Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo aphrodite!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus „?“!
Das liegt daran, dass bei einer niedrigen Bemessungsgrundlage (bis max. 1.128,–) der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Dienstnehmers (3%) wegfällt.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von max. 1.384,– wird er dann noch reduziert, ab 1.384,01 fällt er zur Gänze an.
Das gilt nicht nur für den laufenden Bezug, sondern auch für Sonderzahlungen.
Daher der von Martin beschriebene Nachteil, wenn beide SZ in einem Monat ausbezahlt werden.LG
Hallo Corinna!
Bei mir würde die Lösung mit den vorhandenen Daten wie folgt aussehen:
Gehalt 3.980,00
– SV 719,19 D1 18,07% von 3.980,00
– LSt 882,23
AB 2.378,59Die Pendlerpauschale reduziert als Freibetrag die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Diese schaut wie folgt aus:Brutto 3.980,–
‚- SV 719,19
– PP 171,–
= BMGL 3.089,81Hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte.
LG
9.2.2009 um 22:39 Uhr als Antwort auf: Freier Dienstvertrag mit Geringfügigkeit – $ 109-Mitteilung #21139Hallo Viki!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Corinna!
Tut mir leid, aber ich verstehe die Frage nicht.
Kannst du das bitte präzisieren?LG
Hallo Nina!
Grundsätzlich ist ein Arztbesuch ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltanspruch für den AN.
Allerdings nur dann, wenn wenn der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Frage wird insbesondere anhand der Ordinationszeiten zu prüfen sein. Ein Besuch des Arztes nach (oder auch vor) der Arbeitszeit wird insbesondere dann zumutbar sein, wenn es sich um eine Routineuntersuchung handelt (kein akuter Schmerzzustand).
Entnommen aus: Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Kommentar von mir: Keinesfalls darf der AN gezwungen werden, einen „anderen“ Arzt wählen zu müssen, nur weil sein Hausarzt nur während der Dienstzeit seine Praxiszeiten hat.
LG
8.2.2009 um 22:08 Uhr als Antwort auf: Freier Dienstvertrag mit Geringfügigkeit – $ 109-Mitteilung #21137Hallo Viki!
§ 26 Z7d EStG gilt nur für echte Dienstnehmer, daher bedeuten die BV-Beiträge für den freien DN ganz normale Einkünfte.
D.h., du musst in deiner ESt-Erklärung die BV-Beiträge zu den § 109a-Einkünften (KZ 9050 im Formular E1a) dazurechnen,
Dafür stellen sie gleichzeitig Betriebsausgabe (KZ 9226 im Formular E1a) dar, somit ist es eigentlich ein Nullsummenspiel.LG
Hallo ibiza!
Grundsätzlich ist es bei einer GZ-Vereinbarung so, dass es sich erst dann um Überstunden handelt, wenn die max. Übertragungsmöglichkeit von Plusstunden (bei dir: 77 Stunden) überschritten wird.
Da kann es m.E. schon ein Problem geben, wenn sich der AN immer innerhalb dieses Rahmens bewegt, weil er ja dann keine Überstunden geleistet, sondern nur Gleitzeit aufgebaut hat.
LG
Hallo Susanne!
Die Sonderzahlung wird immer getrennt vom laufenden Bezug angesehen.
Und es wird jede Sonzerzahlung für sich angesehen, es kommt zu keiner Kumulation.
Auch bei Aliquotierung z.B. durch späteren Eintritt kommt die Befreiung (oder Reduzierung) zum Tragen.
Deshalb gibt es da auch tolle Tricks, wie man ALV-Beiträge sparen kann.
Man denke nur an die Möglichkeit, 4 anstatt 2 Sonderzahlungen pro Jahr auszuzahlen (haben wir übrigens in diesem Forum schon öfter diskutiert).
Da werden plötzlich aus z.B. 2 x EUR 2.000,– –> 4 x EUR 1.000,– und schon erspart man sich die ALV-Beiträge.
Bitte hier die arbeitsrechtliche Seite nicht übersehen, es darf dabei keinesfalls zu einer Verschlechterung für den DN kommen (was in den meisten Fällen aber sowieso nicht der Fall sein wird).LG
Hallo Corinna!
Ich habe (glaube ich) diese Frage unter dem anderen Thema beantwortet. Du wolltest das Jahressechstel ermitteln, oder?
LG
Hallo Corinna!
J/6 im Juni = 3.950,– x 2 = 7.900,–, daher kann die SZ in Höhe von 3.950,– begünstigt abgerechnet werden.
J/6 im November:
Jänner bis Juni: 3.950,– x 6 = 23.700,–
Juli bis November: 4.100,– x 5 = 20.500,–
–> daher laufende Bezüge von Jan. – Nov. = 44.200,– : 11 x 2 = 8.036,36 Jahressechstel im Nov.
Daher können von der SZ in Höhe von 4.100,– „lediglich“ 4.086,36 begünstigt abgerechnet werden.
Der J/6-Überhang beträgt 13,64 Euro.LG
Hallo Ulli!
Danke, gleichfalls.
Wenn du noch Fragen zur freiwilligen Abfertigung (wenn sie dann ausbezahlt wird) hast, bitte wieder ins Forum stellen.LG
Hallo Biggi!
Dieser Eintrag ist auf alle Fälle erfreulich, denn ich finde es toll, wenn dann die eigenen Erkenntnisse ins Forum einfließen.
Danke!
LG
Hallo Ulli!
Der Eintritt in die Wochenhilfe ist nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
Also bitte mit der Auszahlung der freiwilligen Abfertigung warten, bis das DV tatsächlich gelöst wird, denn dann kann sie begünstigt ausbezahlt werden.LG
Hallo Klaus!
Ja, das geht, aber der reduzierte SB gilt nur für die Sozialversicherung.
Siehe dazu großer Ortner Kapitel 20.3.1.1. Sonderregelung „Fahrtkostenersatz“.LG
-
AutorBeiträge