Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo Mathias!
Nach meinem Ermessen sind die in der Zwischenzeit eingelangten Pfändungen nicht zu berücksichtigen, da ja die Forderung (zu Recht) nicht anerkannt wurde, somit auch kein Rang vergeben wurde usw.
Somit wurde die Pfändung nie wirksam und kann auch nicht wieder aufleben.
Zur Absicherung würde ich aber noch mit dem Gericht sprechen.LG
Servus tomtom!
Wenn dein KV bezüglich der Sonderzahlungen von „Gehalt“ spricht, dann ist der Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag keinesfalls in die SZ einzurechnen, wohl aber (natürlich) der Grundlohn.
Die übrig gebliebenen 30 Mehrstunden sind grundsätzlich mit 50% Zuschlag zu entlohnen (§ 19e AZG), außer der KV sieht etwas Anderes vor oder es handelt sich um einen unbegründeten vorzeitigen Austritt.
Ob die Mehrleistung in die Ersatzleisung einzurechnen ist, kann ich dir als „Außenstehender“ nicht sagen. Wahrscheinlich musst du aber feststellen, ob Regelmäßigkeit in den letzten 13 Wochen vorliegt.
LG
Liebe Kolleginnen!
Schaut euch bitte den Artikel von Hannelore Ortner in der PV-Info Feb. 2009 genau an.
Da ist alles wirklich sehr exakt beschrieben.LG
Servus Gerhard!
Ich weiß zwar jetzt nicht, von wo du den Begriff „virtuelles Gehalt“ hast, aber bezüglich Krankengeld des freien DN ist dieser Begriff nicht von ungefähr, weil im Prinzip die Honorare (= seine Bemessungsgrundlage, bei einem DN wäre es ja das Gehalt) des freien DN zur Krankengeldberechnung herangezogen werden.
Siehe dazu ein ausführlicher Bericht von Mag. Monika Kunesch in der PV-Info April 2008.LG
Hallo Meli!
Interessante Frage – meiner Meinung nach handelt es sich dabei um eine willkürliche Nachzahlung, da das Entgelt schon beim Austritt zugestanden wäre (siehe § 19e AZG).
Somit, da kein neues DV gegründet wurde, zur Gänze Versteuerung gem. § 67 Abs. 10.
SV: Anspruch im Vorjahr –> Aufrollung.LG
Servus Karin!
Sehr gern geschehen – wünsche dir auch ein schönes WE.
LG
Servus Birgit!
Ich weiß gar nicht, was ich mit diesem DN machen würde ….. 🙁
Die Lohnsteuer ist auf alle Fälle regressfähig, die Reisekosten selbst nach Beurteilung von Verfalls- bzw. Verjährungsbestimmungen.
LG
Hallo Stephanie!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus neptun!
Manchmal schaut’s wirklich so aus, dass es manchen DN zum Nachteil gereicht, wenn die meisten von einer Bestimmung profitieren.
Laut der RZ 1114a der LSt-RL sieht es nämlich so aus, dass zuerst das Jahresviertel zu nehmen ist.
Hier eine Kopie der RZ:
1114a
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen
als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, oder vergleichbarer gesetzlicher
Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu versteuern:
– Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits
durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
– Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu 22.000 Euro mit
dem halben Steuersatz zu versteuern.Eine Möglichkeit gibt’s aber noch: Schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG (mit den nötigen Argumenten!).
LG
Hallo Sabine!
Der Grundsatz bei Durchrechnungsmodellen lautet:
„Mehrstunden“ sollen nicht sofort Überstunden sein wie bei starren Arbeitszeitmodellen, sondern eben Normalarbeitszeit sein, die dann (z.B. bei schwächerer Auftragslage) wieder abgebaut werden können (im Normalfall sogar im Verhältnis 1:1).Speziell für die Metallindustrie gibt es halt jetzt diesen „25%-Zeitzuschlag“.
Ich habe mir den Arbeiter-KV kurz angeschaut – die Regelung findest du im Punkt 19a (Erweiterte Bandbreite).Einen sehr wichtigen Punkt habe ich dir herauskopiert:
Für längere Durchrechnungszeiträume (Anmerkung: als 13 Wochen) ist jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates und die Zusendung an die Kollektivvertragspartner notwendig.
Bei erfolgter Zustimmung des Betriebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.Hoffe, dass du dir aus dem KV die für dich wichtigen Punkte herauslesen kannst (was ja nicht immer so einfach ist).
LG
Hallo Heidi!
Gern geschehen.
LG
Hallo Sabine!
Also, so einfach ist es auch wieder nicht!
Lese dazu die Bestimmungen z.B. des § 4a KV für Angestellte der Metallindustrie.
Hier ist beispielsweise im Punkt d) die Rede davon, dass über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ein
Zeitkonto zu führen ist, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.LG
Hallo Heidi!
Schau dir bitte den Artikel von der PV-Info August 2007, 27 (von Mag. Judith Morgenstern) an.
Dort findest du eine mögliche Antwort für dein Problem.LG
11.5.2009 um 23:18 Uhr als Antwort auf: Während Krankestand unter Geringfügigkeitsgrenze gefallen #21505Hallo Mina!
Diese Konstellation ist völlig unmöglich!
Denn auch wenn man während des Krankenstandes (arbeitsrechtlich) unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, bleibt man auf alle Fälle vollversichert!
Und noch eins: Es muss jemand eine Änderungsmeldung an die GKK geschickt haben, dass die Mutter nur mehr eine geringfügig Beschäftigte ist.LG
Hallo Karin!
JA, weil es sich dabei ja um Werbungskosten gehandelt hat, die die LSt-BMGL gekürzt haben.
LG
-
AutorBeiträge