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Hallo Sabine!
Sie verliert den Kündigungsschutz grundsätzlich 4 Wochen nach Rückkehr ins Unternehmen.
Wenn ihr Mann jedoch nur 4 Monate in Vollkarenz ist, wird sie wahrscheinlich schon innerhalb der 4 Wochen einen Antrag auf Elternteilzeit stellen (muss ja mindestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der ETZ sein), somit hat sie wieder einen Kündigungsschutz.LG
Hallo Berta!
Sachbezug ist schon O.K., denke ich.
LG
Hallo Naty!
Ich habe mich heute mit einer Kollegin getroffen, die viel bessere Kenntnisse in der EO hat als ich.
Sie bestätigt meinen Verdacht, dass die Exekutionsführung so unzulässig ist.
Sie meint sogar, dass sich da „jemand es sich sehr leicht gemacht hat“.
Somit wäre in diesem Fall ev. ein Rekurs angebracht.
Das ist aber dann eine Entscheidung, die ihr selbst treffen müsst.LG
Servus Julia!
Die gesamt Lohnteuer ausrechnen und dann aufteilen.
Gesamte Abfertigung : zugrunde gelegten laufenden Bezug = Quotient
Quotient x LSt eines normalen lfd. Bezugs = LSt der Abfertigung nach der QuotientenmethodeDann erst die LSt aufteilen.
LG
Hallo Berta!
Sicher pflichtig!
Die Frage ist nur: laufend oder als SZ?
Wenn die Möglichkeit besteht, im oder in den nächsten Jahr(en) wieder so ein „Incentive“ zu bekommen, dann Sonderzahlung.LG
Hallo andi01!
Versuch‘ mal folgenden Link:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=476510&DstID=678
Da gibt es neben ein paar Infos auch die Namen der Absolventen, vielleicht kann dir jemand von ihnen Auskunft geben (?).
Ansonsten bei der WKO anrufen, Telefonnummer findest du auch im Link.LG
Hallo Stephanie!
Ohne die Einzelheiten zu kennen, würde ich sagen, ja, die beiden Tage stehen ihm zu.
Er hat ja seine Möbel mitgenommen und hatte somit auch den Umzugsaufwand.LG
Hallo naty!
Auch wenn der Gatte bei derselben Firma angestellt ist, ist mE diese Art der Zusammenrechnung nicht möglich.
Hier eine Kopie des besagten Paragraphen aus der Exekutionsordnung:
§ 292(3) EO: Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
Es geht hier eindeutig um Forderung des AN gegen MEHRERE DRITTSCHULDNER (=AG).
Echt spannende Geschichte.
Mehr kann ich leider auch nicht tun, aber wie gesagt würde ich als DN die AK kontaktieren.LG
Hallo Julia!
In diesem Fall ist Ende Entgeltanspruch nicht der 25., sondern der 24.9. (3 Tage = 22. – 24.9.)
Der laufende Teil der ErUE wird gemeinsam mit dem laufenden Bezug nach der Monatstabelle versteuert, da eben ausnahmsweise kein gebrochener LZZR besteht.
LG
Hallo Ingrid!
Sehr gern geschehen.
LG
Servus Monika!
Die Frage bei einem Sachbezug ist immer die:
Was müsste der DN aufwenden, wenn der AG den SB nicht zur Verfügung stellt?
Immer den Bruttobetrag, weil er ja als Konsument die USt tragen muss!LG
Hallo Naty!
Nach meiner Auffassung kann eine Zusammenrechnung bei der Pfändung nur dann erfolgen, wenn deine Dienstnehmerin 2 oder mehrere Dienstverhältnisse hat (siehe dazu § 292 EO).
Aber nicht, dass das Einkommen des Gatten mit dem deiner DN zusammengerechnet wird. Denn durch diese Vorgangsweise wird der Pfändungsschutz eigentlich „ausgehebelt“.
Somit, wenn der Gatte auch Schuldner ist, muss dieser nach meiner Auffassung bei seinem Dienstgeber exekutiert werden und es genießen beide Verpflichtete den vollen Pfändungsschutz.
Ich muss allerdings zugeben, dass ich absolut kein „Rechtsprofi“ auf dem Gebiet der EO bin.Hat das Exekutionsgericht eine Begründung (Paragraph ?) angegeben, warum die beiden Bezüge zusammengezogen werden?
Wenn sich bei Gericht nichts machen lässt –> eventuell die DN zu einem Rechtsexperten der AK schicken.LG
Hallo Heidi!
Gemäß „großer Ortner“, Kapitel 33.3.1.2 besteht ein Abfertigungsanspruch bei Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension.
Nach meinem Verständnis eindeutig ist die Fälligkeit dieser Abfertigung geregelt:
Nämlich im § 23a Abs. 2 spricht das Ang.Gesetz von „Absatz 1“-Abfertigungen, die monatlich ausbezahlt werden können.
Nachdem auch die Abfertigung auf Grund der Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension eine „Absatz 1“-Abfertigung ist (wenn auch in der Ziffer 2 geregelt), kann mE auch hier die monatliche Bezahlung gewählt werden.
Mir ist bewusst, dass im „großen Ortner“ diese Möglichkeit nicht aufscheint, daher werde ich darüber mit Wilfried Ortner Rücksprache halten.Sollte die Mitarbeiterin tatsächlich später wieder eintreten, platziere bitte die Frage wieder ins Forum.
LG
Hallo Ingrid!
Haben deine MA einen fixen Lohn oder Gehalt?
Dann rechne wie folgt ab:
Arbeitsrechtlich (z.B. für einen Angestellten): Gehalt : 30 x 28 (wenn es sich z.B. um den April handelt) = Brutto
abzüglich SV: 18,07% vom Bruttobezug
abzüglich SV vom Unbez. Urlaub: 37,85% von der Differenz zwischen normalen Gehalt und Brutto
abzüglich LSt: Ganz normal berechnen (monatlicher LZZR), es sind natürlich beide SV-Beiträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.LG
Hallo Daniela!
Sehr gern geschehen.
LG
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