Roland

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  • als Antwort auf: Kündigungsfrist #21420

    Hallo london!

    Sollte es keine vertragliche „Extraregelung“ geben, dann gelten die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes (lediglich) für die Dienstzeit als Angestellter, da auch der KV keine Besserstellung enthält.

    Das bedeutet: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen (da Ang. im 2. DJ).

    LG

    als Antwort auf: Betriebsurlaub #21422

    Hallo Konni!

    Auf alle Fälle ist eine Urlaubsvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer notwendig (daran würde sich übrigens auch bei vorhandem Betriebsrat nichts ändern).
    Bezüglich der „Rechtzeitigkeit“ kenne ich keine Frist, obwohl es mittlerweile schon ein bisschen spät ist, das Thema anzugehen.
    Allerdings, wenn alle AN zustimmen, sehe ich absolut kein Problem.

    Siehe zu diesem Thema u.a. ASoK 11/2002 sowie PV-Info Juni 2006.

    LG

    als Antwort auf: urlaub – unregelmäßige wochenarbeitszeit #21419

    Servus Claudia!

    Hab‘ ich doch gern gemacht.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: 6 Wochen Urlaub #17534

    Hallo Brigitte!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Stundenlöhner vs. Monatslöhner #21346

    Hallo Birgit!

    Das Lohnausfallsprinzip lässt sich nicht dadurch umgehen, dass der Feiertag nicht geplant wird.
    Somit ist auch das Feiertagsentgelt zu bezahlen.

    LG

    als Antwort auf: Pfändung Dienstaustritt #21367

    Hallo Anita!

    Diese Antwort wird viel zu spät kommen, aber die Exekution ist zu berücksichtigen!

    LG

    als Antwort auf: Rückgezahlter Arbeitslohn #21378

    Hallo Erich!

    Meines Wissens sehen die Finanzämter das negativ (also keine Rückerstattung von DB, DZ und Kommunalsteuer), weil die Rückzahlung von Arbeitslohn Werbungskosten darstellt.
    Ich empfinde das schon als unfair, aber was hilft’s?

    LG

    als Antwort auf: Entgeltfortzahlung #21272

    Hallo Sylvia!

    Aus der ASoK Mai 2001:

    Behördenweg zu Gericht
    Bei Behördenwegen, insbesondere bei gerichtlichen Zeugenladungen, sieht mancher Arbeiterkollektivvertrag vor, dass die Bezahlung der notwendigen Freizeit nur insoweit erfolgen muss, als der Arbeitnehmer nicht vom Gericht eine Entschädigung erhalten kann. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber lediglich die Freizeit zu gewähren, er muss aber das Entgelt nicht weiterzahlen.
    Der Arbeitnehmer müsste mit einer Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers bei Gericht den Verdienstentgang beanspruchen.
    Wird indessen ein Angestellter als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener, Dolmetscher oder Schöffe vom Gericht vorgeladen, muss der Arbeitgeber bis zu einer Woche je Vorladungsfall das Entgelt weiterzahlen (soweit der Angestellte nicht als Sachverständiger oder Dolmetscher entgeltlich tätig ist, in welchem Falle er sich das Entgelt jedenfalls anrechnen lassen muss). Diese Entgeltweiterzahlung enthebt ihrerseits das Gericht und die Prozessparteien von der Vergütung des Verdienstentgangs.
    Vorladungen in eigenen Angelegenheiten reichen grundsätzlich für den Freistellungsanspruch nur dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer der Vorladung nicht entziehen kann, wenn er sich also nicht vertreten lassen kann bzw. wenn die Vertretung durch einen anderen im Einzelfall unzumutbar erscheint. Hier sind allerdings die Grenzen sehr schwer abzustecken.
    Vor allem betrifft dies Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein persönliches Interesse an der Erledigung behördlicher oder institutionengebundener Angelegenheiten hat.
    Grundsätzlich wird man ohne genaue kollektivvertragliche Regelung festlegen können, dass ein Freistellungsanspruch nicht besteht, wenn sich die Abwesenheit durch andere Maßnahmen oder Dispositionen des Arbeitnehmers vermeiden ließe. Die Tendenz der Gerichte geht allerdings dahin, eher großzügig Behördenwege und dergleichen als freistellungsauslösende Gründe anzuerkennen.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: GSVG- #21407

    Hallo pinkpanther!

    Zur Anmeldung bei der SVA kann ich dir nur sagen, dass wenn ich selbständig bin (ich bin so einer), ich mich auch um die Anmeldung selbst kümmere.
    Ob das in Betrieben eventuell die Personalverrechner erledigen, kann ich dir leider nicht sagen.

    Zu DB/DZ/Kommunalsteuer: Voll pflichtig, wenn der GF in den „Organismus des Unternehmens“ eingebunden ist (was ja als 100% Gesellschafter wohl klar ist).

    LG

    als Antwort auf: urlaub – unregelmäßige wochenarbeitszeit #21417

    Hallo Claudia!

    Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, 20. Auflage (Stand: 1.1.2009), Seite 636 unten bzw. Beispiel 119 Seite 637 oben.

    LG

    als Antwort auf: 6 Wochen Urlaub #17532

    Hallo Brigitte!

    Korrekt, diese Zeiten sind in die 5 Jahre Vor-DG einzurechnen.
    Wenn sogleich nach der Schule (ohne DV) „erledigt“, dann keine Anrechnung.

    LG

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Änderungskündigung #21408

    Hallo milkymaus!

    In deinem Fall wird das Dienstverhältnis NICHT beendet, da keine Unterbrechung.
    Das DV ist als durchlaufendes Arbeitsverhältnis zu werten.
    Somit keine Auszahlung der Ersatzleistung Urlaubsentgelt und daher auch keine Probleme mit Aliquotierungen.

    LG

    als Antwort auf: Bezahlung KSt bei neuem Mitarbeiter #21411

    Hallo Martina!

    Die Antwort ist in diesem Fall (ausnahmsweise) mal einfach:
    Du nimmst den Schnitt aus den bisherigen Wochen der Tätigkeit.
    Ist z.B. ein AN seit 3 Wochen im Betrieb, leistet dabei 15 Überstunden und ist in dieser Woche ein Feiertag, rechnest du (grob gerechnet) einfach 1 Überstunde (mit dem normalen Stundensatz für eine Überstunde) für den FT ab.

    Alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Krankenstand nach Erhalt der Kündigung #19614

    Hallo Dani!

    Genialer Fall!

    Gesichert ist meines Wissens nur, dass bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung und anschließender Krankenstandsmeldung keine Entgeltfortzahlungspflicht über das DV-Ende erfolgen muss.
    Siehe dazu folgender Text aus der ASoK 12/2003:

    Kündigung und anschließende Krankschreibung für den Tag des Ausspruchs der Kündigung:
    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mündlich am Arbeitsplatz gekündigt wird, anschließend einen Arzt aufsucht und eine Krankschreibung bereits für den Tag des Ausspruchs der Kündigung (allenfalls mit Rückdatierung) erwirkt. Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses kommt in diesen Fällen (abgesehen von der Frage des nachzuweisenden Missbrauchs) nicht in Frage, weil die Anwendbarkeit von § 5 EFZG und § 9 Abs. 1 AngG die Kündigung während einer „Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw. „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs. 1 AngG) voraussetzt. Eine solche kann aber nicht vorliegen, wenn der Kündigungsausspruch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt. Überdies sollen § 5 EFZG bzw. § 9 Abs. 1 AngG verhindern, dass sich der Arbeitgeber vor der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während einer Dienstverhinderung eine Kündigung ausspricht. Erfolgt jedoch der Ausspruch der Kündigung, wenn keine Dienstverhinderung erkennbar ist (bzw. sogar auf Grund der aktuellen Tätigkeit des Arbeitnehmers auszuschließen ist), so kann den Arbeitgeber nicht der Vorwurf treffen, dass er sich von einer Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts befreien wollte.

    In deinem Fall bin ich (leider) eher der Meinung, dass es eine Kündigung während des Krankenstands ist, weil sich ja der DN noch nicht im Dienst befand.

    LG

    als Antwort auf: Geschäftsführer – teilweise Verzicht auf Bezug #21409

    Hallo Andrea!

    Zuerst zu Frage 2:
    Hier wäre es eventuell geschickt, aus der Summe, die der GF für die Reifen bezahlen möchte, einen monatlichen Kostenbeitrag zu machen.
    Vorteil: Sachbezug wird reduziert.
    Ansonsten wird, wie du richtig schreibst, der SB nicht reduziert und es ist lediglich ein Abzug nach Netto.

    Zu Frage 1:
    Ein Verzicht auf erworbene Ansprüche während der Dauer des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich rechtsunwirksam.
    Für die Zukunft jedoch wäre jedoch eine „Verschlechterungsvereinbarung“ möglich – da bist du rechtlich abgesichert.

    LG

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