/6 mit 6% erfasst wird), da aber das J/6 schon ausgeschöpft war, wurde sie voll mit dem lfd. Bezug mitversteuert.
    Der Freibetrag von 620,– steht nur beim ersten Sonstigen Bezug des Jahres zu, meist beim Urlaubszuschuss.

    LG

    #19974

    Aha, danke. Wobei ich mir bei dem Jahressechstel nicht ganz sicher bin. Ich hab jetzt einfach den Jahreslohnzettel auf Finanzonline durch 6 geteilt.

    Bruttoeinkommen war aber wesentlich mehr als im Lohnzettel steht. Ist das der Nettobetrag? es waren 24799
    Bruttojahreseinkommen waren aber 37100 ( inkl. den 2000 Prämie) somit wäre dieses Jahressechstel 6138.

    Leider konnte ich aus den Seiten die das Jahressechstel erklären nicht eindeutig feststellen wie das funktioniert.

    Vielen Dank nochmals,
    Grüße Mooni

    #19976

    Hallo mooni!

    Wie schon beim ersten Posting gesagt:
    Man bräuchte jetzt wirklich alle Daten, um die Berechnung „nachspielen“ zu können.

    Eine Hilfe hätte ich vielleicht noch:
    Am L16 (Jahreslohnzettel) ist in der KZ 220 die Summe der Sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels ausgewiesen.

    Berechnet wird das Jahressechstel wie folgt:
    Summe der laufenden Bezüge des Kalenderjahres bis zur letzten Sonderzahlung : Anzahl der Monate = Durchschnittlicher laufender Bezug x 2

    LG

    #19979

    Hallo,

    kann mir jemand weiterhelfen, wäre wirklich super.
    Folgendes: ich hatte im Jahr 2008 eine Strafe vom Fernmeldebüro und darauffolgend Rechtsanwaltskosten von ungefähr 2.000 Euro zu zahlen, möchte gerne wissen ob ich diese Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 irgendwie geltend machen kann, Prozess wurde mehr oder weniger von mir selbst verschuldet. Mfg Peter G.

    #19980

    Servus Peter!

    Grundsätzlich nein.

    Ich kopiere dir zwei RZ aus den LSt-RL rein:

    5.9.26 Strafen
    387
    Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
    Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten,
    wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und
    private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung
    oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen
    können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
    absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein
    geringes Verschulden zurückzuführen sind. EStR 2000 Rz 1649 ist hinsichtlich der
    Betriebsausgabeneigenschaft von Geldstrafen auch auf Werbungskosten von Dienstnehmern
    anzuwenden. Bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges zu Ladevorgängen bei
    Kunden liegen Werbungskosten vor (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Siehe auch Stichwort
    „Prozesskosten“, Rz 385.

    12.8.23 Prozesskosten
    905
    Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder
    indirekte Verhaltensfolge darstellt (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 16.1.1991,
    89/13/0037; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
    Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
    abzugsfähig, wenn sie
    – lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000,
    99/14/0294) oder
    – sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter
    anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess
    unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
    Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
    – die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (VwGH 1.7.1970, 0699/69;
    VwGH 4.4.1990, 89/13/0100),
    – die Zivilteilung einer Liegenschaft (VwGH 25.10.1989, 89/13/0001),
    – Mietrechtsstreitigkeiten,
    – Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/14/0256), weiters
    – Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (VwGH 13.3.1991,
    90/13/0034; VwGH 26.1.1993, 88/14/0195; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036;
    VwGH 24.11.1999, 94/13/0255),
    – Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens
    (VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204),
    – Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens
    des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
    – Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom
    Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl.
    VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
    Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem
    Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB
    bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
    Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als
    außergewöhnliche Belastung absetzbar.
    Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre
    alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht
    zwangsläufig (VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).
    Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter
    letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung von
    Prozesskosten für nahe Angehörige (VwGH 26.11.1997, 95/13/0146).
    Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze
    (Regressansprüche), soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011), sowie Leistungen
    aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.

    LG

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