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Hallo london!
Sollte es keine vertragliche „Extraregelung“ geben, dann gelten die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes (lediglich) für die Dienstzeit als Angestellter, da auch der KV keine Besserstellung enthält.
Das bedeutet: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen (da Ang. im 2. DJ).
LG
Hallo Konni!
Auf alle Fälle ist eine Urlaubsvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer notwendig (daran würde sich übrigens auch bei vorhandem Betriebsrat nichts ändern).
Bezüglich der „Rechtzeitigkeit“ kenne ich keine Frist, obwohl es mittlerweile schon ein bisschen spät ist, das Thema anzugehen.
Allerdings, wenn alle AN zustimmen, sehe ich absolut kein Problem.Siehe zu diesem Thema u.a. ASoK 11/2002 sowie PV-Info Juni 2006.
LG
Servus Claudia!
Hab‘ ich doch gern gemacht.
Liebe Grüße
Hallo Brigitte!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Birgit!
Das Lohnausfallsprinzip lässt sich nicht dadurch umgehen, dass der Feiertag nicht geplant wird.
Somit ist auch das Feiertagsentgelt zu bezahlen.LG
Hallo Anita!
Diese Antwort wird viel zu spät kommen, aber die Exekution ist zu berücksichtigen!
LG
Hallo Erich!
Meines Wissens sehen die Finanzämter das negativ (also keine Rückerstattung von DB, DZ und Kommunalsteuer), weil die Rückzahlung von Arbeitslohn Werbungskosten darstellt.
Ich empfinde das schon als unfair, aber was hilft’s?LG
Hallo Sylvia!
Aus der ASoK Mai 2001:
Behördenweg zu Gericht
Bei Behördenwegen, insbesondere bei gerichtlichen Zeugenladungen, sieht mancher Arbeiterkollektivvertrag vor, dass die Bezahlung der notwendigen Freizeit nur insoweit erfolgen muss, als der Arbeitnehmer nicht vom Gericht eine Entschädigung erhalten kann. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber lediglich die Freizeit zu gewähren, er muss aber das Entgelt nicht weiterzahlen.
Der Arbeitnehmer müsste mit einer Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers bei Gericht den Verdienstentgang beanspruchen.
Wird indessen ein Angestellter als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener, Dolmetscher oder Schöffe vom Gericht vorgeladen, muss der Arbeitgeber bis zu einer Woche je Vorladungsfall das Entgelt weiterzahlen (soweit der Angestellte nicht als Sachverständiger oder Dolmetscher entgeltlich tätig ist, in welchem Falle er sich das Entgelt jedenfalls anrechnen lassen muss). Diese Entgeltweiterzahlung enthebt ihrerseits das Gericht und die Prozessparteien von der Vergütung des Verdienstentgangs.
Vorladungen in eigenen Angelegenheiten reichen grundsätzlich für den Freistellungsanspruch nur dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer der Vorladung nicht entziehen kann, wenn er sich also nicht vertreten lassen kann bzw. wenn die Vertretung durch einen anderen im Einzelfall unzumutbar erscheint. Hier sind allerdings die Grenzen sehr schwer abzustecken.
Vor allem betrifft dies Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein persönliches Interesse an der Erledigung behördlicher oder institutionengebundener Angelegenheiten hat.
Grundsätzlich wird man ohne genaue kollektivvertragliche Regelung festlegen können, dass ein Freistellungsanspruch nicht besteht, wenn sich die Abwesenheit durch andere Maßnahmen oder Dispositionen des Arbeitnehmers vermeiden ließe. Die Tendenz der Gerichte geht allerdings dahin, eher großzügig Behördenwege und dergleichen als freistellungsauslösende Gründe anzuerkennen.Alles klar?
LG
Hallo pinkpanther!
Zur Anmeldung bei der SVA kann ich dir nur sagen, dass wenn ich selbständig bin (ich bin so einer), ich mich auch um die Anmeldung selbst kümmere.
Ob das in Betrieben eventuell die Personalverrechner erledigen, kann ich dir leider nicht sagen.Zu DB/DZ/Kommunalsteuer: Voll pflichtig, wenn der GF in den „Organismus des Unternehmens“ eingebunden ist (was ja als 100% Gesellschafter wohl klar ist).
LG
Hallo Claudia!
Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, 20. Auflage (Stand: 1.1.2009), Seite 636 unten bzw. Beispiel 119 Seite 637 oben.
LG
Hallo Brigitte!
Korrekt, diese Zeiten sind in die 5 Jahre Vor-DG einzurechnen.
Wenn sogleich nach der Schule (ohne DV) „erledigt“, dann keine Anrechnung.LG
Hallo milkymaus!
In deinem Fall wird das Dienstverhältnis NICHT beendet, da keine Unterbrechung.
Das DV ist als durchlaufendes Arbeitsverhältnis zu werten.
Somit keine Auszahlung der Ersatzleistung Urlaubsentgelt und daher auch keine Probleme mit Aliquotierungen.LG
Hallo Martina!
Die Antwort ist in diesem Fall (ausnahmsweise) mal einfach:
Du nimmst den Schnitt aus den bisherigen Wochen der Tätigkeit.
Ist z.B. ein AN seit 3 Wochen im Betrieb, leistet dabei 15 Überstunden und ist in dieser Woche ein Feiertag, rechnest du (grob gerechnet) einfach 1 Überstunde (mit dem normalen Stundensatz für eine Überstunde) für den FT ab.Alles klar?
LG
Hallo Dani!
Genialer Fall!
Gesichert ist meines Wissens nur, dass bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung und anschließender Krankenstandsmeldung keine Entgeltfortzahlungspflicht über das DV-Ende erfolgen muss.
Siehe dazu folgender Text aus der ASoK 12/2003:Kündigung und anschließende Krankschreibung für den Tag des Ausspruchs der Kündigung:
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mündlich am Arbeitsplatz gekündigt wird, anschließend einen Arzt aufsucht und eine Krankschreibung bereits für den Tag des Ausspruchs der Kündigung (allenfalls mit Rückdatierung) erwirkt. Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses kommt in diesen Fällen (abgesehen von der Frage des nachzuweisenden Missbrauchs) nicht in Frage, weil die Anwendbarkeit von § 5 EFZG und § 9 Abs. 1 AngG die Kündigung während einer „Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw. „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs. 1 AngG) voraussetzt. Eine solche kann aber nicht vorliegen, wenn der Kündigungsausspruch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt. Überdies sollen § 5 EFZG bzw. § 9 Abs. 1 AngG verhindern, dass sich der Arbeitgeber vor der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während einer Dienstverhinderung eine Kündigung ausspricht. Erfolgt jedoch der Ausspruch der Kündigung, wenn keine Dienstverhinderung erkennbar ist (bzw. sogar auf Grund der aktuellen Tätigkeit des Arbeitnehmers auszuschließen ist), so kann den Arbeitgeber nicht der Vorwurf treffen, dass er sich von einer Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts befreien wollte.In deinem Fall bin ich (leider) eher der Meinung, dass es eine Kündigung während des Krankenstands ist, weil sich ja der DN noch nicht im Dienst befand.
LG
Hallo Andrea!
Zuerst zu Frage 2:
Hier wäre es eventuell geschickt, aus der Summe, die der GF für die Reifen bezahlen möchte, einen monatlichen Kostenbeitrag zu machen.
Vorteil: Sachbezug wird reduziert.
Ansonsten wird, wie du richtig schreibst, der SB nicht reduziert und es ist lediglich ein Abzug nach Netto.Zu Frage 1:
Ein Verzicht auf erworbene Ansprüche während der Dauer des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich rechtsunwirksam.
Für die Zukunft jedoch wäre jedoch eine „Verschlechterungsvereinbarung“ möglich – da bist du rechtlich abgesichert.LG
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