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AutorBeiträge
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Hallo Claudia!
Alles klar. Habe sehr gern geholfen.
LG
Hallo Angie!
Der Urlaub ist zu berechnen ab Wiedereintritt.
Dabei ist allerdings § 3 Abs. 1 UrlG zu beachten:§ 3. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Bemerkung: Im KV ist sogar eine 180-Tage Frist bei einer Kündigung durch den AG bezüglich der Zusammenrechnung geregelt.
LG
Hallo Reimei!
O.K., das ist im ersten Posting bei mir nicht so rübergekommen, dass dir die Versicherung vom DG „abgezogen“ wird.
Dann handelt es sich auf alle Fälle um einen Kostenbeitrag, und daher muss der Sachbezug entsprechend reduziert werden.LG
Hallo Claudia!
Ganz schlicht: JA! (für im Jänner gemachte ÜSt).
LG
Hallo Ruth!
Nein, die Meldung ist unmaßgeblich.
Sie hat die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte im LZZR nicht überwiegend (mehr als 10x) zurückgelegt.LG
Hallo Manuel!
In einem Forum kann man solche Aussagen nur sehr bedingt machen.
Es kommt einfach auf die Umstände des Einzelfalls an, was jetzt günstiger ist.
Am besten wäre hier wohl, wenn du dich mit deinem/r PersonalverrechnerIn zusammensetzt.LG
Hallo Susanne!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Jeanny!
Auch die Überstundenpauschale wird (wie z.B. der Lohn/Gehalt) nur mehr mit 50% abgegolten.
LG
Servus Peter!
Grundsätzlich nein.
Ich kopiere dir zwei RZ aus den LSt-RL rein:
5.9.26 Strafen
387
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten,
wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und
private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung
oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen
können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein
geringes Verschulden zurückzuführen sind. EStR 2000 Rz 1649 ist hinsichtlich der
Betriebsausgabeneigenschaft von Geldstrafen auch auf Werbungskosten von Dienstnehmern
anzuwenden. Bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges zu Ladevorgängen bei
Kunden liegen Werbungskosten vor (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Siehe auch Stichwort
„Prozesskosten“, Rz 385.12.8.23 Prozesskosten
905
Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder
indirekte Verhaltensfolge darstellt (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 16.1.1991,
89/13/0037; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie
– lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000,
99/14/0294) oder
– sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter
anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess
unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
– die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (VwGH 1.7.1970, 0699/69;
VwGH 4.4.1990, 89/13/0100),
– die Zivilteilung einer Liegenschaft (VwGH 25.10.1989, 89/13/0001),
– Mietrechtsstreitigkeiten,
– Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/14/0256), weiters
– Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (VwGH 13.3.1991,
90/13/0034; VwGH 26.1.1993, 88/14/0195; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036;
VwGH 24.11.1999, 94/13/0255),
– Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens
(VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204),
– Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens
des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
– Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom
Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl.
VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB
bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre
alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht
zwangsläufig (VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).
Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter
letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung von
Prozesskosten für nahe Angehörige (VwGH 26.11.1997, 95/13/0146).
Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze
(Regressansprüche), soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011), sowie Leistungen
aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.LG
Hallo Reimai!
Da die Zahlung nicht an den Arbeitgeber geht, ist der Sachbezug mE nicht zu kürzen.
Bezüglich der Werbungskosten habe ich in den LSt-RL leider nichts gefunden.
Normalerweise müsste es sich dabei aber um Werbungskosten handeln, allerdings mit großem Fragezeichen.Ich würde die Sache anders angehen:
Der DG soll die Prämie an die Versicherung bezahlen, den Betrag durch 12 dividieren und dir diesen Betrag als laufenden (monatlichen) Kostenersatz für das KFZ vom Gehalt einbehalten.
Dann wird nämlich der Sachbezug gekürzt und beide Seiten sind zufrieden, weil insgesamt weit weniger Abgaben anfallen (auch für den Dienstgeber!).LG
Hallo Sylvia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Sylvia!
Fast eine Challenge, das zu finden.
Aber ich hab’s geschafft:
Unter http://www.sozdok.at Suchwort Feststellungen eingeben, Button „Suchen“ anklicken, dann erscheint ein neues Fenster, wo du mit blauer Schrift „Fest 49 2005“ siehst.
Anklicken, dann kommst du hin.Hoffe, dass das halbwegs verständlich war.
LG
Hallo aphrodite!
O.K., bei laufendem DV sehe ich keine Probleme.
Aber bei einem beendeten DV sind die Sonderzahlungen ausnahmsweise jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des DN erbracht wurden.
Somit kann auch bei einer Auszahlung im März nicht verhindert werden, dass dieser Bonus sv-rechtlich ins alte Jahr gerollt werden muss.Ich kopiere dir einen Artikel aus der PV-Info Okt. 2007.
Da findest du die korrekte Vorgangsweise:Abrechnung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Mag. Monika Kunesch
Die Gewährung von Jahresprämien hängt oftmals vom Jahresergebnis des Arbeitgebers ab. Daher kann es bei Auflösung von Dienstverhältnissen zu nachträglichen Prämienauszahlungen zu einem Zeitpunkt kommen, zu welchem das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Der folgende Beitrag erläutert die abgabenrechtlichen Konsequenzen.Sozialversicherung
Grundsätzlich richtet sich die Beitragspflicht nach dem Anspruchsprinzip, dh es besteht Beitragspflicht in jenem Zeitraum, in welchem die Leistung erbracht wird (§ 49 Abs 1 ASVG). Jahresprämien sind Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG, da sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen, die größer als der Beitragszeitraum sind, gewährt werden und zumindest mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann.Die Beitragspflicht von Sonderzahlungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (= Zeitpunkt des Anspruchs). Daher erfolgt die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen für im Folgejahr (zB nach Feststellung des Jahresabschlusses) abgerechnete Jahresprämien bei aufrechtem Dienstverhältnis im Monat der Auszahlung .
Ausscheiden des Dienstnehmers
Diese Vorgehensweise ändert sich jedoch bei Ausscheiden des Dienstnehmers .Nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Sonderzahlungen sind jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des Dienstnehmers erbracht wurden (E-MVB 044-01-00-006 sowie 049-02-00-001) 1) . Es hat daher eine Aufrollung der Jahresprämie zu erfolgen; dies
entweder als Sonderzahlung im laufenden Jahr, sofern das Dienstverhältnis im laufenden Jahr, jedoch vor Fälligkeit der Jahresprämie beendet wurde, oder als
Sonderzahlung im Vorjahr.
1) E-MVB = Empfehlungen des HV-SVT.Sollte die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen bereits überschritten worden sein, so besteht Beitragsfreiheit . Andernfalls ist ein berichtigter Beitragsgrundlagennachweis (im Sinn eines Stornos und einer Neumeldung) sowie ein berichtigter Beitragsnachweis für den letzten Monat des Dienstverhältnisses bzw für das Vorjahr abzugeben.
MV-Beiträge sind ebenfalls durch Aufrollung zu korrigieren und auf dem Beitragsgrundlagennachweis und dem Beitragsnachweis zu berichtigen.
Lohnsteuer
Lohnsteuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip , weshalb eine Aufrollung des Vorjahres nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen zu Nachzahlungen iSd § 67 Abs 8 lit c EStG kommen nicht zur Anwendung, da Nachzahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass es zu einer Zahlung nach Fälligkeit kommt. Im Fall der Abrechnung von Jahresprämien handelt es sich jedoch um kein Zahlungsversäumnis des Arbeitgebers; vielmehr stehen die Jahresprämie und somit deren Fälligkeit beispielsweise erst nach Feststellung des Jahresabschlusses fest.Da Jahresprämien regelmäßig keinen laufenden Bezug darstellen, hat deren Abrechnung grundsätzlich als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG zu erfolgen. Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits beendet, so erfolgt eine Besteuerung zum Monatstarif iSd § 67 Abs 10 EStG. Es ist für diesen Monat ein Lohnzettel auszustellen (Beginn: erster Tag des Monats, Ende: letzter Tag des Monats).
Zusammenfassung der abgabenrechtlichen Behandlung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses
LSt SV MV DB, DZ, KommSt
§ 67 Abs 10 EStG Aufrollung als Sonderzahlung Aufrollung, sofern grundsätzlich Ja, im Zeitpunkt des Zuflusses
iSd § 49 Abs 2 ASVG MV-Pflicht bestehtSo weit der Artikel.
LG
Hallo Sonja!
Ich habe wegen deiner Anfrage Familie Ortner kontaktiert.
Wenn du deine Telefonnummer an roland.puehringer2@liwest.at schickst, werden sie sich bei dir melden.LG
Servus Christoph!
In der höchsten Steuerstufe haben wir einen Grenzsteuersatz von 50%, d.h. du erhältst von allen Werbungskosten (abzüglich 132 Euro Werbungskostenpauschale), die du geltend machst, von der Finanz 50% deiner Kosten retour.
Allerdings könnte sich durch diesen enorm hohen Betrag (kostet der wirklich 36.000 Euro????) das Einkommen unter 51.000 reduzieren, da liegt dann die Steuerersparnis „nur“ mehr bei ca. 43,6%.
Bitte mache nicht nur die Kurskosten geltend, sondern auch die Reisekosten (!).LG
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