Verfasste Forenbeiträge
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AutorBeiträge
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Hallo elta!
Grundsätzlich ist es so, dass du als Angestellter ASVG-versichert bist und bleibst.
Die Beiträge werden vom Unternehmen einbehalten und an die GKK entrichtet.Wenn du eine GmbH gründest und du dort Geschäftsführer bist, kommt es auf die Höhe der Beteiligung bzw. der sogenannten „Sperrminorität“ an, ob du ASVG oder GSVG-versichert bist.
Bitte nicht vergessen: Bei deinem jetzigen Arbeitgeber musst du die Einwilligung einholen, dass du ein selbständiges Unternehmen betreiben willst, ansonsten setzt du einen Entlassungsgrund.In diesem Zusammenhang (wenn man „doppelt“ versichert ist) gibt es einige Besonderheiten.
Tipp: Als Jungunternehmer gibt es ein paar nette Begünstigungen.
Für tiefergehende Inormationen ist ein Forum nicht unbedingt geeignet (würde den Rahmen sprengen), nimm das Gründerservice der WKO in Anspruch, hier solltest du diesbezüglich auch beraten werden!
LG
Hallo IT-Techniker!
Ich hätte gern von dir einen Quellennachweis, wo es drin steht, dass man sich ununterbrochen im Ausland aufhalten muss.
Ist mir nämlich komplett unbekannt.
Vielleicht kannst du noch einmal posten.LG
Servus Daniel!
Da gibt es keinen „speziellen“ Paragraphen.
Du musst dir den jeweils gültigen Kollektivvertrag ansehen, da findest du die Mindestgehälter bzw. -löhne.LG
Hallo Jenny!
Da steht dieser Prüfer mit seiner Meinung ziemlich alleine da. Lt. O-Ton von hochrangigen Mitarbeitern der OÖ. GKK sind Jahreskarten zur Gänze sv-frei abzurechnen.
Du hast daher eindeutig korrekt abgerechnet, also ab in die Berufung (sofern Beiträge nachverrechnet werden)!LG
Hallo Kathrin!
Habe mir diesen KV angesehen (ohne dass ich ihn vorher gekannt habe).
Meiner Meinung nach kann „Verwendungsjahre“ nur heißen, dass es Jahre der Berufserfahrung sind (egal, ob bei diesem oder bei einem anderen Betrieb).LG
Servus Ana!
Gern geschehen, schönes Wochenende!
LG
Hallo puit!
Hier kann dir die Arbeiterkammer helfen.
Nach meinem Ermessen (wobei man den Fall aber im Detail kennen muss!) ist der Urlaub genehmigt + vereinbart, also kann der DG nicht mehr einseitig davon „abweichen“.
Daher beim Termin mit der AK alle Schriftstücke mitnehmen!
LG
Hallo IT-Techniker!
Für die 183-Tage Regel muss man nicht 5 AT pro Woche haben.
Woher hast du diese Information?LG
Hallo Jenny!
Aus der praktischen Sicht würde ich hier sagen, dass das Gehalt einfach 12 x ausbezahlt wird und am Jahresende eine „Deckungsprüfung“ vorgenommen werden soll, wobei jene Überstunden, die die Zahl 120 überschreiten, noch auszuzahlen wären.
Bei deinem Beispiel würde (wenn es sich im ganzen Jahr so verhält) sich alles ausgehen (daher neben dem Gehalt keine zusätzlichen ÜSt auszahlen!).LG
Servus Ana!
Wenn dem so ist, würde ich tatsächlich einfach SV laufend abrechnen (aufpassen wegen Geringfügigkeitsgrenze) und LSt mit 2% bei einem vorübergehend beschäftigten AN, der rein körperlich tätig ist.
LG
Hallo Karin!
Meines Erachtens sind nur die 183 Tage nicht steuerbar möglich, ab dann Pflichtigkeit, siehe dazu die RZ 740 aus den LSt-RL:
740
Dieser Tatbestand stellt auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort ab. Tagesgelder
bleiben in diesem Zusammenhang auf Grund des vorübergehenden Einsatzes steuerfrei.
Unter vorübergehend ist ein Ausmaß von sechs Monaten zu verstehen. Es ist dabei
unmaßgeblich, ob der Arbeitnehmer sich durchgehend oder wiederkehrend in der politischen
Gemeinde aufhält. In diesen Zeitraum von sechs Monaten sind auch jene Tage einzurechnen,
in denen der Arbeitnehmer Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 bezogen hat (für
die Berechnung der Sechsmonatsfrist siehe Rz 721).
Hält sich der Arbeitnehmer länger als sechs Monate nicht in dieser politischen Gemeinde auf,
beginnt die Frist neu zu laufen.
Beispiel:
Eine vorübergehende Tätigkeit liegt vor, wenn Bedienstete zu Ausbildungszwecken
vorübergehend an einen Schulungsort entsendet werden (zB Ausbildungskurse von
Polizeibediensteten). Vorübergehend ist aber auch die Springertätigkeit von
Postbediensteten an anderen Postämtern oder das aushilfsweise Tätigwerden in
anderen Bankfilialen. Eine Versetzung schließt ein vorübergehendes Tätigwerden aus.
Siehe auch Beispiel Rz 10740.Maßgeblich ist auch die RZ 721:
721
Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen,
dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26
Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird.
Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und pauschale Nächtigungsgelder sind
steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu
laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde
vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten an den
seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten
Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als
Dienstreise gewertet werden.
Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate
dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von sechs
Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am
Einsatzort (inkl. An- und Abreisetag), sodass bei Unterbrechungen eine tageweise
Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht sind. Für die Beurteilung, ob der Zeitraum
von 6 Monaten bzw. 183 Tagen erreicht ist, sind die Verhältnisse der letzten 24 Monate vor
Beginn der Dienstreise maßgeblich. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage (unbeachtlich, weil danach 6 Monate
Unterbrechung)
06.02.2008 – 19.04.2008 74 Tage
Die für die Monate Februar bis April 2008 ausbezahlten Tagesgelder können nicht
steuerbar ausbezahlt werden, weil seit dem letzten Einsatz am selben Ort mehr als 6
Monate vergangen sind (24-Monate Beobachtungszeitraum nicht erforderlich).
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
17.09.2005 – 21.10.2005 (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage
11.10.2007 – 15.12.2007 66 Tage
06.02.2008 – 19.04.2008
Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3
Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende
Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.
Siehe auch Beispiel Rz 10721.Somit alles klar?
LG
Hallo Karin!
Na ja, wenn der DG in „Pension“ gehen will, muss er ja die Dienstverhältnisse auflösen (außer jemand anders führt das Unternehmen weiter).
Dann fällt auch die Abfertigung „alt“ an.LG
Hallo libelle!
Von außen sehr schwer zu sagen – eventuell ist damit gemeint, dass die Sonderzahlungen im lfd. Entgelt enthalten sind (?).
LG
Hallo Mathias!
Danke für die Bestätigung 🙂
LG
Hallo Walter!
Hier im Forum wirst du wahrscheinlich keine großen Auskünfte für deine Fragen erhalten (falls doch, wäre es natürlich toll von den KollegInnen).
Daher wendest du dich am besten an deine Interessenvertretung (AK oder ÖGB).LG
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