Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Gesellschafter + Arbeitnehmer #21559

    Hallo elta!

    Grundsätzlich ist es so, dass du als Angestellter ASVG-versichert bist und bleibst.
    Die Beiträge werden vom Unternehmen einbehalten und an die GKK entrichtet.

    Wenn du eine GmbH gründest und du dort Geschäftsführer bist, kommt es auf die Höhe der Beteiligung bzw. der sogenannten „Sperrminorität“ an, ob du ASVG oder GSVG-versichert bist.
    Bitte nicht vergessen: Bei deinem jetzigen Arbeitgeber musst du die Einwilligung einholen, dass du ein selbständiges Unternehmen betreiben willst, ansonsten setzt du einen Entlassungsgrund.

    In diesem Zusammenhang (wenn man „doppelt“ versichert ist) gibt es einige Besonderheiten.

    Tipp: Als Jungunternehmer gibt es ein paar nette Begünstigungen.

    Für tiefergehende Inormationen ist ein Forum nicht unbedingt geeignet (würde den Rahmen sprengen), nimm das Gründerservice der WKO in Anspruch, hier solltest du diesbezüglich auch beraten werden!

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreisen KV Handel Zeitraum 1 Jahr #21540

    Hallo IT-Techniker!

    Ich hätte gern von dir einen Quellennachweis, wo es drin steht, dass man sich ununterbrochen im Ausland aufhalten muss.
    Ist mir nämlich komplett unbekannt.
    Vielleicht kannst du noch einmal posten.

    LG

    als Antwort auf: Freiwilliger Lohnverzicht – rechtlicher Rahmen? #20592

    Servus Daniel!

    Da gibt es keinen „speziellen“ Paragraphen.
    Du musst dir den jeweils gültigen Kollektivvertrag ansehen, da findest du die Mindestgehälter bzw. -löhne.

    LG

    als Antwort auf: Fahrtkostenersatz 11xSV frei, 1 x SV pflichtig? #21552

    Hallo Jenny!

    Da steht dieser Prüfer mit seiner Meinung ziemlich alleine da. Lt. O-Ton von hochrangigen Mitarbeitern der OÖ. GKK sind Jahreskarten zur Gänze sv-frei abzurechnen.
    Du hast daher eindeutig korrekt abgerechnet, also ab in die Berufung (sofern Beiträge nachverrechnet werden)!

    LG

    als Antwort auf: Richtige Einstufung Fliesenleger #21548

    Hallo Kathrin!

    Habe mir diesen KV angesehen (ohne dass ich ihn vorher gekannt habe).
    Meiner Meinung nach kann „Verwendungsjahre“ nur heißen, dass es Jahre der Berufserfahrung sind (egal, ob bei diesem oder bei einem anderen Betrieb).

    LG

    als Antwort auf: inklusiventgelt #21532

    Servus Ana!

    Gern geschehen, schönes Wochenende!

    LG

    als Antwort auf: Bewilligter Urlaub wurde zurückgezogen #21551

    Hallo puit!

    Hier kann dir die Arbeiterkammer helfen.

    Nach meinem Ermessen (wobei man den Fall aber im Detail kennen muss!) ist der Urlaub genehmigt + vereinbart, also kann der DG nicht mehr einseitig davon „abweichen“.

    Daher beim Termin mit der AK alle Schriftstücke mitnehmen!

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreisen KV Handel Zeitraum 1 Jahr #21538

    Hallo IT-Techniker!

    Für die 183-Tage Regel muss man nicht 5 AT pro Woche haben.
    Woher hast du diese Information?

    LG

    als Antwort auf: Überstundenpauschale, monatlich kappen? #21555

    Hallo Jenny!

    Aus der praktischen Sicht würde ich hier sagen, dass das Gehalt einfach 12 x ausbezahlt wird und am Jahresende eine „Deckungsprüfung“ vorgenommen werden soll, wobei jene Überstunden, die die Zahl 120 überschreiten, noch auszuzahlen wären.
    Bei deinem Beispiel würde (wenn es sich im ganzen Jahr so verhält) sich alles ausgehen (daher neben dem Gehalt keine zusätzlichen ÜSt auszahlen!).

    LG

    als Antwort auf: inklusiventgelt #21530

    Servus Ana!

    Wenn dem so ist, würde ich tatsächlich einfach SV laufend abrechnen (aufpassen wegen Geringfügigkeitsgrenze) und LSt mit 2% bei einem vorübergehend beschäftigten AN, der rein körperlich tätig ist.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreisen KV Handel Zeitraum 1 Jahr #21536

    Hallo Karin!

    Meines Erachtens sind nur die 183 Tage nicht steuerbar möglich, ab dann Pflichtigkeit, siehe dazu die RZ 740 aus den LSt-RL:

    740
    Dieser Tatbestand stellt auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort ab. Tagesgelder
    bleiben in diesem Zusammenhang auf Grund des vorübergehenden Einsatzes steuerfrei.
    Unter vorübergehend ist ein Ausmaß von sechs Monaten zu verstehen. Es ist dabei
    unmaßgeblich, ob der Arbeitnehmer sich durchgehend oder wiederkehrend in der politischen
    Gemeinde aufhält. In diesen Zeitraum von sechs Monaten sind auch jene Tage einzurechnen,
    in denen der Arbeitnehmer Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 bezogen hat (für
    die Berechnung der Sechsmonatsfrist siehe Rz 721).
    Hält sich der Arbeitnehmer länger als sechs Monate nicht in dieser politischen Gemeinde auf,
    beginnt die Frist neu zu laufen.
    Beispiel:
    Eine vorübergehende Tätigkeit liegt vor, wenn Bedienstete zu Ausbildungszwecken
    vorübergehend an einen Schulungsort entsendet werden (zB Ausbildungskurse von
    Polizeibediensteten). Vorübergehend ist aber auch die Springertätigkeit von
    Postbediensteten an anderen Postämtern oder das aushilfsweise Tätigwerden in
    anderen Bankfilialen. Eine Versetzung schließt ein vorübergehendes Tätigwerden aus.
    Siehe auch Beispiel Rz 10740.

    Maßgeblich ist auch die RZ 721:

    721
    Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort
    (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
    (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen,
    dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26
    Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird.
    Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und pauschale Nächtigungsgelder sind
    steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu
    laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde
    vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten an den
    seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten
    Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als
    Dienstreise gewertet werden.
    Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate
    dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von sechs
    Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am
    Einsatzort (inkl. An- und Abreisetag), sodass bei Unterbrechungen eine tageweise
    Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht sind. Für die Beurteilung, ob der Zeitraum
    von 6 Monaten bzw. 183 Tagen erreicht ist, sind die Verhältnisse der letzten 24 Monate vor
    Beginn der Dienstreise maßgeblich. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.
    Beispiel 1:
    Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
    dem 2. Tatbestand) tätig:
    12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
    13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage (unbeachtlich, weil danach 6 Monate
    Unterbrechung)
    06.02.2008 – 19.04.2008 74 Tage
    Die für die Monate Februar bis April 2008 ausbezahlten Tagesgelder können nicht
    steuerbar ausbezahlt werden, weil seit dem letzten Einsatz am selben Ort mehr als 6
    Monate vergangen sind (24-Monate Beobachtungszeitraum nicht erforderlich).
    Beispiel 2:
    Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
    dem 2. Tatbestand) tätig:
    17.09.2005 – 21.10.2005 (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
    12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
    13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage
    11.10.2007 – 15.12.2007 66 Tage
    06.02.2008 – 19.04.2008
    Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3
    Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende
    Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.
    Siehe auch Beispiel Rz 10721.

    Somit alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Abfertigung bei DG-Pensionierung???? #21533

    Hallo Karin!

    Na ja, wenn der DG in „Pension“ gehen will, muss er ja die Dienstverhältnisse auflösen (außer jemand anders führt das Unternehmen weiter).
    Dann fällt auch die Abfertigung „alt“ an.

    LG

    als Antwort auf: inklusiventgelt #21528

    Hallo libelle!

    Von außen sehr schwer zu sagen – eventuell ist damit gemeint, dass die Sonderzahlungen im lfd. Entgelt enthalten sind (?).

    LG

    als Antwort auf: Pfändung zwischen zwei Dienstverhältnissen #21523

    Hallo Mathias!

    Danke für die Bestätigung 🙂

    LG

    als Antwort auf: Neue Lehre? #21525

    Hallo Walter!

    Hier im Forum wirst du wahrscheinlich keine großen Auskünfte für deine Fragen erhalten (falls doch, wäre es natürlich toll von den KollegInnen).
    Daher wendest du dich am besten an deine Interessenvertretung (AK oder ÖGB).

    LG

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