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Hallo Gaby!
Zu 1) Das ist sehr wohl denkbar, hier kommt es auf die Ausgestaltung der im Betrieb geltenden NAZ an.
Wenn du fixe Arbeitszeiten hast und die 40-Stunden-Woche, bauen sich Überstunden an diesen Tagen auf (im Verhältnis 1:1,5), die dann als Zeitausgleich (obwohl in der gleichen Woche!) konsumiert werden.Zu 2) Du musst sie sogar auszahlen, auch wenn möglicherweise arbeitsrechtlich zu viele Stunden gemacht wurden (das ist dann Sache des Arbeitsinspekorats), bitte unbedingt aufrollen in den Anspruchszeitraum!
Zu 3) Die Frage verstehe ich leider nicht so ganz – ist hier ein Teil 1:1,5 ausbezahlt worden und ein Teil 1:1 aufs ZA-Konto gewandert?
LG
Roland
Hallo Gaby!
Die Gleitzeitperiode für Teilzeitkräfte würde ich genauso lang wählen wie jene für die Vollzeitkräfte, es muss nach 3 Monaten NICHT der Zuschlag ausbezahlt werden (das ist ja der große Vorteil der GZ-Vereinbarung!).
Also ist die Übertragung der Plus- (oder auch Minus-)stunden möglich.LG
Roland
Hallo Jenny!
Spannende Idee!
Die LSt-RL enthalten für den § 67 Abs. 6 einen Hinweis, der mEauch für deinen Fall gelten sollte:
1087
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (siehe
Rz 1070a) verursacht sein. Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3
EStG 1988 ist der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses geknüpft. Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem
späteren Zeitpunkt (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
anfallen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 kommt nur dann zur Anwendung,
wenn sonstige Bezüge nach Auflösung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, die nicht
unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen.LG
Liebe Biggi!
Sehr gern geschehen – und ich war auf meiner Baustelle und konnte jetzt auch länger nicht viel fürs Forum tun.
LG
Hallo Brigitte!
Meine feste Meinung:
Für die ersten 3 Tage des Krankenstandes brauchst du keine fiktive Beitragsgrundlage berechnen, auch wenn es hier durchaus Unklarheiten gibt.Entscheidend für meine Meinung ist § 7 Abs. 3 BMSV (gleich der 1. Teilsatz!), der wie folgt lautet:
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.LG
Hallo Hedi!
Die Steuer ist hier nicht relevant, entscheidend ist die SV-Zugehörigkeit.
LG
Hallo!
Das ist leider nicht ganz sicher.
Aber ich glaube mich zu erinnern, dass es da ein Protokoll der Sozialpartner gibt.
Ah, jetzt hab‘ ich’s schon gefunden (ASoK 5/2007, 198)Entgeltfortzahlung bei Dienstgeber-Kündigung, wenn Krankenstand ins neue Arbeitsjahr reicht
• Entgeltfortzahlung bei Dienstgeber-Kündigung, wenn Krankenstand ins neue Arbeitsjahr reicht (§ 5 EFZG; § 143 ASVG)Protokoll vom 29. 3. 2007 über die Sozialpartner-Besprechung bezüglich Fragen aus dem Melde-/Versicherungs-/Beitragsbereich im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. 11. 2006, 32-MVB-51.1/06 Af-Dm/Mm.
Der OGH hat am 7. 6. 2006 (9 ObA 115/05k) zu § 5 EFZG entschieden: Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes gekündigt und beginnt ein neues Arbeitsjahr zwar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während des fortdauernden Krankenstandes, so entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltanspruch gemäß § 5 EFZG. Es darf jedoch der alte Entgeltfortzahlungsanspruch mit Ablauf des alten Arbeitsjahres noch nicht erschöpft sein.
Die Sozialversicherungsträger werden dieses Urteil eingeschränkt auf jene Fälle wie den Anlassfall so umsetzen, dass beim Beginn eines neuen Arbeitsjahres, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits im alten Arbeitsjahr geendet hat, nochmals – jedoch letztmalig beschränkt auf dieses neue Arbeitsjahr – ein neuer Entgeltanspruch gemäß § 5 EFZG entsteht. Die neue Vorgehensweise für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG entsprechend dieser Judikatur des OGH wird ab 1. 1. 2007 einheitlich umgesetzt.
LG
Hallo Kathrin!
Es gibt tatsächlich eine Bestimmung im AZG: § 19 d Abs. 4!
LG
Hallo Martin!
Sehr spannend – danke!
LG
Hallo Mathias!
Da muss ich dir wohl uneingeschränkt Recht geben – die 130 km täglich machen das Kraut „wirklich fett“.
Da waren meine Finger etwas zu schnell, mich hat einfach diese Vorgangsweise gestört.
Danke auf alle Fälle für den Hinweis!LG
Hallo!
Wenn ich mir hier auch noch eine Bemerkung erlauben darf:
Ich würde den Dienstwagen wohl dem Arbeitgeber „zurückgeben“, weil wenn ich keinen km „echt“ privat fahren darf (ich klammere jetzt mal die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus), dann brauche ich auch einen Privatwagen für meine „echten“ Privatfahrten, und das macht die Sache natürlich schon etwas teuer.
Auf jeden Fall würde ich diesbezüglich mit meinem Chef reden…LG
Hallo Biggi!
Definitiv ja!
Ich erklär’s mir immer so:
Ein Kalenderjahr dauert ja auch von 1.1. bis 31.12. und nicht bis 1.1. des nächsten Jahres.LG
Hallo Katharina!
Ist zwar das „falsche“ Forum (ist eine eher buchhalterische Angelegenheit), aber es kommt natürlich trotzdem eine Antwort:
Mauten für LKW sind vorsteuerabzugsberechtigt, für PKW leider nicht, außer dieser PKW steht in der „BMF-Liste“ (z.B. VW Sharan).Nicht nur belegte Reisekosten sind vorsteuerabzugsberechtigt, auch bei pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder können 10% (auf hundert) rausgerechnet werden (z.B. Tagesgeld 26,40 x 10 : 110 = 2,40 Euro Vorsteuer), aber maximal bis zu den Höchstgrenzen laut EStG (also bei Taggeldern 26,40 und bei Nächtigungsgeldern 15,–).
LG
Hallo sit!
Du hast geschrieben „… sowie allen geldwerten Vorteilen aus dem Dienstverhältnis …“, da dachte ich natürlich gleich an den SB.
LG
Hallo Mimi!
Sehr gern geschehen.
LG
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